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Erbrecht: notarielles Bestandsverzeichnis Vermeidung von Zwangsgeld bei untätigem Notar

Ist ein Erbe zur Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses verurteilt worden und wird der hierauf mit der Erstellung des Bestandsverzeichnisses beauftragte Notar untätig, so kann gegen den Erben vollstreckt werden und ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Um eine Zwangsgeldfestsetzung zu vermeiden, muss der Auskunftsschuldner den untätigen Notar notfalls im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde oder im Zivilrechtsweg zur Verzeichniserstellung bewegen oder einen anderen Notar beauftragen. Hat der Erbe diese Maßnahmen ergriffen, sind Verfahrensverzögerungen nicht dem auskunftspflichtigen Erben anzulasten, weshalb ein gegen ihn beantragtes Zwangsgeld nicht festgesetzt werden kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.08.2020 – 12 W 136/20 = BeckRS 2020, 21002).

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Wohnungseigentumsrecht
12.01.2026

Instandhaltungskosten in der WEG: Mehrheit darf Minderheit nicht benachteiligen

Die Neuregelung der Kostenverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist ein wichtiges Instrument, um strukturelle Veränderungen oder veränderte Nutzungsrealitäten bei Instandhaltungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (36 S 10132/23 WEG) erneut bekräftigt, dass ein abweichender Beschluss über die Verteilung von Sanierungskosten zwar grundsätzlich möglich ist, dieser aber an klare sachliche Kriterien gebunden ist. Eine bloß willkürliche oder einseitige Belastung einzelner Eigentümergruppen hält das Gericht nicht für zulässig.

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Erbrecht
12.01.2026

Erben müssen genau bestimmt sein

Testamente sollen den letzten Willen eindeutig festhalten und rechtssicher umsetzen. In der Praxis scheitert dies jedoch häufig an unklaren oder zu vagen Formulierungen. Der Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24 (Wx)) zeigt exemplarisch, dass gut gemeinte, aber unbestimmte Anordnungen zur Erbfolge unwirksam sein können – mit der Folge, dass der Wille des Erblassers letztlich nicht umgesetzt wird.

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Allgemeines Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Deliktsrecht, Haftungsrecht
12.01.2026

Auf einem Firmenparkplatz ausgerutscht – keine Haftung für einzelne Eisstellen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München vom 25. Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24) ist ein Unternehmen grundsätzlich nicht für einzelne glatte oder vereiste Stellen auf einem Firmenparkplatz im Winter haftbar, soweit keine allgemeine Glättebildung vorliegt und keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann.

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