Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Urteil des Bundesgerichtshofs zu Schönheitsreparaturen Salomonisches aus Karlsruhe

Zu Schönheitsreparaturen in Wohnungen gab es in den vergangenen zwei Jahrzehnten bereits eine Unzahl von Gerichtsentscheidungen, auch vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Gleichwohl gibt es immer noch Konstellationen, welche noch nicht entschieden wurden. So auch in diesem Fall: Die Mieter hatten im Jahr 2002 eine unrenovierte Wohnung angemietet. Nach rund 15 Jahren ist es für die Mieter an der Zeit, den Wänden einen neuen Anstrich zu verpassen. Ihr Mietvertrag sieht vor, dass diese Arbeit von ihnen auszuführen ist. Zu ihrem Glück ist die Regelung in dem Mietvertrag nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch unwirksam. Dies führt dazu, dass die Verpflichtung, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wieder beim Vermieter liegt. Mit diesem Wissen fordern die Mieter von der Vermieterin rund 7.000 Euro als Vorschuss, um die Wohnung im Anschluss von einem Maler komplett tapezieren und streichen lassen zu können. Bekommen die Mieter vor dem Bundesgerichtshof Recht?

Klares Jein! Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass sich der Zustand der Wohnung nach einer Mietzeit von rund 15 Jahren im Vergleich zum unrenovierten Anfangszustand weiter verschlechtert habe. Dieser unrenovierte Zustand sei jedoch vertragsgemäß, schließlich hätten die Mieter vor Einzug die Wohnung besichtigt und diesen Zustand akzeptiert. Dies führe allerdings nicht dazu, dass die Mieter keinerlei Rechte hätten. Die Vermieterin treffe nach den Aussagen des Bundesgerichtshofs weiterhin die Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert habe.

Nun wäre es allerdings unsinnig, den Vermieter zu verpflichten, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dies würde schließlich bedeuten, der Vermieter müsste nur ein bisschen renovieren und nur so streichen lassen, dass die Tapeten nur noch ein bisschen vergilbt seien. Dies ist weder wirtschaftlich sinnvoll noch praktikabel. Angesichts dessen ist der Vermieter – so der Bundesgerichtshof verpflichtet, auch bei dieser Konstellation die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand zu versetzen. Eine solche Renovierung führt allerdings dazu, dass der Mieter dann eine renovierte Wohnung erhält, obwohl er sehenden Auges eine unrenovierte angemietet hatte. Der Mieter erhält quasi mehr als das, was ihm nach dem Vertrag zusteht. Um hier einen Ausgleich zu schaffen, entscheidet der Bundesgerichtshof nun erstmalig, dass der Mieter die Renovierung von dem Vermieter zwar verlangen kann, sich allerdings an den erforderlichen Kosten beteiligen muss. Die Kosten sind daher regelmäßig hälftig zu teilen (BGH, Urteil vom 8. Juli 2020, Aktenzeichen VIII ZR 163/18).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist salomonisch. Die Kosten der Schönheitsreparaturen werden bei dieser Konstellation jeweils zur Hälfte auf Vermieter und Mieter aufgeteilt. Der Vermieter trägt letztlich nur anteilige Kosten der Malerarbeiten, der Mieter erhält mehr, als er angemietet hat und muss sich daher an den Mehrkosten beteiligen. Dies ist fair.

Alle Fachbeiträge zeigen

Steuerrecht
26.02.2026

Nur wenn vorherige Entnahme nachweisbar ist: Umsatzsteuerfreier Fahrzeugverkauf durch Unternehmer

Viele Unternehmer gehen davon aus, dass ein Fahrzeug, das sie aus dem Privatvermögen ins Unternehmen einlegen, später ohne Umsatzsteuer verkauft werden kann. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat nun deutlich gemacht: Wer ein Fahrzeug steuerfrei entnehmen möchte, muss diesen Schritt klar nachweisen und zeitlich vor dem Verkauf durchführen - sonst wird der Verkauf umsatzsteuerpflichtig.

Beitrag lesen
Steuerrecht, Grundstücksrecht
26.02.2026

Trotz Aufhebung des ursprünglichen Vertrags: Keine nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, fällt Grunderwerbsteuer an. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Wird das Grundstück zusammen mit einem bereits errichteten Haus gekauft, ist es natürlich mehr wert als ohne Bebauung. Im Streitfall wurde ein Vertrag abgeschlossen, wonach ein Grundstück mit noch zu bauendem Haus vom Veräußerer erworben wurde. In diesem Fall ist der gesamte Kaufpreis, also für Grundstück und Haus, als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage später ändert? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob sich dann auch die Grunderwerbsteuer ändert.

Beitrag lesen
Steuerrecht, Erbschaftssteuerrecht, Familienrecht
26.02.2026

Erbschaft unter Eheleuten: Wie der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt wird

Trennen sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehepaare, wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt und das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt. Stirbt jedoch ein Ehepartner, greift im Erbschaftsteuerrecht der sogenannte fiktive Zugewinnausgleich. Damit wird ermittelt, welcher Anteil des Nachlasses dem überlebenden Ehegatten aufgrund der Güterregelungen eigentlich zustehen würde, und dieser Teil bleibt erbschaftsteuerfrei. Doch was passiert, wenn zusätzlich das üblicherweise steuerfreie Familienheim vererbt wird? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, wie dann der steuerpflichtige Erwerb berechnet wird.

Beitrag lesen