Urenkel keine "Kinder der Kinder" Erbschaftsteuer-Freibetrag für Urenkel bei Vorversterben vorangegangener Generationen
FG Niedersachsen, Urt. v. 28.02.2022 – 3 K 210/21
Auch bei einem Vorversterben der beiden vorangegangenen Generationen steht Urenkeln nur ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu und nicht in Höhe von 200.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. So entschied jetzt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen.
Zur Begründung führt das FG aus, nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes meine der Begriff „Kinder“ in § 16 Abs. 1 ErbStG nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge. Das gelte im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch für die doppelte Verwendung des Wortes „Kinder“, so dass „Kinder der Kinder“ ausschließlich die Enkel, nicht aber die Urenkel seien. Weder liege eine planwidrige Regelungslücke vor, noch sei verfassungsrechtlich eine andere Auslegung der Norm geboten.
Praxishinweis:
Höchstrichterlich ist die Frage, ob Urenkeln bei einem Vorversterben der beiden vorangegangenen Generationen ein höherer Freibetrag als 100.000 EUR zusteht, noch nicht geklärt. Das FG hatte daher die Revision zugelassen.