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Testament Erben? Oder nicht? Voraussetzungen der Entziehung des Pflichtteils

Soll einem Pflichtteilsberechtigten der Anspruch auf den Pflichtteil vom Erbe entzogen werden soll, so ist dies unter den Voraussetzungen des § 2333 BGB möglich, allerdings steht die Pflichtteilsentziehung vor hohen Hürden. Einem Abkömmling kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn

  • der Abkömmling dem Erblasser, seinem Ehegatten oder ähnlich nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet
  • der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten oder ähnlich nachstehenden Personen schuldig macht
  • der Abkömmling dem Erblasser gegenüber seine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt
  • der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird oder wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird. Dies gilt jedoch nur, wenn deshalb die Teilhabe des Abkömmlings an dem Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist.

Gem. § 2336 BGB muss der Grund für die Entziehung zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung bereits bestehen. Ferner muss auch der Grund für die Entziehung in der letztwilligen Verfügung angegeben werden. Soweit die Teilhabe an dem Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist (vgl. oben vierter Spiegelstrich), muss der Grund für die Unzumutbarkeit in der letztwilligen Verfügung angegeben werden. Problematisch kann in der Praxis sein, ob die Begründung in der letztwilligen Verfügung ausreichend ist. Bei der Begründung ist darauf zu achten, dass deutlich wird, dass die Verfehlungen den persönlichen, in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widersprechen. Bei schweren Straftaten, die eine hohe Freiheitsstrafe bedingen, liegt dies per se nahe; es besteht eine Wechselwirkung zwischen der Schwere der Tat und der gesamten Unzumutbarkeit (LG Stuttgart, NJW-RR 2012, 778). Je schwerer die Straftat ist, umso knapper kann die Darstellung sein. Schwerste Straftaten ziehen bereits aus der Tatbegehung die Motivation der Erblasser nach sich. Komplette Einzelheiten des den Pflichtteilsentzug rechtfertigenden Sachverhaltes sind jedoch nicht nötig (BGH NJW 1985, 1554).

Wird beispielsweise einem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil wegen eines begangenen schweren Raubes entzogen, steht der Wirksamkeit des Pflichtteilsentzuges nicht entgegen, dass die Straftat nur rudimentär im Testament bezeichnet ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.07.2020, 3 W 40/20 = BeckRS 2020, 28181).

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Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

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Internationales Recht
17.09.2026

Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

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Internationales Recht
17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

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