Kupferleitung statt Highspeed-Internet: Irreführende „Glasfaser-DSL“-Werbung von 1&1 untersagt
Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 16. September 2025 (Az. 3 HK O 69/24) der Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die 1&1 Telecommunication SE wegen irreführender Werbung stattgegeben. Die Entscheidung bestätigt, dass die auf der Webseite dargestellten Angaben zur Verfügbarkeit von Glasfaser-Internet scheinbar falsche Tatsachen suggerierten und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
Sachverhalt
Auf der Internetseite des Anbieters konnten Nutzerinnen und Nutzer ihre Adresse eingeben, um die Verfügbarkeit von Internetanschlüssen zu prüfen. Der sogenannte Verfügbarkeits-Check zeigte praktisch regelmäßig ein positives Ergebnis an: „1&1 Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar“, begleitet von einem großen grünen Haken. Daneben wurden entsprechende Tarife angeboten.
In vielen Fällen war jedoch nicht tatsächlich ein Glasfaseranschluss bis zum Gebäude (FTTH) vorhanden, sondern lediglich eine Kupferleitung auf der „letzten Meile“. In dieser Konstellation wird ein klassischer DSL-Anschluss über Vectoring bereitgestellt, obwohl Verbraucher auf Grundlage der Werbung im Glauben gelassen wurden, echtes Highspeed-Internet über Glasfaser zu erhalten.
Entscheidung des Landgerichts Koblenz
Das Gericht sah in der Darstellung einen Wettbewerbsverstoß. Entscheidend war, dass durch die positive Anzeige im Verfügbarkeits-Check der Eindruck entstand, der jeweilige Anschluss verfüge über einen vollwertigen Glasfaseranschluss. Dies war nicht korrekt, weil die tatsächliche Leistung – die Überbrückung eines Teils der Strecke mit Kupferkabel – kein echtes Glasfaser-Highspeed-Internet gewährleistet.
Auch Hinweise im Kleingedruckten, wonach die Bezeichnung „Glasfaser-DSL“ nicht zwingend einen reinen Glasfaseranschluss bedeute, reichten nicht aus, um den falschen Gesamteindruck zu neutralisieren. Nach Auffassung des Gerichts dürfen Verbraucher nicht darauf verwiesen werden, selbst aktiv nach Informationen zu suchen, die den Eindruck widerlegen, den die werblichen Hauptaussagen erwecken.
Das Landgericht hat den Beklagten verpflichtet, die irreführende Werbung zu unterlassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da 1&1 in Berufung gegangen ist (Az. 9 U 990/25).
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil zeigt, dass die Begriffe und visuellen Signale in Online-Werbung klar und unmissverständlich sein müssen. Begriffe wie „Glasfaser-DSL“ können beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines echten Glasfaseranschlusses erwecken. Liegt aber faktisch nur ein Vectoring-DSL-Anschluss vor, ist dies ohne erläuternde Klarstellung unzulässig.
Anbieter müssen im digitalen Vertrieb sicherstellen, dass Verfügbarkeitsangaben realitätsgemäß formuliert und nicht nur durch versteckte Hinweise relativiert werden. Diese Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz gerade im Bereich komplexer Telekommunikationsprodukte, bei denen technisch-fachliche Unterschiede für Verbraucher nicht ohne Weiteres erkennbar sind.
Fazit
Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz (Az. 3 HK O 69/24) setzt einen klaren Akzent im Verbraucherschutz: Anbieter dürfen keine positiven Verfügbarkeitsinformationen verbreiten, die beim Verbraucher den Eindruck eines echten Glasfaser-Highspeed-Anschlusses erwecken, wenn dieser technisch nicht vorliegt. Versteckte Hinweise im Kleingedruckten genügen nicht, um irreführende Werbung zu rechtfertigen. Die Grundlage der aktuellen Rechtsprechung stärkt damit die Transparenzpflichten im Online-Marketing und schützt Verbraucher vor falschen Erwartungen bei der Wahl ihres Internetzugangs.
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da 1&1 gegen das Urteil Berufung eingelegt hat.
Quelle: Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16.09.2025 – 3 HK O 69/24
