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Die juristische Bedeutung von Emoticons

Selbst so scheinbar Harmloses wie herzige Smileys, die aus der Kommunikation nicht mehr wegzudenken sind, können unwägbare rechtliche Konsequenzen haben.

Dieser kleine Beitrag möchte auf einen Umstand der Verwendung sog. Emojis hinweisen, den, so wagen wir zu behaupten, sich ein Großteil unserer Leser überhaupt nicht klar gemacht hat. Wir werfen einen Blick darauf, ob Smileys im alltäglichen Verkehr uneingeschränkt und sozusagen „straffrei“ verwendet werden können, oder ob niedliche Emoticons womöglich juristische Konsequenzen auszulösen in der Lage sind.

In den Jahrzehnten, seit der Japaner Shigetaka Kurita im Jahre 1999 das erste Emoji programmiert hat, sind diese lustigen Bildchen ohne Frage zu einem integralen und völlig gewöhnlichen Bestandteil unserer Kommunikation geworden. Ihre Verwendung soll gängig verwendete Ausdrücke ersetzen, dabei helfen, die Gefühle des Schreibenden in Kurzform zum Ausdruck zu bringen bzw. zu betonen, und dem Adressaten die Emotionen des Autors vermitteln. Manche Emoticons haben eine eher neutrale Bedeutung; andere können situationsbedingt sogar recht herabwürdigend ausgelegt werden.

Hinzu kommt, dass sich Kommunikation heutzutage v.a. in den sozialen Netzwerken und online abspielt, so dass das Emoticon eine viel größere Reichweite erlangt, als dies in der üblichen Kommunikation zwischen zwei privatrechtlichen Subjekten der Fall ist. Tatsächlich ist es keine Ausnahme, dass die Gerichte sich mit den rechtlichen Implikationen von Emoticons befassen müssen. Darüber wissen v.a. die deutschen Gerichte ein Lied zu singen, die den Fall des Mitarbeiters einer Maschinenbaufirma zu entscheiden hatten, der im Rahmen einer privaten Diskussion auf einem sozialen Netzwerk die Emoticons „Schweinekopf“ und „Affenkopf“ verwendete, um einen seiner Vorgesetzten zu charakterisieren. Der ganze Fall hatte mit einer praktisch unschuldigen Diskussion unter dem Foto einer gebrochenen Hand begonnen, in der Arbeitnehmer den Arbeitsunfall eines Kollegen kommentierten. Einer davon verwendete die Tieremojis „Schweinekopf“ und „Affenkopf“, um – es muss gesagt werden: in ehrabschneidender Absicht – einen Vorgesetzten zu bezeichnen, der darüber hinaus ausgeprägte, charakteristische Gesichtszüge hatte. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer, der das in in dieser Bedeutung höchst beleidigende Emoticon verwendet hatte, fristlos, obwohl der Betreffende beim Arbeitgeber mehr als 15 Jahre beschäftigt gewesen war. Der Arbeitgeber erachtete diese verächtliche Bezeichnung eines Vorgesetzten in einem sozialen Netzwerk vor anderen Belegschaftsmitgliedern für nichts weniger als erniedrigend.

Der betroffene Arbeitnehmer wollte sich jedoch wehren und reichte gegen den Arbeitgeber Klage wg. Nichtigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein. Das deutsche Arbeitsgericht erster wie zweiter Instanz erkannte zwar an, dass die Herabwürdigung des Vorgesetzten vermittels eines gezeichneten Schweine- bzw. Affenkopfs besonders intensiv gewesen war, und befand, es sei generell nicht ausgeschlossen, dass ein Arbeitsverhältnis primär aus dem Rechtsgrund einer groben Beleidigung beendet wird, wertete jedoch zugleich die fristlose Kündigung als unangemessen; zunächst hätte eine Rüge bzw. Abmahnung des Arbeitnehmers erfolgen müssen. Die Gerichte beider Instanzen befanden, im Hinblick auf das bisherige tadellose Verhalten des Arbeitnehmers, der für den Arbeitgeber mehr als 15 Jahre tätig gewesen war, sei das Interesse des Arbeitnehmers an der weitergehenden Beschäftigung zu berücksichtigen, welches als stärker zu bewerten sei als das Interesse des Arbeitgebers, einen solchen Arbeitnehmer unverzüglich „loszuwerden“. Im hier beschriebenen Fall lösten die verwendeten Emoticons also tatsächlich Rechtsfolgen aus; sich einfach hinter diesen Symbolbildern zu verstecken, geht wohl nicht an. Was in schriftlichen oder mündlichen Äußerungen rechtliche Konsequenzen auszulösen vermag, kann nicht damit bagatellisiert werden, dass wir (im Bemühen, sich solchen Konsequenzen zu entziehen) Bilder – Emoticons – anstelle von Worten verwenden.

Im hiesigen Kontext, also unter „tschechischen Verhältnissen“, haben wir bisher derartige Fälle noch nicht verzeichnet (obwohl Emojis bereits in Fällen vor Gericht eine Erscheinung gemacht haben. Dabei geht es aber eher um Situationen, in denen die Gefühlsbekundung unter Zuhilfenahme von Emoticons für die Beurteilung der Rechtsfolgen eher randständig ist; die Gerichte beurteilen ihre Verwendung folgerichtig im Kontext des Gesamtfalls). Mit anderen Worten, die Verwendung von Emoticons hat in unseren Breiten bisher noch nicht die Intensität erlangt, dass sie direkt strafrechtliche oder arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zöge. Wir werden die Entwicklung in Sachen „Auslegung von Emojis im tschechischen Recht“ für Sie weiterverfolgen.

Quelle:

Urteil 1 Ca 290/15 des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 8.12.2015

Urteil 4 Sa 5/16 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22.6.2016

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