Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Nicht autorisierte Zahlungsvorgänge PIN zusammen mit gestohlener Karte aufbewahrt: Muss die Bank die Zahlungen erstatten?

Eine Kundin verlangte von ihrer Sparkasse Erstattung von 10.456 Euro infolge unrechtmäßig getätigter Abbuchungen von ihrem Girokonto. Sie behauptete, die Geheimnummer (PIN) für die Karte auswendig gelernt und nicht notiert zu haben. Die Bank verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass die Kundin die PIN zusammen mit der Karte aufbewahrt und somit ihre Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt habe.

Was ist passiert?

Eine Kundin verlangte von ihrer Sparkasse Erstattung von 10.456 Euro infolge unrechtmäßig getätigter Abbuchungen von ihrem Girokonto. Sie behauptete, die Geheimnummer (PIN) für die Karte auswendig gelernt und nicht notiert zu haben. Die EC-Karte habe im Portemonnaie gesteckt, das sie in der Handtasche aufbewahrte. Als sie am 14.7.2020 einkaufen gehen wollte, habe sie das Fehlen der Geldbörse bemerkt.

Online habe sie dann gesehen, dass die Zahlungskarte am 13. und 14. Juli 40 Mal missbräuchlich eingesetzt worden sei: überwiegend bei Einkäufen, einmal zum Abheben von Bargeld am Geldautomaten. Mit der Karte habe der Dieb (oder die Diebe) an unterschiedlichen Orten in sehr kurzen Zeitabständen Geld ausgegeben, da müsse auch eine Doublette angefertigt und eingesetzt worden sein.

Die Sparkasse kam für den Verlust nicht auf und warf der Kundin fahrlässiges Verhalten vor. Da die Originalkarte mit der richtigen PIN verwendet wurde, müsse sie die Nummer notiert und die Notiz zusammen mit der Bankkarte aufbewahrt haben.

Nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Wenn ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert wurde, hat der Kunde grundsätzlich gem. § 675u S. 2 BGB einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Zahlungsdienstleister (also der ausführenden Bank). Eine Zahlung gilt nur dann als autorisiert, wenn der Zahlende zugestimmt und diese Zustimmung auch nicht rechtzeitig widerrufen hat (§ 675j BGB).

Bei der missbräuchlichen Nutzung einer Karte können jedoch Gegenansprüche des Zahlungsdienstleister bestehen. So ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister beispielsweise dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Zahler vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht alle zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz der personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff vorgenommen hat (§ 675v Abs. 3 BGB). Wenn ein solcher Anspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Kunden besteht, läuft der Erstattungsanspruch des Kunden quasi ins Leere. Der Zahlungsdienstleister kann nämlich mit seinem Schadensersatzanspruch aufrechnen oder die "dolo-agit"-Einrede erheben,

Das OLG Dresden musste nun also darüber entscheiden, ob die Klägerin zumindest grob fahrlässig ihre Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Pin verletzt hat.

Entscheidung des OLG Dresden

Das OLG Dresden stellte zunächst fest, dass es grob fahrlässige Verletzung der auferlegten Pflichten sei, eine Bankkarte und eine Notiz der zugehörigen PIN gemeinsam aufzubewahren. Ein solches Verhalten stritt die Kontoinhaberin zwar ab. Die Beweislage sprach jedoch gegen sie:

Laut Gutachten des Sachverständigen sei das Sicherheitssystem der Sparkasse praktisch nicht zu überwinden und habe im Juli 2020 fehlerfrei funktioniert. Der EMV-Chip der Karte sei nach aktuellem Wissensstand nicht fälschbar, so das OLG. Der Experte habe auch den Einwand entkräftet, die Originalkarte könne bei so kurzen Zeitabständen nicht überall im Spiel gewesen sein: Die Zeitstempel von Händlerterminals gäben nicht immer die richtige Uhrzeit an, sondern eine eingestellte, geräteabhängige Systemuhrzeit. 

Auch wenn man eine Sicherheitslücke nie völlig ausschließen könne: Anders als beim Online-Banking sei die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers bei Bezahlvorgängen mit Bankkarten „verschwindend gering“. Wenn dann das Geschehen auch noch so typisch ablaufe wie hier – häufiger Einsatz der Karte an einem Ort sofort nach dem Diebstahl –, liege nach der Lebenserfahrung die Annahme nahe, dass die Kontoinhaberin gegen ihre Sorgfaltspflichten im Umgang mit der PIN verstoßen habe. 

Im Ergebnis hat die Klägerin gegen die Beklagte zwar einen Erstattungsanspruch auf Wiedergutschrift aus § 675u S. 2 BGB, weil nicht-autorisierte (§ 675j Abs. 1 S. 1 BGB) Zahlungsvorgänge (§ 675f Abs. 4 S. 1 BGB) vorgenommen worden sind. Die Beklagte hat allerdings gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 1, 3 BGB, den sie dem Klageanspruch entgegenhalten kann. Würde die Beklagte den Erstattungsanspruch erfüllen, dann könnte sie sofort Schadensersatz von der Klägerin in gleicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs wäre daher eine missbräuchliche Rechtsausübung, die nicht mit § 242 BGB vereinbar sei.

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 13.03.2024 – 5 U 589/23

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Auto-Unfall-Verkehr
Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht
24.07.2026

Verkehrsunfall: Auch für einen kleineren Ersatzwagen ist der günstigste Tarif maßgeblich

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat grundsätzlich Anspruch darauf, für die Dauer der Reparatur einen gleichwertigen Mietwagen zu nutzen. Doch was gilt, wenn sich der Geschädigte freiwillig mit einem kleineren Ersatzfahrzeug begnügt? Kann er dann argumentieren, die höheren Mietkosten seien dennoch zu ersetzen, weil ein gleichwertiges Fahrzeug kaum günstiger gewesen wäre? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Er stellte klar: Maßgeblich sind allein die erforderlichen Kosten des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs. Auch bei einem klassenniedrigeren Ersatzwagen bleibt der Geschädigte verpflichtet, den wirtschaftlichsten Tarif zu wählen.

Beitrag lesen
Experte-Gutachten-Sachverständiger-Bau-Werk
Bau- und Architektenrecht, Baurecht, Architektenrecht
24.07.2026

Bauherr als Handwerker: Architekt bleibt in der Verantwortung

OLG Schleswig: Architekt muss auch Eigenleistungen eines unerfahrenen Bauherrn planen und überwachen

Beitrag lesen
ring ehe familie
Familienrecht
24.07.2026

Wie oft darf der Ehename wechseln?

Mit der Reform des deutschen Namensrechts zum 1. Mai 2025 wollte der Gesetzgeber Ehepaaren mehr Freiheit bei der Wahl ihres Familiennamens verschaffen. Doch wie weit reicht diese neue Gestaltungsfreiheit? Darf ein Ehepaar nach dem Widerruf seines bisherigen Ehenamens anschließend noch einmal einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen – und dabei sogar einen anderen als ursprünglich wählen? Diese bislang umstrittene Frage hat das Kammergericht Berlin nun zugunsten der Ehegatten beantwortet und sich damit bewusst gegen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gestellt.

Beitrag lesen