Verbraucherrecht Rücktrittsrecht bei Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen
Für Verträge mit Konsumenten, die außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen werden, gilt das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG, BGBl I 50/2017, www.ris. bka.gv.at/bgbl). Dieses sieht unter anderem ein 14-tägiges Rücktrittsrecht des Verbrauchers für den Fall vor, dass er einen Vertrag im sogenannten Fernabsatz (Internet, Kata- logbestellungen) oder außerhalb von Geschäftsräumen (zB bei ihm zuhause oder auf Baustellen) abgeschlossen hat.
Sollte er über sein Rücktrittsrecht vom Unternehmen nicht informiert werden, verlängert sich die 14-tägige Rücktrittsfrist auf 12 Monate. Dieses Rücktrittsrecht gilt nicht bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Es gilt weiters nicht für Verträge über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum.
Zu diesen Ausnahmetatbeständen hat der EuGH jedoch in einer jüngst ergangenen Entscheidung vom 14.05.2020, Rs C-208/19 (https://curia.europa.eu) ausgesprochen, dass ein von einem Architekten außerhalb seiner Büroräumlichkeiten abgeschlossener Architektenvertrag nicht unter die oben genannten Ausnahmen fällt. Bei außerhalb des Büros abgeschlossenen Planverträgen ist sohin dringend anzuraten, den Vertragspartner über sein Rücktrittsrecht zu informieren.