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Solwenien Das Šutar-Gesetz wurde beschlossen: Der Beweisverwertungsausschluss bleibt bestehen, während polizeiliche Befugnisse mit Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Privatsphäre ausgeweitet werden (SVN)

Das sogenannte „Šutar-Gesetz“ hat eine intensive öffentliche Debatte ausgelöst, da es die Frage aufwirft, wo die Grenze zwischen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und übermäßigen Eingriffen in die Privatsphäre zu ziehen ist. Nachfolgend stellen wir kurz dar, was der Gesetzgeber ursprünglich vorgeschlagen hat, welche umstrittenen Lösungen in der Folge aufgegeben wurden und welche – trotz Kritik – dennoch beibehalten worden sind.

Am 18. November 2025 verabschiedete die Nationalversammlung der Republik Slowenien das Gesetz über Notfallmaßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit („ ZNUZJV „), in der Öffentlichkeit bekannt als „Šutar-Gesetz“. Der Erlass des Gesetzes stellt eine unmittelbare Reaktion auf die Ereignisse im Zusammenhang mit dem tragischen Tod von Aleš Šutar dar. Innerhalb von weniger als einem Monat wurde ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet und beschlossen, der ein außergewöhnlich breites Bündel an Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit einführt.

Bereits in der ersten Lesung Anfang November 2025 rief der Entwurf des ZNUZJV insbesondere in der Fachöffentlichkeit erhebliche Reaktionen hervor. Die schärfste Kritik von Seiten der Rechtswissenschaft richtete sich gegen die vorgeschlagenen Änderungen des Strafverfahrensrechts sowie gegen die Einführung neuer polizeilicher Befugnisse. Zwei Vorschläge standen dabei besonders im Fokus:

(i) die geplante Änderung des zweiten Absatzes des Artikels 18 der Strafprozessordnung (ZKP), mit der eine Ausnahme vom Beweisverwertungsverbot für unter Verletzung von Menschenrechten erlangte Beweise bei Straftaten mit einer Strafdrohung von acht oder mehr Jahren Freiheitsstrafe eingeführt worden wäre; sowie

(ii) die Einführung einer polizeilichen Befugnis, Wohnungen, sonstige Räumlichkeiten oder Transportmittel anderer Personen zum Zweck der sofortigen Sicherstellung von Waffen zu betreten und zu durchsuchen.

Nach Einholung zahlreicher fachlicher Stellungnahmen und der Beratung über eine Vielzahl von Abänderungsanträgen verabschiedete der Gesetzgeber die endgültige Fassung des „Šutar-Gesetzes“. Dabei wurde die Kritik an der Abschaffung des Beweisverwertungsverbots für rechtswidrig erlangte Beweise berücksichtigt; diese Lösung findet sich folglich nicht mehr im endgültigen Gesetzestext. Bestimmte Anmerkungen wurden auch hinsichtlich der neuen polizeilichen Befugnis zum Betreten privater Räumlichkeiten und von Fahrzeugen aufgegriffen; anders als der zuvor genannte Vorschlag blieb diese Regelung jedoch aufrecht. Gemäß Artikel 16 des ZNUZJV ist die Polizei befugt, ohne gerichtliche Anordnung eine Wohnung oder andere Räumlichkeiten sowie Transportmittel zu betreten und eine Nachschau zum Zweck der Sicherstellung von Schusswaffen durchzuführen, wenn eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich dort solche Waffen befinden und diese unmittelbar zuvor zur Gefährdung von Menschen eingesetzt wurden. Dies wirft zwangsläufig die Frage auf, ob ein derart intensiver Eingriff in die Privatsphäre – ohne richterliche Kontrolle – notwendig und ausreichend determiniert ist.

Das slowenische Recht stellt der Polizei bereits mehrere Instrumente zur Verfügung, um solchen Gefahren auch ohne gerichtliche Anordnung zu begegnen. Bei unmittelbarer Gefahr kann die Polizei gemäß Artikel 218 der ZKP und Artikel 53 des Gesetzes über polizeiliche Aufgaben und Befugnisse („ ZNPPol „) eine Wohnung oder andere Räumlichkeiten ohne gerichtliche Anordnung betreten, sofern dies zum Schutz der Sicherheit von Personen oder Sachen erforderlich ist. Darüber hinaus sieht Artikel 51 des ZNPPol eine Sicherheitsdurchsuchung von Personen vor, die auch die Kontrolle eines Transportmittels umfasst, wenn Polizeibeamte überprüfen, ob eine Person bewaffnet ist. Die neue Regelung führt daher ihrem Inhalt nach keine gänzlich neue polizeiliche Befugnis ein, sondern präzisiert vielmehr den Rahmen bestehender polizeilicher Befugnisse für den spezifischen Fall der Sicherstellung von Schusswaffen.

Gleichwohl verbleiben in der endgültigen Fassung der einschlägigen Bestimmung mehrere Unklarheiten, die auch durch umfassende fachliche Kritik nicht ausgeräumt wurden. Besonders problematisch ist der im zweiten Absatz des Artikels 16 des „Šutar-Gesetzes“ festgelegte Maßstab der „Wahrscheinlichkeit“, der nach dem ZNPPol als (niedrigster) Beweismaßstab verstanden wird. Angesichts der Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre wären deutlich strengere Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erwarten, da ein niedriger Beweismaßstab das Risiko erhöht, dass die Maßnahme auch in Grenzfällen angewendet wird, und damit die Gefahr willkürlicher Eingriffe steigt. Unklar ist auch der dritte Absatz, der festlegt, dass die Maßnahme keine Hausdurchsuchung oder Personendurchsuchung darstellen darf. Gleichwohl erlaubt er der Polizei, Räumlichkeiten, Möbel und Gegenstände zu überprüfen, in denen Schusswaffen üblicherweise aufbewahrt werden – faktisch also all das, was üblicherweise Gegenstand einer Hausdurchsuchung ist. In ihrer materiellen Ausgestaltung und Intensität entspricht die Maßnahme somit einer Hausdurchsuchung, wenn auch unter anderer Bezeichnung.

Zusammenfassend wirft der verabschiedete Artikel 16 des „Šutar-Gesetzes“ erhebliche Fragen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit auf. Sicherheitsherausforderungen erfordern zweifellos eine entschlossene Reaktion; Maßnahmen, die in Grundrechte eingreifen, müssen jedoch mit besonderer Sorgfalt ausgestaltet und strikt an den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Vorhersehbarkeit und des Vertrauens in das Recht ausgerichtet sein. Eingriffe in die Privatsphäre müssen klar und unmissverständlich geregelt, sachlich gerechtfertigt und verfassungskonform sein. Andernfalls besteht die Gefahr, dass derartige Maßnahmen ihren ursprünglichen Zweck überschreiten und langfristig zu einer Aushöhlung der Privatsphäre sowie zu einem Vertrauensverlust in das Funktionieren der staatlichen Behörden führen.

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