Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Bestandvertrag oder familienrechtliches Wohnverhältnis?

Der OGH (08.04.2020, 3 Ob 32/20g; www.ris.bka.gv.at) hatte vor kurzem in einem Rechtsstreit zwischen einem Sohn und seiner Mutter zu entscheiden, ob zwischen den beiden ein Mietvertrag vereinbart wurde oder nach wie vor ein familienrechtliches Wohnverhältnis besteht.

Der Sohn behauptete eine Mietvereinbarung, wobei anstelle einer tatsächlichen Mietzinszahlung, Arbeitsleistungen als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung vereinbart worden wären. Der Sohn nahm (ohne rechtliche Verpflichtung dazu) im Laufe der Jahre diverse Renovierungsarbeiten in den von ihm bewohnten Räumlichkeiten vor und verspachtelte auch einige Löcher in der Außenfassade des Hauses. Gelegentlich mähte er den Rasen und schaufelte (gegen Bezahlung durch seine Mutter) Schnee. Der OGH ging davon aus, dass im gegenständlichen Fall von keiner entgeltlichen Vereinbarung gesprochen werden kann und tatsächlich ein jederzeit widerrufliches, familienrechtliches Wohnverhältnis vorliegt. Ein solches Wohnverhältnis ist nicht nur dann anzunehmen, wenn eine Verpflichtung besteht, anderen Familienmitgliedern Wohnung zu geben, vielmehr gibt es zahlreiche aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entspringende tatsächliche Benützungsgewährungen, die – so der OGH – rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht rechtlich durchsetzbar und jederzeit widerrufbar sind.

Alle Fachbeiträge zeigen

zug bahn öpnv verkehr
Reisevertragsrecht, Reiserecht
15.12.2025

Gerichtsbekannt: Auf die Bahn ist kein Verlass

Zu knapp geplant: Bahnverspätung führt nicht automatisch zu Schadenersatz beim Pauschalreiseveranstalter

Beitrag lesen
Straßenverkehrsrecht
15.12.2025

Elektronische Geräte am Steuer: Auch Touchdisplays von E-Zigaretten sind tabu

OLG Köln bestätigt weiten Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Mietrecht
15.12.2025

„Unechter“ Eigenbedarf?

Es genügt, wenn der Wunsch nach eigener Nutzung einer Wohnung plausibel begründet wird

Beitrag lesen