Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Wertersatz nach Widerruf Bauhandwerksbetriebe aufgepasst! Gefahr des kompletten Werklohnverlusts!

Urteil des EuGH vom 17.5.2023 kann fatale Folgen haben:

Der Fall

Ein Verbraucher beauftragt in seinem Haus nach gemeinsamer Besichtigung der vorhandenen Elektroinstallation mündlich ein Unternehmen des Bauhandwerks mit der Erneuerung der Elektroinstallation. Das Unternehmen führt die vertraglichen Leistungen vollständig und beanstandungsfrei aus und legt dem Verbraucher eine korrekte Rechnung vor.

Der Verbraucher bezahlt die Rechnung nicht, sondern widerruft den Vertrag. Begründung: das Unternehmen hatte es versäumt, ihn über das Widerrufsrecht zu unterrichten, das ihm zustand, da der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen worden war. Das Unternehmen verklagt den Verbraucher vor dem zuständigen Landgericht auf Zahlung.

Welche Auffassung vertritt das Landgericht?

Dieses ist zwar der Auffassung, dass ein Verbraucher nach den deutschen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher 2011/83/EU erlassen wurden, nicht verpflichtet ist, Dienstleistungen zu bezahlen, die vor Ablauf der Widerrufsfrist (die sich bei einem solchen Versäumnis um ein Jahr verlängert) erbracht wurden, wenn der Unternehmer ihn nicht über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Es legt den Fall jedoch dem EuGH zur Klärung der Frage vor, ob die Richtlinie jeglichen Anspruch auf „Wertersatz“ auch dann ausschließt, wenn der Verbraucher den Vertrag erst nach Erbringung der vollständigen Dienstleistung widerruft und dadurch einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil erlangt.

Antwort des EuGH

Diese Frage hat die 8. Kammer des EuGH nun mit Urteil vom 17.5.2023 dahingehend beantwortet,

„dass ein Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit ist, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags erbracht wurden, wenn der betreffende Unternehmer ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrages ausgeübt hat“.

Praxishinweis

Unternehmen des Bauhandwerks sollten daher ihr Vertragsmanagement unverzüglich anwaltlich überprüfen lassen und gegebenenfalls so überarbeiten lassen, dass derartige Risiken durch rechtssichere Textbausteine und Verfahrensweisen vermieden werden.

Alle Fachbeiträge zeigen

Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht
29.09.2025

Miteigentum an einer Ferienimmobilie: Wie wird es auch rechtlich sorglos?

Sie möchten sich mit anderen Familien eine Ferienimmobilie teilen. Die Gemeinschaft, der diese Immobilie mit Ihnen zusammen gehört, kümmert sich über Dienstleister um alle damit verbundenen Aufgaben, wie Reparaturen, Reinigungen und Steuererklärungen. Dieses Konzept, auch als co-ownership bezeichnet, stellt in praktischer Hinsicht ein „all-inclusive Paket“ dar.

Beitrag lesen
Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankrecht
26.09.2025

Phishing-Mails: Wie Sie sich schützen und welche Verantwortung Banken und Kunden tatsächlich tragen

Im Kern regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hierzu in § 675u, dass die Bank, also der Zahlungsdienstleister, bei nicht autorisierten Zahlungen grundsätzlich zur Erstattung verpflichtet ist. Doch wie so oft in der Juristerei gibt es Ausnahmen: Hat der Kunde grob fahrlässig gehandelt, kann die Bank die Erstattung verweigern.

Beitrag lesen
Gesellschaftsrecht
26.09.2025

Finanzierung junger Unternehmen: Die Haftungsfallen des Pitch-Decks – Zwischen Vision und Verantwortung

Start-ups und junge Unternehmen stehen regelmäßig vor der Aufgabe, potenzielle Investoren von ihrer Geschäftsidee zu überzeugen und Kapital für Wachstumsvorhaben zu gewinnen. Hierbei erweist sich das sogenannte Pitch-Deck als zentrales Kommunikationsmittel.

Beitrag lesen