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Erbrecht Brauche ich ein Testament?

Brauche ich ein Testament? Diese Frage stellen sich immer mehr Menschen, spätestens wenn diese selbst Teil einer Erbengemeinschaft geworden sind und die typischen Streitigkeiten entstehen, weil der Nachlass nicht geregelt wurde.

Die Errichtung eines Testaments ist immer dann sinnvoll und notwendig, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll. So gehen viele Erblasser davon aus, dass der Ehepartner im Todesfall zunächst Alleinerbe und damit ausreichend abgesichert ist, was jedoch nach der gesetzlichen Erbfolge nicht der Fall ist, da z.B. auch die eigenen Kinder im Regelfall die Hälfte des Nachlasses erben.

Es gibt viele weitere Konstellationen in denen die Errichtung eines Testaments sinnvoll ist, so z.B., wenn Sie eheliche und nicht eheliche Kinder oder Kinder aus erster Ehe haben, in klassischen Patch-Work-Familien, also wenn sowohl gemeinsame als auch einseitig Kinder vorhanden sind, wenn Sie ein Kind enterben möchten oder sich ein Unternehmen im Nachlass befindet.

Zahlreiche typische Streitpunkte in Erbengemeinschaften lassen sich von vornherein vermeiden, wenn man die Wünsche des zukünftigen Erblassers mit den Vorstellungen der zukünftigen Erben in Einklang bringt und hierbei erbschaftssteuerliche Aspekte berücksichtigt.

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Ein Handwerksbetrieb deckt das Dach eines Hauses, doch nach Abschluss der Arbeiten bemängelt der Auftraggeber die Ausführung, gravierende Fehler sind unübersehbar. Kurz darauf wird über das Vermögen des Handwerkers das Insolvenzverfahren eröffnet.

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Die Abnahme markiert im Bau- und Bauträgerrecht einen zentralen rechtlichen Wendepunkt. Mit ihr werden Vergütungsansprüche fällig, die Beweislast kehrt sich um und Gewährleistungsfristen beginnen zu laufen. Umso konfliktträchtiger sind Fälle, in denen Erwerber eine Abnahme erklären, ohne die Bauleistungen tatsächlich überprüft zu haben. Mit Beschluss vom 2. Juni 2025 (8 U 29/24) hat das Oberlandesgericht Braunschweig klargestellt, dass eine ausdrücklich erklärte Abnahme auch dann wirksam bleibt, wenn das Gemeinschaftseigentum objektiv noch nicht abnahmereif war und die Erwerber dieses nicht besichtigt haben.

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Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen, beschäftigt die Rechtsprechung seit Jahren. Besonders umstritten sind Fälle, in denen die Wohnung nicht als Hauptwohnsitz, sondern lediglich als Zweitwohnung genutzt werden soll. Mit Urteil vom 10. Juni 2025 (311 S 4/25) hat das Landgericht Hamburg klargestellt, dass auch eine solche Nutzung einen berechtigten Eigenbedarf begründen kann, wenn sie nachvollziehbar, lebensnah und ernsthaft beabsichtigt ist.

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