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Wohnrecht Erbengemeinschaft verkauft Haus an den Enkel - Verkauft es der Enkel weiter und missachtet das Wohnrecht der Großmutter, schuldet er ihr Schadenersatz

Als ein alter Herr gestorben war, erbten seine Frau und die zwei Töchter das Einfamilienhaus und etwas Vermögen. Im Haus wollte die Witwe auf jeden Fall wohnen bleiben. Unter dieser Bedingung einigte sich die 75-Jährige mit den Töchtern und ihrem Enkel darauf, die Immobilie dem Enkel zu verkaufen. Auf diese Vereinbarung verließ sich die Großmutter und verzichtete darauf, ihr Wohnrecht ins Grundbuch eintragen zu lassen.

Doch nach etwa eineinhalb Jahren erklärte der Enkel, er kündige nun das „unentgeltliche Nutzungsverhältnis“ mit der Oma. Das Haus verkaufte er an ein junges Paar und verlangte dafür mehr als das Doppelte des Betrags, den er selbst gezahlt hatte. Doch die Oma ließ sich das nicht bieten. Sie zog vor Gericht und pochte auf ihr lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht. 

Beim Oberlandesgericht Oldenburg erreichte die Großmutter immerhin eine Entschädigung (8 U 174/22). Der Enkel habe nicht beweisen können, dass ein Kündigungsrecht vereinbart worden war, im Gegenteil: Alle anderen Beteiligten hätten bestätigt, dass die Erbengemeinschaft einvernehmlich beschlossen habe, der Enkel könne die Immobilie erwerben – wenn er der Oma lebenslanges Wohnrecht einräume.

Das stehe ihr also zu. Da sie diesen Anspruch nicht ins Grundbuch habe eintragen lassen, könne ihn die Seniorin gegenüber den neuen Eigentümern aber nicht geltend machen. Sie könne jedoch von ihrem Enkel Schadenersatz verlangen für die Umzugskosten und für die Miete, die sie nun zahlen müsse.

Quelle: onlineurteile.de

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