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Insolvenzrecht Sicherung der Gläubigerrechte in der Insolvenz eines Einzelhändlers

Kommen sie – die Insolvenzen im Einzelhandel – oder nicht? Dies ist die Frage, die sich insbesondere Lieferanten als Gläubiger von Einzelhändlern in der jetzigen Zeit stellen müssen.

Die Umstände der wochenlangen pandemiebedingten Schließungen und der Verschiebung der Marktanteile vom stationären Handel auf den online-Handel, sind bei der Beantwortung dieser Frage zu berücksichtigende Aspekte. Dort, wo der online-Handel keine oder keine relevante Größenordnung stellt, wird ein wirtschaftliches Risiko bestehen.

Wichtig ist für Lieferanten, dass sie im Hinblick auf das Insolvenzrisiko ihrer Kunden aus dem Einzelhandel ihre Rechte als Gläubiger sichern oder bereits gesichert haben.

Ich möchte Ihnen nachfolgend Aspekte benennen, auf die im Zuge dessen geachtet werden kann und sollte:

1. Bezahlung bei Lieferung oder vor Lieferung

Das ist der Wunsch eines Lieferanten. Denn ein Ausfallrisiko wird am einfachsten und effektivsten dadurch ausgeschlossen, dass eine Zahlung des Kaufpreises vor oder bei Lieferung verlangt wird.

Aber oft wird die Umsetzung dieses Wunsches nicht möglich sein. Denn dem abnehmenden Einzelhändler fehlt hierfür die Liquidität. Und auf der Seite des Lieferanten wird dann im Hinblick auf den Wunsch bzw. die Hoffnung auf eine Aufrechterhaltung der zukünftigen Geschäftsbeziehung Zahlungsziele eingeräumt.

2. Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes

Wenn es diese Zahlungsziele gibt und damit bereits geliefert wird oder geliefert worden ist, bevor der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde, so sollte in jedem Fall zumindest ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart werden. Dieser lautet beispielhaft: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Dieser Eigentumsvorbehalt kommt zustande, wenn er in den Kaufvertrag einbezogen und damit darin enthalten ist. Unterbreiten Sie als Lieferant ein Angebot mit dieser Klausel und wird dieses Angebot angenommen, so ist dieser Eigentumsvorbehalt Bestandteil des Kaufvertrags.

Auf diese Weise ist es dann aber doch oft nicht geschehen. So gibt es die Fälle, in denen auf allgemeine Geschäftsbedingungen im Lieferschein verwiesen wird und der Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wiederum der Eigentumsvorbehalt ist. Oder die vorgenannte Formulierung eines Eigentumsvorbehaltes befindet sich auf dem Lieferschein aufgedruckt.

In diesen Fällen ist ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart, wenn er drucktechnisch deutlich auf dem Lieferschein zum Ausdruck gebracht worden ist – sich also nicht nur im Kleingedruckten versteckt wiederfindet. Im Weiteren muss diese Erklärung auf Käufer- und damit Einzelhändlerseite einer Person zu gehen, die für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständig ist. Dafür ist es nicht ausreichend, wenn die Übergabe an einen einfachen Angestellten im Warenlager erfolgt.

Wird die Rechnung dem Käufer bei Übergabe der gelieferten Ware übergeben und beinhaltet erstmals den Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt, so gilt das gleiche wie bei einem ersten Hinweis auf dem Lieferschein.

Und wenn diese Argumentation über den Lieferschein nebst Aufdruck der AGB und Übergabe an eine Person mit entsprechender Handlungsvollmacht nicht möglich ist, verbleibt noch die Argumentation über die ständige Geschäftsbeziehung: In ständiger Geschäftsbeziehung kann ich mich als Lieferant auf den Eigentumsvorbehalt berufen, wenn der Käufer aufgrund dieser langjährigen Geschäftsbeziehung von dem Eigentumsvorbehalt in den Lieferbedingungen wusste und daher die Übereignungsangebote immer nur unter der Bedingung der vollständigen Zahlung auffassen durfte.

All das sind mögliche Argumentationen, um als Lieferant die Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt wirksam einbezogen zu haben. Es bleibt bei alledem am einfachsten und effektivsten, wenn er bereits Bestandteil des Angebotes ist.

3. Lieferantenbezogene Inventur des vorläufigen Insolvenzverwalters

Die rechtliche Folge eines wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehaltes ist es, dass bei nicht bezahlter Ware der Lieferant einen sogenannten Aussonderungsanspruch hat und damit den Anspruch auf Herausgabe dieser unbezahlten gelieferten Ware.

Dieses Recht hilft ihm letztendlich nur dann, wenn er weiß, ob und in welchem Umfange bei seinem Kunden noch gelieferte Ware vorhanden ist. Gibt es einen Insolvenzantrag über das Vermögen dieses Kunden und ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, so hat dieser die von ihm vorgefundenen Vermögenswerte zu inventarisieren und die in diesem Zusammenhang bestehenden Sicherungsrechte festzustellen. Im Einzelhandel wird dies über eine lieferantenbezogene Inventur erfolgen.

An dieser Stelle ist die Existenz eines vorläufigen Insolvenzverwalters für das Informationsbedürfnis des Lieferanten hilfreich. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter kann von ihm darum gebeten werden, ihm den Auszug aus der lieferantenbezogenen Inventur zuzusenden, der die von ihm gelieferte Ware beinhaltet. Auf dieser Grundlage können die Ansprüche auf Herausgabe und Aussonderung unbezahlter Ware gestellt werden.

Dies ist dann wiederum die rechtliche Position, aus der heraus eine wirtschaftliche Einigung erzielt werden kann. Denn zumeist ist eine Rückgabe bereits ausgelieferter Ware nicht nur mit Transportkosten, sondern auch mit einem entsprechenden Preisnachlass bei einer erneuten Veräußerung verbunden.

Auf der anderen Seite ist der vorläufige Insolvenzverwalter und spätere Insolvenzverwalter daran interessiert, die Ware zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes veräußern zu können und damit nicht zurückzugeben. Aus diesen beiden Interessenlagen heraus kann eine Einigung zur Verwertung erfolgen und damit für den Lieferanten der Schaden aus bisher unbezahlt gebliebener Auslieferung reduziert werden.

4. Fazit

Das ist aber letztendlich nur möglich, wenn überhaupt wirksam Sicherungsrechte zu Ihren Gunsten als Lieferant vereinbart sind und diese auch aktiv und zeitnah in der wirtschaftlichen Krise und damit spätestens bei Kenntnis des Insolvenzantrages des Kunden gemacht werden.

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