Irreführende Werbung Unzulässige Werbung mit "Preis-Highlight"
Wenn mit einer Preisermäßigung geworben wird, muss diese auf Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden.
Aldi Süd wirbt mit "Preis-Highlight"
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beanstandete Reklame des Discounters Aldi für Bananen und Ananas als irreführend. Preisschilder und Werbeprospekte erweckten mit Slogans wie „Deutschlands bester Preis“ und „Preis-Highlight“ den Eindruck, als sei das Obst gerade besonders stark reduziert. Tatsächlich hatten die Früchte aber – wie nur im Kleingedruckten nachzulesen war – drei Wochen vorher noch weniger gekostet. Der aktuelle Preis sei daher alles andere als ein „Preis-Highlight“, kritisierten die Verbraucherschützer und forderten, derlei Werbe-Praktiken zu unterlassen.
Das Landgericht Düsseldorf legte den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, weil die Auslegung der EU-Preisangabenrichtlinie für das Urteil wesentlich war: Art. 6a der PAnG-RL (Richtlinie 98/6/EG) verpflichtet den Händler, bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung anzugeben. In Deutschland wurde diese Vorgabe der Richtlinie durch § 11 PAngV umgesetzt.
Aldi-Süd argumentierte wiederum, dass sich der Rabatt auf den zuletzt verlangten Preis beziehen dürfe, solange zumindest im Kleingedruckten der niedrigste Preis der letzten 30 Tage genannt wird.
Vorgabe des EuGH
Der Gerichtshof antwortete wie folgt: Eine Preisermäßigung, die in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage bekannt gegeben wird, muss auf Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung bestimmt werden. Dadurch werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den Preis zunächst erhöhen, um anschließend eine gefälschte Preisermäßigung anzukündigen.
Entscheidung des LG Düsseldorf
Entsprechend dieser Vorgabe des EuGHs entschied nun auch das Landgericht Düsseldorf und erklärte die Aldi-Reklame für unzulässig (38 O 182/22). Das Unternehmen müsse künftig seine Sonderangebote klar und eindeutig kennzeichnen und dürfe die Verbraucher mit seiner Preiswerbung nicht länger verwirren. Werde der angepriesene Rabatt in der Höhe nur auf den letzten Verkaufspreis als Vergleichspunkt bezogen, verstoße dies gegen EU-Recht und gegen die seit 2022 gültige deutsche Preisangabenverordnung.
Quelle: Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.10.2024 – 38 O 182/22