Verbraucherschutz Zur Laufzeit von Mobilfunkverträgen
Kaum hatte der Telekommunikationsanbieter Primacall mit Neukunden einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, schickte er ihnen ein Schreiben. Darin wurde den Neukunden eine Prämie von 20 Euro versprochen, wenn sie sofort ihren Vertrag über das vorgesehene Vertragsende hinaus um weitere 24 Monate verlängerten. Waren Neukunden mit dem Vorschlag einverstanden, waren sie an eine Vertragslaufzeit von insgesamt weit über 24 Monaten gebunden.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hielt dieses Vorgehen für unzulässig und klagte auf Unterlassung. Das Kammergericht Berlin gab den Verbraucherschützern Recht (23 UKI 1/24). Primacall verstoße damit gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG). Das Unternehmen dürfe nicht kurz nach Abschluss eines Erstvertrags die Kunden mit einer Gutschrift dazu verlocken, den Vertrag um zwei Jahre zu verlängern.
Laut TKG haben Mobilfunkverträge prinzipiell eine Erstvertragslaufzeit von höchstens 24 Monaten. Erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit kann sich der Handy-Vertrag automatisch auf unbegrenzte Zeit verlängern, dann gilt aber eine monatliche Kündigungsfrist. Wie die Verbraucherzentrale ging auch das Kammergericht davon aus, dass diese Regelung im TKG eine Vertragsverlängerung während der Erstvertragslaufzeit ausschließt.
Dass die „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ gesetzlich begrenzt worden sei, diene dem Verbraucherschutz, so der Kommentar der Verbraucherzentrale. Den dürften Kommunikationsdienstleister nicht mit Lockangeboten umgehen. In der Rechtsprechung wird die Vertragsverlängerung während der Erstvertragslaufzeit bisher nicht einheitlich bewertet. Da Primacall gegen das Urteil des Kammergerichts Revision eingelegt hat, wird sich nun der Bundesgerichtshof mit dieser Frage befassen.
Quelle: Urteil des Kammergerichts Berlin vom 22.05.2024 – 23 UKI 1/24