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Unwirksame AGB-Klausel Wieder eine Niederlage für die Sparda-Bank

Der Verbraucherzentrale Bundesverband setzt seinen Kampf gegen unzulässige Bankgebühren konsequent fort und erwirkte erneut ein Urteil gegen die Sparda-Bank. Sie hatte im Sommer 2021 von den Kunden verlangt, eine Vertragsklausel zu billigen, nach der sie Verwahrentgelte für Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten erheben konnte. Darüber hinaus sollten die Kontoinhaber ausdrücklich darauf verzichten, Bankgebühren zurückzufordern.

Das Landgericht Berlin erklärte beide Regelungen für unwirksam (52 O 103/22). Verwahrentgelte für Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten seien rechtswidrig, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten. Bei Girokonten sei das Verwahren des Geldes eine notwendige und selbstverständliche Nebenleistung der Bank, die sie den Kunden aufgrund des Girovertrags schulde. Dafür stehe dem Kreditinstitut kein eigenes Entgelt zu.

Unzulässig sei es auch, wenn die Sparda-Bank den Kunden vorformulierte Formulare vorlege, mit denen sie ihnen eine "Verzichtsvereinbarung" abverlange. Mit ihrer Unterschrift unter dieses Formular sollten die Kontoinhaber bestätigen, dass sie auf alle Ansprüche verzichteten, die ihnen "infolge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.4.2021 zustehen".

Weder dem Formular, noch dem Anschreiben der Sparda-Bank könnten Verbraucher Hinweise auf den Inhalt des angeführten Urteils entnehmen. Die meisten Kunden wüssten jedoch über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bankgebühren nicht Bescheid. Sie könnten daher die Vertragsunterlagen der Bank auch nicht unter diesem Gesichtspunkt auf mögliche Mängel hin prüfen. Die Kontoinhaber würden mit ihrer Unterschrift, ohne es zu wissen, auch auf die Erstattung von Gebühren verzichten, die die Bank zu Unrecht einbehalten habe. (Die Sparda-Bank hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Quelle: onlineurteile.de

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