Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Bindungswirkung des Berliner Testaments Berliner Testament: Wechselbezügliche Verfügungen von kinderlosen Eheleuten sind bindend

In dem sogenannten Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll. Behalten sich die Eheleute nicht vor, dass der Überlebende nach dem Tod des Ehepartners diese Verfügungen nachträglich noch ändern darf, unterliegen derartige wechselbezügliche Verfügungen einer Bindungswirkung und können nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners nicht mehr abgeändert werden. Ein solcher Fall landete kürzlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG).

Die Eheleute dieses Falls hatten sich zunächst aufgrund eines handschriftlichen Testaments im Jahr 1997 gegenseitig „im Falle unseres Todes“ zu Alleinerben eingesetzt. Im Jahr 2004 hatten beide dann eine weitere Verfügung getroffen und mehrere Personen zu Miterben eingesetzt, unter anderem eine Nichte des Erblassers sowie einen Neffen der Ehefrau des Erblassers. Nach dem Tod der Ehefrau hatte der Erblasser im Jahr 2015 ein weiteres Testament errichtet und eine abweichende Verfügung bezüglich der Schlusserben getroffen. Der Neffe der Ehefrau, der in dem Testament aus dem Jahr 2004 als Erbe bedacht war, beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und dies damit begründet, der Erblasser habe im Jahr 2015 eine wirksame abweichende Verfügung getroffen.

Das OLG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass in einem Fall, in dem sich kinderlos gebliebene Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und Verwandte beider Seiten zu Schlusserben eingesetzt werden, die letztwilligen Verfügungen in mehrfacher Hinsicht wechselbezüglich sind. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte bezieht sich diese Wechselbezüglichkeit auf die Einsetzung der Eheleute zu gegenseitigen Alleinerben, auf die gegenseitige Einsetzung und die Berufung von eigenen Verwandten als Schlusserben sowie die Schlusserbeneinsetzung als solche. Der Neffe konnte einen Erbschein auf der Basis des Testaments aus dem Jahr 2004 erhalten, wobei das Gericht feststellte, dass er zusammen mit seiner Ehefrau lediglich Miterbe geworden war.

Hinweis:

Wollen die Eheleute im Zusammenhang mit einem Berliner Testament dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit einräumen, nach dem Tod des ersten Ehepartners die letztwillige Verfügung noch abändern zu können, muss dies ausdrücklich festgehalten werden.

Quellen

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2022 – I-3 Wx 82/21

Beitrag veröffentlicht am
23. Oktober 2022

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Gewerblicher Rechtsschutz
02.10.2026

Wem gehört eine Farbe? Was Unternehmen über den Schutz von Farbmarken wissen müssen

Farben sind im Markenauftritt vieler Unternehmen weit mehr als Dekoration. Ein konsequent eingesetzter Farbton kann Filialen, Verpackungen, digitale Angebote und Werbemittel über Jahre hinweg prägen. Er wird damit zu einem wirtschaftlich relevanten Teil der visuellen Identität und kann erheblichen Wiedererkennungswert schaffen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2026 (Az. I ZB 58/25) zeigt jedoch deutlich: Zwischen hoher Bekanntheit und einem rechtlich durchsetzbaren Ausschließlichkeitsrecht liegt ein anspruchsvoller Nachweis.

Beitrag lesen
Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
30.09.2026

(Kein) Schadensersatz wegen Musiknutzung auf Social-Media

Zum Umfang der Anforderungen an die Schätzung der Lizenzschadenshöhe bei Musiknutzung auf Social-Media-Kanälen (Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 09.09.2026, Az. 2-06 424/25)

Beitrag lesen
Internationales Recht
29.09.2026

Kann eine Ein-Personen-Gesellschaft eine weitere Ein-Personen-Gesellschaft gründen? (PL)

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nicht ausschließlich von einer anderen Ein-Personen-GmbH gegründet werden. Dieses Verbot wird bei als routinemäßig geltenden Registrierungen manchmal übersehen, doch ein Verstoß dagegen kann das gesamte Holding-Projekt blockieren.

Beitrag lesen