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Insovlenzrecht Schadensersatz von GmbH-Geschäftsführer wegen verspäteter Stellung eines Insolvenzantrages

Der BGH bestätigt den Lichtblick für Gläubiger

Der Leitsatz in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.07.2021 (AZ: II ZR 164/20) ist deutlich formuliert:

„Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als unabwendbar erkannte Ende eines Unternehmens solange wie möglich hinauszuzögern, erfüllt den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird.“

I. Was war passiert?

Der Kläger beauftragte eine GmbH im Januar 2015 mit der Durchführung von Fassadenarbeiten. Nach ergebnisloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung kündigte der Kläger den Vertrag und beantragte im August 2016 ein selbstständiges Beweisverfahren. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde im März 2017 eröffnet. Es stellte sich heraus, dass die GmbH bereits seit Dezember 2015 zahlungsunfähig gewesen war.

Der Kläger verlangt in dem betreffenden Verfahren von dem beklagten Geschäftsführer der GmbH die Erstattung der Kosten, die im Zuge des selbstständigen Beweisverfahrens entstanden sind und damit die Kosten für Gericht, Sachverständigen und Rechtsanwalt.

Er begründet diese Klage damit, dass ihm diese Kosten bei einer rechtzeitigen pflichtgemäßen Insolvenzantragsstellung, die der Geschäftsführer hätte vornehmen müssen, nicht entstanden wären.

II. Bewertung des BGH

Die Antwort hierauf durch den Bundesgerichtshof ist klar und eindeutig und in dem vorerwähnten Leitsatz zusammengefasst. Im Einzelnen geht der BGH dabei von folgendem aus:

1. Sittenwidrigkeit

Sittenwidrig ist es, als Geschäftsführer die Insolvenzreife der Gesellschaft zu kennen und das Unternehmen dennoch weiterzuführen, wodurch das unabweisbare Ende des Unternehmens zum Nachteil der Gläubiger nur herausgezögert wird.

Diese Sittenwidrigkeit kann dann entfallen, wenn der Geschäftsführer den Insolvenzantrag damalig unterlassen hat, weil er die Krise der Firma als überwindbar und Sanierungsbemühungen als berechtigt ansehen durfte. Dabei liegt der Schwerpunkt dieser Argumentation zugunsten des Geschäftsführers auf dem Wort „berechtigt“. Jede Hoffnung auf bessere Zeiten erfüllt diese Ausnahme von der Sittenwidrigkeit nicht.

2. Billigende Inkaufnahme der Schädigung der Gläubiger

Der Vorsatz des Geschäftsführers muss sich dabei nicht nur auf die Insolvenzreife des Unternehmens, sondern auch auf den beim Vertragspartner eingetretenen Schaden bezogen haben. Auch das ist letztendlich keine größere Hürde zur Geltendmachung dieses Anspruches und damit zur Durchsetzung gegenüber dem Geschäftsführer. Denn der BGH argumentiert auch an dieser Stelle lebensnah und deutlich: Die Fortführung des Geschäftsbetriebes musste zur Schädigung Dritter führen, die mit der Gesellschaft anspruchsbegründend in Kontakt traten und deren Forderungen nicht mehr vollständig beglichen werden konnten.

3. Daraus entstehender Schaden

Der daraus entstehende Schaden ist dem Vertragspartner der GmbH (hier dem Kläger) durch die verspätete Stellung des Insolvenzantrages (durch den Geschäftsführer) dann entstanden, wenn dem Kläger die Kosten (hier des selbständigen Beweisverfahrens) nicht entstanden wären, wenn der GmbH-Geschäftsführer den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt hätte.

III. Fazit: Die Geschäftsführerhaftung konkretisiert sich weiter

Aus unterschiedlichen Richtungen konkretisiert sich die Haftung des GmbH-Geschäftsführers weiter. Ein Baustein hierfür ist das vorerwähnte Urteil des Bundesgerichtshofes.

Weitere Änderungen hierzu gibt es durch die Neuregelung der Geschäftsführerhaftung in § 15b InsO für Zahlungen, die im Zuge der Insolvenzverschleppung nach dem 31.12.2020 vorgenommen worden sind. Danach gilt letztendlich für jede Zahlung, die außerhalb der für die Insolvenzantragspflicht geltenden Frist (§ 15a InsO) vorgenommen worden ist, dass sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar ist. Dies bedeutet im Grundsatz: Jede Vermögensverfügung (Abbuchung aus dem Kontoguthaben oder Zahlungseingang auf einem im Soll geführten Bankkonto) führt zur Ersatzpflicht des Geschäftsführers, wenn der Tatbestand der Insolvenzverschleppung vorliegt. Geltend gemacht wird dieser Ersatzanspruch nach § 15b InsO durch den Insolvenzverwalter.

An dieser Stelle ist der Lichtblick für die Geschäftsführer im Hinblick auf diese Haftung eine Neuregelung in § 15b Abs. 4 InsO. Danach beschränkt sich die Ersatzpflicht des Geschäftsführers auf einen geringeren Schaden, wenn er diesen Umstand darlegt und beweist.

Nähere Ausführungen zur Haftung der Geschäftsführung bei verspäteter Insolvenzantragstellung durch die Neuregelung in § 15b InsO finden Sie in dem  Standpunkt vom 04.01.2021.

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