Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Gewährleistungsrecht Autokauf: Wann verjähren Mängelrechte?

In Kaufverträgen zwischen einem Verbraucher und einem gewerblichen (Gebrauchtwagen-) Händler über gebrauchte Pkw ist oft zu lesen, dass die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Diese Regelung – oftmals in der allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) enthalten – steht scheinbar im Einklang mit § 476 Abs. 2 BGB. Doch wie verhält es sich tatsächlich, wenn der gebrauchte gekaufte Pkw nach einem Jahr und einem Tag Sachmängeln offenbart? Schaut dann der Verbraucher in die Röhre? Oder kann dieser doch noch Gewährleistungsrechte geltend machen?

Die Antwort lautete wohl: Ja, er kann weiterhin Gewährleistungsrechte geltend machen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 09.10.2019 (Az. VIII ZR 240/18) ausgeführt, dass die Norm des § 476 Abs. 2 BGB gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verstößt, da die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dem nationalen Gesetzgeber nur die Befugnis einräumt, im Falle gebrauchter Güter vorzusehen, dass die Parteien die Haftungsdauer des Verkäufers auf ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes begrenzen dürfen, nicht jedoch die Möglichkeit einräumt, dass die Parteien die in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinien genannte Verjährungsfrist begrenzen. Unter Haftungsdauer ist dabei die Frist zu verstehen, innerhalb der Verkäufer haftet, wenn ein der Sachmangel an der Kaufsache zutage tritt. Die Verjährungsfrist dagegen ist die Frist, innerhalb der der zutage getretene Sachmangel gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden muss. Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die sog. „Ferenschild“-Entscheidung des europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2017. In besagter Entscheidung führte der europäische Gerichtshof aus, dass eine Norm, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers eine kürzere Dauer als zwei Jahre ab Ablieferung der Kaufsache beträgt, wenn der Verkäufer und der Verbraucher für die betreffende gebrauchte Kaufsache eine Haftungsfrist des Verkäufers die kürzer als zwei Jahre, nämlich ein Jahr, vereinbart haben, gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verstößt. Dies hat zur Konsequenz, dass die Vorschrift im Wege richtlinienkonforme Rechtsfortbildung nicht anzuwenden ist, weil der deutsche Gesetzgeber mit der Regelung an sich die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nur umsetzen wollte (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2019 – 16 U 112/18; a.A. OLG Celle, Urteil vom 11.09.2019 – 7 U 362/18).

Der Verbraucher kann beim Kauf eines gebrauchten Pkw von einem gewerblichen (Gebrauchtwagen-) Händler, auch wenn die Ansprüche des Käufers laut einer im Kaufvertrag enthaltenen Regelung in einem Jahr ab Ablieferung der Kaufsache verjähren, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend machen. Die Einrede der Verjährung, weil der Verbraucher die Gewährleistungsansprüche nicht innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache geltend gemacht hat, geht demnach ins Leere.

Die vorgenannte Rechtsprechung gilt nur für Verbrauchsgüterkäufe, d.h. nur für Kaufverträge zwischen Verbraucher und Unternehmer, nicht für Kaufverträge zwischen Verbrauchern bzw. zwischen Unternehmern.

Alle Fachbeiträge zeigen

nachbar-haus-wohnung
Mietrecht
02.02.2026

Eigenbedarf für Hamburg-Besuche – Zweitwohnung für Familie und Kultur rechtfertigt Kündigung

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen, beschäftigt die Rechtsprechung seit Jahren. Besonders umstritten sind Fälle, in denen die Wohnung nicht als Hauptwohnsitz, sondern lediglich als Zweitwohnung genutzt werden soll. Mit Urteil vom 10. Juni 2025 (311 S 4/25) hat das Landgericht Hamburg klargestellt, dass auch eine solche Nutzung einen berechtigten Eigenbedarf begründen kann, wenn sie nachvollziehbar, lebensnah und ernsthaft beabsichtigt ist.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
02.02.2026

Überstundenzuschläge bei Teilzeit: BAG erklärt starre Wochenstundengrenzen für unzulässig

Die Vergütung von Mehrarbeit gehört zu den klassischen Streitfragen im Arbeitsrecht, insbesondere im Spannungsfeld zwischen tariflicher Gestaltungsmacht und dem gesetzlichen Diskriminierungsverbot. Mit Urteil vom 26. November 2025 (5 AZR 118/23) hat das Bundesarbeitsgericht eine tarifliche Regelung zu Überstundenzuschlägen beanstandet, die Teilzeitbeschäftigte strukturell benachteiligt. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Auslegung von Tarifverträgen und die Praxis der Arbeitszeitvergütung.

Beitrag lesen
Arbeit Bau Handwerk
Werkvertragsrecht
26.01.2026

„Wertlose Leistung“ – Geld zurück!

Bestreitet der Auftragnehmer jeden Mangel, verweigert er damit auch die Nachbesserung

Beitrag lesen