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Bestandvertrag oder familienrechtliches Wohnverhältnis?

Der OGH (08.04.2020, 3 Ob 32/20g; www.ris.bka.gv.at) hatte vor kurzem in einem Rechtsstreit zwischen einem Sohn und seiner Mutter zu entscheiden, ob zwischen den beiden ein Mietvertrag vereinbart wurde oder nach wie vor ein familienrechtliches Wohnverhältnis besteht.

Der Sohn behauptete eine Mietvereinbarung, wobei anstelle einer tatsächlichen Mietzinszahlung, Arbeitsleistungen als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung vereinbart worden wären. Der Sohn nahm (ohne rechtliche Verpflichtung dazu) im Laufe der Jahre diverse Renovierungsarbeiten in den von ihm bewohnten Räumlichkeiten vor und verspachtelte auch einige Löcher in der Außenfassade des Hauses. Gelegentlich mähte er den Rasen und schaufelte (gegen Bezahlung durch seine Mutter) Schnee. Der OGH ging davon aus, dass im gegenständlichen Fall von keiner entgeltlichen Vereinbarung gesprochen werden kann und tatsächlich ein jederzeit widerrufliches, familienrechtliches Wohnverhältnis vorliegt. Ein solches Wohnverhältnis ist nicht nur dann anzunehmen, wenn eine Verpflichtung besteht, anderen Familienmitgliedern Wohnung zu geben, vielmehr gibt es zahlreiche aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entspringende tatsächliche Benützungsgewährungen, die – so der OGH – rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht rechtlich durchsetzbar und jederzeit widerrufbar sind.

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Verbindliche Verwendung der russischen Sprache in öffentlichen Informationen ab dem 1. März 2026 (RUS)

Ab dem 1. März 2026 treten Gesetzesänderungen in Kraft, die die Verwendung der russischen Sprache in allen öffentlichen, für Verbraucher bestimmten Informationen vorschreiben (Föderalgesetz Nr. 168-FZ vom 24. Juni 2025). Die Gesetzesänderungen werden die meisten Wirtschaftsbereiche betreffen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Einzelhandel und den elektronischen Handel, die Gastronomie, den Dienstleistungssektor, das Gesundheits- und Bankwesen, Autohändler, Bauträger usw.

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