Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Wohneigentum Umstrittene Tagesordnung einer Eigentümerversammlung - Eigentümer forderten vom Verwalter, seine Abberufung auf die Tagesordnung zu setzen

Das Wohnungseigentümer-Ehepaar B war mit der Verwaltung der Wohnanlage unzufrieden. Obwohl die nächste Eigentümerversammlung erst Ende September 2022 stattfinden sollte, schrieben die Eheleute dem Verwalter schon im März. Sie forderten, bei der Versammlung mehrere Themen auf die Tagesordnung zu setzen. Dabei kam es ihnen vor allem auf diesen Punkt an: „Der Vertrag mit Firma F. Immobilien wird gekündigt, da die Verwaltung ihren Aufgaben nicht nachkommt und Herr S.F. wird als Verwalter abberufen“.

Die Einladung zur Versammlung, die Herr S.F. am 5. September an die Wohnungseigentümer verschickte, enthielt die geforderten Tagesordnungspunkte nicht. Daraufhin erinnerten ihn die Eigentümer B an ihre Anliegen. Als der Verwalter darauf nicht reagierte, zog das Ehepaar vor Gericht und beantragte am 22. September eine einstweilige Verfügung. Das Amtsgericht sollte die Eigentümergemeinschaft dazu verpflichten, auf der Eigentümerversammlung die Abberufung des Verwalters zum Thema zu machen. 

Dafür sei es zu spät, entschied das Amtsgericht Schwerin (14 C 299/22). Spätestens drei Wochen vor einer Versammlung müsse den Eigentümern die Einladung dazu vorliegen und diese Einladung müsse alle zu besprechenden Tagesordnungspunkte benennen. Diese Frist könne man gerade bei so einem wichtigen Gegenstand nicht ausnahmsweise verkürzen: Das würde die übrigen Eigentümer unzumutbar an der Ausübung ihrer Rechte hindern.

Auf so eine Problematik wie das Auflösen eines Verwaltervertrags müssten sich alle Eigentümer angemessen vorbereiten können. Die Vorwürfe gegen den Verwalter müssten geklärt, gegebenenfalls Angebote anderer Hausverwaltungen geprüft werden.Zwar könne grundsätzlich jeder Miteigentümer verlangen, dass ein von ihm für wichtig gehaltener Punkt auf der Eigentümerversammlung behandelt werde, wenn es sachliche Gründe dafür gebe, das Thema zu erörtern und darüber abzustimmen. 

Doch das Ehepaar B hätte früher klären können und müssen, ob der Verwalter bereit war, auf ihre Anliegen einzugehen. Richtig wäre es gewesen, die Eigentümer hätten von der Hausverwaltung – rechtzeitig vor der Versammlung! – eine Stellungnahme dazu verlangt und dafür eine Frist gesetzt. Hätte die Hausverwaltung auf dieses Verlangen nicht reagiert oder erklärt, die vom Ehepaar B gewünschten Themen würden nicht berücksichtigt, hätte das Ehepaar seine Tagesordnungspunkte per Klage durchsetzen können. Dies hätte aber rechtzeitig vor der Einladungsfrist für die Versammlung geschehen müssen.

Quelle: onlineurteile.de

Alle Fachbeiträge zeigen

Verkehrsrecht
08.06.2026

Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
08.06.2026

Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

Beitrag lesen
Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen