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Slowenien Erleichterter Rücktritt von Verträgen und mehr Nachhaltigkeit: Welche Neuerungen der vorgeschlagene Entwurf zur Änderung des Konsumentenschutzgesetzes bringt (SVN)

Der vorgeschlagene Entwurf zur Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, mit dem drei Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt werden sollen, zielt auf eine Stärkung der Position der Verbraucherinnen und Verbraucher ab – insbesondere beim Abschluss von Fernabsatzverträgen – und befasst sich zugleich mit dem Problem irreführender umweltbezogener Geschäftspraktiken. Darüber hinaus verfolgt der Entwurf durch die Einführung von Anreizen zur Reparatur von Produkten die Ziele eines nachhaltigen Konsums.

Anfang Dezember 2025 wurde das Gesetz zur Änderung des Konsumentenschutzgesetzes („ ZVPot-1 „) in das Regierungsverfahren eingebracht. Durch die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht (Richtlinie (EU) 2024/1799 vom 13. Juni 2024, Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 sowie Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023) werden zahlreiche Änderungen eingeführt, die sich in erster Linie auf nachhaltigen Konsum sowie auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen, insbesondere von Verträgen über Finanzdienstleistungen, beziehen.

Der europäische Markt ist von einer erheblichen Anzahl irreführender „grüner“ Werbepraktiken und falscher Angaben über die Umweltauswirkungen von Produkten geprägt. Eine der Maßnahmen zur Eindämmung solcher Geschäftspraktiken ist die Harmonisierung der kommerziellen Haltbarkeitsgarantie innerhalb der Europäischen Union. Gleichzeitig ist die Einführung von Maßnahmen vorgesehen, die Unternehmen dazu anregen sollen, wiederverwendbare, langlebige und reparierbare Produkte anzubieten.

Neben Maßnahmen, die sich an Unternehmer richten, führt der Entwurf auch Instrumente ein, mit denen ein nachhaltiges Verbraucherverhalten gefördert werden soll. Bei Mängeln an Produkten entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher häufig für einen Austausch statt für eine Reparatur, was zu einer Zunahme von Abfällen führt. Die Richtlinie (EU) 2024/1799 räumt daher innerhalb des Systems der Rechtsbehelfe aus der gesetzlichen Konformitätsgarantie der Reparatur eindeutig den Vorrang vor dem Austausch ein. Sie führt eine neue Informationspflicht über das Recht auf Reparatur ein (das heißt über das Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch sowie über die Verlängerung der Garantiefrist im Fall der Reparatur oder des Austauschs von Waren) und erweitert die gesetzliche Konformitätsgarantie. Konkret beginnt die zweijährige Frist mit der Lieferung der reparierten oder ersetzten Ware erneut zu laufen – ein Ansatz, der zuvor in ähnlicher Weise subsidiär in Artikel 463 des Obligationenrechtsgesetzes („ OZ „) geregelt war. Diese Maßnahmen sollen die Lebensdauer von Produkten verlängern und dadurch negative Umweltauswirkungen reduzieren.

Die neuen Regelungen sehen zudem vor, dass Reparaturen von Waren, die die Voraussetzungen der Reparierbarkeit erfüllen, unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis durchgeführt werden müssen. Der Begriff der Angemessenheit bleibt jedoch unbestimmt und auslegungsbedürftig. Abhilfe könnte hier die Verpflichtung der Hersteller schaffen, Informationen über Richtpreise für Reparaturen auf einer frei zugänglichen Website bereitzustellen. Alternativ kann der Reparaturbetrieb sämtliche erforderlichen Informationen – etwa zur Dauer der Reparatur, zu den Kosten, zum Abholort und Ähnlichem – mittels eines vom zuständigen Minister vorgeschriebenen europäischen Reparaturinformationsformulars zur Verfügung stellen.

Eine weitere, nicht verbindliche Verpflichtung für Hersteller besteht darin, Verbraucherinnen und Verbrauchern für die Dauer der Reparatur Ersatzwaren entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung zu stellen. Da diese Verpflichtung nicht zwingend ausgestaltet ist, besteht die Gefahr, dass Verbraucherinnen und Verbraucher über einen längeren Zeitraum ohne Nutzungsmöglichkeit ihres Produkts bleiben und die Reparatur dadurch gegenüber einem Austausch an Attraktivität verliert.

Reparaturbetriebe (sowie Verkäufer von generalüberholten Waren und Käufer mangelhafter Waren) sollen kostenlos über eine europäische Online-Reparaturplattform auffindbar sein.

Mit der Novelle wird ferner die Richtlinie (EU) 2023/2673 umgesetzt, die vorsieht, dass Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Verbraucherinnen und Verbraucher an ihr Rücktrittsrecht sowie an das Rücktrittsverfahren erinnern müssen, wenn die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor dem verbindlichen Vertragsabschluss bereitgestellt wurden. Eine solche Erinnerung ist innerhalb eines Zeitraums von einem bis sieben Tagen nach Abschluss des Fernabsatzvertrags über Finanzdienstleistungen zu übermitteln.

Für sämtliche Arten von Fernabsatzverträgen wird zudem ein sogenannter „ Rücktrittsbutton “ eingeführt. Dieser muss auf der Website leicht zugänglich sein und es den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, den Rücktritt einfach zu erklären; der Unternehmer hat den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen.

Weitere Änderungen betreffen die Klarstellung bestimmter Unklarheiten der bestehenden gesetzlichen Regelungen, unter anderem:

i) eine Klarstellung, dass der bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung heranzuziehende Referenzpreis der vorherige Preis (in der Regel der niedrigste Preis der letzten 30 Tage) ist und nicht der reguläre Verkaufspreis, als Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-330/23 (2024);

ii) eine Ergänzung der vorvertraglichen Informationspflichten gemäß Artikel 18, durch die die Verbraucherinformation über die gesetzliche Konformitätsgarantie von Waren (einschließlich ihrer wesentlichen Elemente und ihrer Mindestdauer, wofür eine vom für den Konsumentenschutz zuständigen Minister vorgegebene harmonisierte Formulierung zu verwenden ist) sowie über den Reparierbarkeitsindex von Waren (also eine Skala zur Darstellung der Reparierbarkeit von Waren auf Grundlage unionsweit harmonisierter Anforderungen) erweitert wird;

iii) eine Ergänzung der objektiven Voraussetzungen für die Vertragswidrigkeit um das Merkmal der „Reparierbarkeit“.

Der Entwurf befindet sich derzeit noch in der Phase der interministeriellen Abstimmung, weshalb vor seiner endgültigen Verabschiedung noch mit inhaltlichen Umgestaltungen oder sonstigen Änderungen zu rechnen ist.

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