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AGB-Änderung der Sparkassen Sparkassentrick bei Bankgebühren

Im April 2021 hat der Bundesgerichtshof Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank für unwirksam erklärt. Es ging um Klauseln, nach denen ein "Schweigen" der Kunden zu Änderungen der AGB und/oder der Bankgebühren als Zustimmung gewertet wurde (onlineurteile-Artikel Nr. 56828). Wenig überraschend verfielen Banken und Sparkassen nach diesem Urteil auf andere dubiose Methoden, um die Bankkunden zum Einverständnis mit Preiserhöhungen zu bewegen.

Neues Beispiel: Die Sparkasse Wittenberg hat ihre Überweisungsformulare so gestaltet, dass Kontoinhaber mit ihrer Unterschrift unter die Überweisung zugleich in die AGB und in das Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse einwilligten. Dieses aggressive geschäftliche Handeln verstoße gegen Grundsätze des Vertragsrechts, kritisierte der Verbraucherzentrale Bundesverband: Verbraucher könnten dadurch eine vertraglich vereinbarte Leistung des Kreditinstituts, das Überweisen von Beträgen, nicht mehr nutzen, ohne einer Vertragsänderung zuzustimmen.

Auf diese Weise bringe die Sparkasse ihre Kunden in eine Zwangslage, fand auch das Landgericht Dessau-Roßlau (4 O 643/22). Ohne Unterschrift führe die Sparkasse keine Überweisungsaufträge aus. Damit setze sie die Kontoinhaber unter Druck, den Änderungen zuzustimmen — diese Praxis sei unzulässig. Die Sparkasse enge die Entscheidungsfreiheit der Kunden ein und beeinträchtige sie in der Ausübung ihrer Rechte. Mit solchen Zusätzen im Unterschriftsfeld des Überweisungsformulars müssten Verbraucher nicht rechnen.

Quelle: onlineurteile.de

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