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Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Was steckt hinter den neuen Etiketten?

Untersuchungen auf europäischer Ebene haben gezeigt, dass viele Verbraucher ihre gesetzlichen Rechte bei fehlerhafter Ware schlicht nicht kennen. Dieses Informationsdefizit will die Richtlinie durch zwei standardisierte, EU-weit einheitliche Hinweise beseitigen:

Die „Harmonisierte Mitteilung" (Gewährleistungs-Etikett) erinnert den Käufer an das gesetzliche Gewährleistungsrecht, also an die Rechte, die ihm ohnehin kraft Gesetzes zustehen, wenn eine Ware bei Übergabe mangelhaft ist: Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Rücktritt.

Die „Harmonisierte Kennzeichnung" (Garantie-Etikett) informiert ergänzend über eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, also ein über das Gesetz hinausgehendes Versprechen, dass die Ware für eine bestimmte Dauer funktionsfähig bleibt.

Die konkrete grafische Gestaltung beider Etiketten hat die Europäische Kommission durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindlich vorgegeben. Design, Farben, Schriftarten und Textinhalte sind nicht veränderbar, eine individuelle Anpassung an das eigene Corporate Design ist ausgeschlossen.

Für wen gelten die neuen Pflichten?

Betroffen sind alle Händler im B2C-Geschäft, unabhängig vom Vertriebskanal. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf sämtliche bewegliche körperliche Waren einschließlich solcher mit digitalen Elementen, vom Kühlschrank über das Smartphone bis zum Akkuschrauber. Ausgenommen sind unter anderem Geschäfte des täglichen Lebens bei sofortiger Erfüllung im stationären Handel sowie bestimmte Kleinstbetragsverträge unter 40 Euro außerhalb von Geschäftsräumen.

Was ist konkret zu tun?

Das Gewährleistungs-Etikett muss immer vorgehalten werden, unabhängig davon, ob zusätzlich eine Herstellergarantie besteht. Im stationären Handel genügt ein gut sichtbarer Aushang im Verkaufsraum, etwa als Plakat im Kassenbereich (Mindestgröße DIN A4). Im Online-Handel ist eine allgemeine Platzierung auf der Website erforderlich, etwa als dauerhafter Link in der Fußzeile –, ergänzt um die verpflichtende Aufnahme in die Bestätigungs-E-Mail nach Vertragsschluss.

Das Garantie-Etikett ist nur erforderlich, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Der Hersteller gewährt eine Haltbarkeitsgarantie, diese beträgt mehr als zwei Jahre und wird ohne Zusatzkosten für die gesamte Ware angeboten und der Hersteller stellt dem Händler die entsprechenden Informationen zur Verfügung. Eine aktive Recherchepflicht des Händlers besteht ausdrücklich nicht. Im Online-Handel muss dieses Etikett neben dem Produktbild erscheinen und zusätzlich im Warenkorb angezeigt werden. Im stationären Geschäft ist es auf der Verpackung, am Produkt selbst oder am Warenregal anzubringen.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Die Sanktionslage ist – wie bereits beim Greenwashing-Komplex – ernst zu nehmen: Neben wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro, bei umsatzstarken Unternehmen (über 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz) sogar bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes. Es gilt damit der gleiche verschärfte Bußgeldrahmen, den wir bereits im Zusammenhang mit den neuen Greenwashing-Vorschriften dargestellt haben.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die EmpCo-Richtlinie entfaltet ihre Wirkung in zwei Richtungen gleichzeitig: Sie reguliert nicht nur, wie Unternehmen werben dürfen, sondern auch, worüber sie den Verbraucher aktiv informieren müssen. Während der erste Themenkomplex vor allem Marketing- und Kommunikationsabteilungen betrifft, richtet sich die Etikettenpflicht unmittelbar an den operativen Vertrieb, stationär wie digital. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Produktdetailseiten, Warenkorbprozesse und Bestellbestätigungen technisch anzupassen, die Kommunikation mit Herstellern und Lieferanten hinsichtlich etwaiger Garantie-Informationen zu strukturieren und die offiziellen Etikettenvorlagen in ihre Systeme zu integrieren. Der 27. September 2026 gilt für beide Regelungsbereiche gleichermaßen und er kommt ohne Übergangsfrist.

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