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Konsumentenschutzrecht Rücktrittsrecht bei Vertragsabschluss außerhalb des Büros

Für Verträge mit Konsumenten, die außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen werden, gilt das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG, BGBl I 33/2014 i.d.F. BGBl I 50/2017). Dieses sieht unter anderem ein 14-tägiges Rücktrittsrecht des Verbrauchers für den Fall vor, dass er einen Vertrag im sogenannten Fernabsatz (Internet, Katalogbestellungen) oder außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. bei ihm zuhause oder auf Baustellen) abgeschlossen hat. Sollte er vom Unternehmen nicht über sein Rücktrittsrecht informiert werden, verlängert sich die 14-tägige Rücktrittsfrist um 12 Monate. Dieses Rücktrittsrecht gilt nicht bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Der EuGH hat aber in einer Entscheidung von 14.04.2020, C-208/19 (www.curia. europa.eu) bereits ausgesprochen, dass etwa ein von einem Architekten außerhalb seiner Büroräumlichkeiten abgeschlossener Architektenvertrag nicht unter die oben genannten Ausnahmen fällt. Bei außerhalb des Büros abgeschlossenen Planerverträgen ist daher dringend anzuraten, den Vertragspartner über sein Rücktrittsrecht nach FAGG zu informieren.

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Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankrecht
26.09.2025

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Start-ups und junge Unternehmen stehen regelmäßig vor der Aufgabe, potenzielle Investoren von ihrer Geschäftsidee zu überzeugen und Kapital für Wachstumsvorhaben zu gewinnen. Hierbei erweist sich das sogenannte Pitch-Deck als zentrales Kommunikationsmittel.

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Gesellschaftsrecht
26.09.2025

Haftung eines abberufenen Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch ein Schneeballsystem: Was mittelständische Unternehmen wissen müssen

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), festgehalten im aktuellen Urteil vom 08.07.2025 (Az.: II ZR 165/23), lässt keinen Zweifel: Wer als Geschäftsführer (auch ehemaliger) vorsätzlich ein solches System betreibt oder zulässt, läuft Gefahr, persönlich und mit seinem Nachlass für die Schäden der Anleger einzustehen.

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