Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Baurecht Nutzungsuntersagung: Hundezwinger im allgemeinen Wohngebiet unzulässig

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat entschieden: Eine sog. Nutzungsuntersagungsverfügung, mehr als zwei Hunde in einer Außenzwingeranlage zu halten, ist rechtmäßig.

Vier Jagdhunde im Außenzwinger

Der Antragsteller, Eigentümer eines Grundstücks innerhalb eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets, hat ohne Baugenehmigung eine Außenzwingeranlage zur Unterbringung von insgesamt vier ausgewachsenen Jagdhunden errichtet. Nachdem die Bauaufsichtsbehörde aufgrund von Nachbarschaftsbeschwerden von der Errichtung der Anlage Kenntnis erlangt hatte, untersagte sie die Nutzung der Zwingeranlage insoweit, als dort mehr als zwei Hunde dauerhaft untergebracht sind. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und einen Eilantrag bei Gericht gestellt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, von seinen Hunden gehe kein erhebliches Störpotenzial für die Nachbarschaft aus.

Rücksichtnahmegebot

Das VG bestätigte die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Das Bauvorhaben des Antragstellers sei sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig. Mit der Errichtung eines Hundezwingers zur ständigen Unterbringung von vier Hunden gehe eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung des Grundstücks einher. Das Halten von vier Hunden in einem allgemeinen Wohngebiet sei zwar nicht von vornherein baurechtlich zulässig oder unzulässig. Indes komme dieser neuen Nutzungsart unter städtebaulichen Gesichtspunkten in einem allgemeinen Wohngebiet eine neue Qualität zu (Rücksichtnahmegebot). Folge: Gerade für derartige Zweifelsfälle sei die Überprüfung in einem förmlichen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde erforderlich.

Nur zwei Hunde erlaubt

Eine entsprechende Baugenehmigung habe der Antragsteller jedoch nicht beantragt. Er könne eine solche auch nicht erhalten, weil sein Vorhaben nicht genehmigungsfähig und damit zudem materiell baurechtswidrig sei. Zwar gehöre zum Wohnen in einem gewissen Rahmen auch die Tierhaltung im Wohngebäude sowie die Errichtung von Anlagen, um Kleintiere im Gartenbereich unterzubringen. Allerdings dürfe das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung nicht überschritten werden. Dies sei dann der Fall, wenn die Tierhaltung den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprenge und geeignet sei, das Wohnen wesentlich zu stören, und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspreche. In einem allgemeinen Wohngebiet sei i.d.R. nur das Halten von zwei Hunden in einer Außenanlage zulässig. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Zwingern gehaltene Hunde auch nachts zum Anschlagen neigen und damit die Nachtruhe erheblich stören. Dies gelte insbesondere, wenn mehrere Hunde gleichzeitig gehalten würden.

Keine Ausnahmesituation

Eine andere Betrachtung könne ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn z. B. in der Nachbarschaft bereits vergleichbare Nutzungen vorhanden seien und sich die Bewohner des Baugebiets damit abgefunden hätten, oder sonstige örtliche Besonderheiten bestünden, wie etwa eine aufgelockerte Bebauung mit großen Grundstücken in einem ländlich geprägten Raum oder die Lage des Hundezwingers am Ortsrand. Eine solche Ausnahmesituation sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Insbesondere befänden sich in unmittelbarer Nähe des Vorhabens weitere Wohngebäude in Form von Doppelhäusern ohne oder mit nur geringem Grenzabstand. Zudem sei die Öffnung des Hundezwingers zur benachbarten Wohnbebauung hin ausgerichtet. Auch sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Hunde des Antragstellers einen besonders ruhigen Charakter hätten; dem stünden die vorhandenen Nachbarschaftsbeschwerden gegenüber.

VG Trier: Beschluss vom 14.12.2021, 7 L 3342/21.TR

Alle Fachbeiträge zeigen

Haus-Wohnung-Immobilie-Eigentum-WEG
Mietrecht
27.03.2026

Untervermieten ja aber nicht auf Kosten anderer: Was der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt hat

Wer mit der Untervermietung einen Gewinn erzielen möchte, hat keinen Anspruch auf die hierfür erforderliche Erlaubnis des Vermieters und riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung des eigenen Mietverhältnisses.

Beitrag lesen
Fachbeitrag Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
25.03.2026

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: BAG stärkt den individuellen Entgeltvergleich

Der Grundsatz der Entgeltgleichheit zählt zu den zentralen Vorgaben des nationalen und europäischen Arbeitsrechts. Gleichwohl bereitet seine praktische Durchsetzung erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Darlegung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung. Mit seinem Urteil vom 23.10.2025 konkretisiert das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an den Entgeltvergleich und stellt klar, dass bereits der Vergleich mit einer einzelnen geeigneten Vergleichsperson ausreichen kann, um eine Diskriminierung zu vermuten.

Beitrag lesen
nachbar-haus-wohnung
Mietrecht
25.03.2026

Grenze überschritten: Wann hohe Mieten sittenwidrig sind

Die Frage, wann eine überhöhte Miete die Schwelle zur Sittenwidrigkeit überschreitet, gehört zu den zentralen Problemfeldern des Wohnraummietrechts. Insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten geraten hohe Mietforderungen zunehmend in den Fokus gerichtlicher Kontrolle. Ein Urteil des LG Hamburg greift diese Problematik auf und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Miete und ortsüblicher Vergleichsmiete zur Annahme einer Wuchermiete im Sinne des § 138 BGB führt.

Beitrag lesen