Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Eigentümergemeinschaft WEG-Wirtschaftsplan mit doppeltem Heizkostenvorschuss

Eine Eigentümergemeinschaft (WEG) bezieht Fernwärme von den örtlichen Stadtwerken. Auf einer Eigentümerversammlung im September 2022 genehmigte die Mehrheit der Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan für 2023. Der Entwurf für den Wirtschaftsplan hatte für die Position "Heizung/Wasser/Kanal" Kosten von 45.000 Euro vorgesehen. Demnach wäre auf Eigentümer S ein monatlicher Vorschuss von 448 Euro entfallen.

Vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion über die Explosion der Gaskosten durch den Ukrainekrieg beschlossen die Eigentümer während der Versammlung, die Kosten für Gas pauschal mit 90.000 Euro zu veranschlagen, also zu verdoppeln. Davon war Eigentümer S wenig angetan. Am nächsten Tag fragte er bei den Stadtwerken nach und erhielt die Auskunft, dass sich der Preis für Fernwärme nicht nach dem Börsenwert für Gas richte. Mit einer Preiserhöhung von ca. 20 Prozent müssten die Kunden rechnen, aber nicht mit 100 Prozent.

Daraufhin focht Herr S den Beschluss zum Wirtschaftsplan an, soweit er die Position "Gaskosten" betraf. Zu Recht, wie das Amtsgericht Langen entschied (56 C 182/22). Wenn die WEG die künftig zu zahlenden Vorschüsse festlege, habe sie zwar schon einen gewissen Spielraum. Die Annahme, dass sich die Heizkosten aufgrund des Kriegs und der so ausgelösten Gaskrise 2023 weiter erhöhen werden, sei nicht von der Hand zu weisen. Wären deswegen die Vorschüsse moderat angehoben worden, wäre dies nicht zu beanstanden.

Die bloße Vermutung, die Gaskrise werde 2023 zu einer Preisexplosion führen, reiche jedoch nicht aus, um eine Verdopplung der Vorschüsse zu rechtfertigen. Da müsste die WEG schon fundierte Argumente dafür vortragen, warum die Kosten tatsächlich so massiv steigen könnten. Stattdessen sei die WEG ohne sachlichen Grund von einem Anstieg der Kosten für Fernwärme um 100 Prozent ausgegangen. Der WEG-Beschluss zum Wirtschaftsplan sei daher ungültig, soweit er die Gaskosten betreffe.

Quelle: onlineurteile.de

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

Beitrag lesen