Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Neue Sorgfaltspflichten und Sanktionen Lieferkettengesetz verabschiedet - Risiko auch für kleinere Unternehmen!

Nach Verabschiedung am 11. und 25. Juni 2021 durch Bundestag und Bundesrat kann das sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nunmehr in Kraft treten, und zwar ab 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und ab 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern, jeweils in der Bundesrepublik Deutschland.

Durch das LkSG geschützte Bereiche

Auch ausländische Unternehmen, die die genannte Anzahl von Mitarbeitern auf deutschem Boden beschäftigen, sind dem LkSG unterworfen. Auch deutlich kleinere Unternehmen werden jedoch als Bestandteil einer Lieferkette von den Verpflichtungen ihrer Großunternehmens-Kunden betroffen sein und sich deshalb mit den Anforderungen des Gesetzes vertraut machen müssen. Das Gesetz bezieht sich auf folgende, sämtlichst vermeintlich durch die Menschenrechte geschützte Bereiche:

  • Leben und Gesundheit,
  • Sklaverei und Zwangsarbeit,
  • Schutz von Kindern und Freiheit von Kinderarbeit,
  • Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen,
  • Folterverbot,
  • Missachtung national geltender Arbeitsschutzbestimmungen,
  • unangemessene Entlohnung/Einhaltung von Mindestlohnregelungen,
  • Verbot der Ungleichbehandlung und Diskriminierung von Beschäftigten, einschließlich vermeintlicher ungleicher Entgeltung gleichwertiger (nicht gleicher!) Arbeit,
  • Verbot widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern bei Erwerb, Bebauung oder sonstiger Nutzung,
  • umweltbezogene Pflichten unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes, und schließlich
  • verbotene Ausfuhr gefährlicher Abfälle (Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle).

Nicht auszuschließen ist nach den Erfahrungen der letzten Jahre und Jahrzehnte, dass künftig die Bereiche erweitert und ergänzt werden, etwa zum Klimaschutz, vermeintlichen Migrationsrechten u.ä. 

Besondere Sorgfaltspflichten

Zu beachten sind nach dem LkSG Sorgfaltspflichten, die über die bisher geltenden Berichterstattungspflichten weit hinausgehen. Unternehmen müssen konkret Grundsatzerklärungen zur Achtung der Menschenrechte verabschieden, eine Risikoanalyse als Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf Menschenrechte durchführen, ein Risikomanagement zur Abwendung potentiell nachteiliger Auswirkungen auf Menschenrechte installieren, einen Beschwerdemechanismus einrichten und neben der Berichterstattung auch eine Dokumentation betreiben.

Sanktionen bei Verstößen

Zwar steht das Risikomanagement derzeit noch unter dem Vorbehalt von Angemessenheit und Zumutbarkeit. Insoweit wären also Schwere und Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Menschenrechtsverletzungen gegeneinander abzuwägen. Das Ergebnis solcher Abwägungsprozesse ist aber im Grunde kaum vorhersehbar. Zwar werden derzeit - und das kann die Rechtsprechung jederzeit ändern - noch keine neuen zivilrechtlichen Haftungserweiterungen durch das LkSG geschaffen, das Gesetz sieht jedoch die Verhängung von Bußgeldern vor. Damit ist im Grunde auch eine zivilrechtliche Haftung nach den deliktsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches jederzeit möglich.

Als in den kommenden Monaten bis zur Anwendung der Regelungen erforderliche Maßnahme sollten insbesondere Vertragsregelungen mit Lieferanten dahingehend überprüft und geändert werden, dass diesen die vorgegebenen Sorgfaltspflichten ausdrücklich auferlegt und mit Sanktionen versehen werden. Insoweit kommen vorzeitige Kündigungsrechte, aber auch Schadensersatzansprüche, vor allem Freistellungsansprüche und Mitwirkungsverpflichtungen in Betracht. Darüber hinaus muss die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen regelmäßig überprüft, nachgewiesen und dokumentiert werden.

Alle Fachbeiträge zeigen

Auto-Unfall-Verkehr
Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht
24.07.2026

Verkehrsunfall: Auch für einen kleineren Ersatzwagen ist der günstigste Tarif maßgeblich

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat grundsätzlich Anspruch darauf, für die Dauer der Reparatur einen gleichwertigen Mietwagen zu nutzen. Doch was gilt, wenn sich der Geschädigte freiwillig mit einem kleineren Ersatzfahrzeug begnügt? Kann er dann argumentieren, die höheren Mietkosten seien dennoch zu ersetzen, weil ein gleichwertiges Fahrzeug kaum günstiger gewesen wäre? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Er stellte klar: Maßgeblich sind allein die erforderlichen Kosten des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs. Auch bei einem klassenniedrigeren Ersatzwagen bleibt der Geschädigte verpflichtet, den wirtschaftlichsten Tarif zu wählen.

Beitrag lesen
Experte-Gutachten-Sachverständiger-Bau-Werk
Bau- und Architektenrecht, Baurecht, Architektenrecht
24.07.2026

Bauherr als Handwerker: Architekt bleibt in der Verantwortung

OLG Schleswig: Architekt muss auch Eigenleistungen eines unerfahrenen Bauherrn planen und überwachen

Beitrag lesen
ring ehe familie
Familienrecht
24.07.2026

Wie oft darf der Ehename wechseln?

Mit der Reform des deutschen Namensrechts zum 1. Mai 2025 wollte der Gesetzgeber Ehepaaren mehr Freiheit bei der Wahl ihres Familiennamens verschaffen. Doch wie weit reicht diese neue Gestaltungsfreiheit? Darf ein Ehepaar nach dem Widerruf seines bisherigen Ehenamens anschließend noch einmal einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen – und dabei sogar einen anderen als ursprünglich wählen? Diese bislang umstrittene Frage hat das Kammergericht Berlin nun zugunsten der Ehegatten beantwortet und sich damit bewusst gegen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gestellt.

Beitrag lesen