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Baurecht Schadenersatzansprüche bei Bauverzug

Ob der Bau eines Einfamilienhauses, Mehrfamilienhauses oder eines Geschäftsgebäudes – viele Bauherren und Käufer haben das Problem, dass die Immobilie durch den Bauunternehmer oder Bauträger nicht wie geplant fertiggestellt wird. Solche Bauverzögerungen führen regelmäßig dazu, dass den Betroffenen erhebliche Mehrkosten für den Umzug und die Anmietung einer Ersatzwohnung, Einlagerungskosten für das Mobiliar oder durch Bereitstellungszinsen entstehen. Außerdem entsteht den Betroffenen für den Verzugszeitraum ein Schaden durch den Nutzungsausfall der neuen Immobilie.

Die Bauunternehmer und Bauträger weisen die Verantwortung regelmäßig von sich und begründen die Verzögerungen mit den Coronamaßnahmen oder Materiallieferengpässen wegen des Krieges in der Ukraine. Der pauschale Hinweis auf Corona oder den Ukrainekrieg führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Bauunternehmer oder Bauträger die Verzögerung nicht vertreten muss, vielmehr muss er dies auch beweisen, was sich oft sehr schwierig gestaltet und Betroffene in aller Regel hierdurch gute Chancen haben, ihre Ansprüche auf Schadenersatz wegen Bauverzögerung durchzusetzen.

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03.11.2025

Ausbildung an privater Fernuniversität: Kindergeldanspruch für studierenden Sprössling

Auch für ein bereits erwachsenes Kind können Sie noch Kindergeld erhalten - unter bestimmten Voraussetzungen. Etwa wenn das Kind noch studiert. Aber sind an ein solches Studium ebenfalls bestimmte Voraussetzungen geknüpft? Im Streitfall bemängelte die Familienkasse, das Studium werde nicht ernsthaft betrieben. Daher stellte sich die Frage, ob an ein Studium an einer privaten (Fern-)Universität strengere Anforderungen zu stellen sind als an ein Studium an einer staatlichen Hochschule. Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu entscheiden.

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Was genau ändert sich mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie, die bis spätestens Anfang Dezember 2026 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss?

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20.10.2025

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Was geschieht, wenn eine Gesellschafterversammlung früher als in der Einberufung angekündigt beginnt und nicht alle Gesellschafter rechtzeitig anwesend sein konnten? Ist der gefasste Beschluss dann ungültig?

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