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Wertersatz nach Widerruf Bauhandwerksbetriebe aufgepasst! Gefahr des kompletten Werklohnverlusts!

Urteil des EuGH vom 17.5.2023 kann fatale Folgen haben:

Der Fall

Ein Verbraucher beauftragt in seinem Haus nach gemeinsamer Besichtigung der vorhandenen Elektroinstallation mündlich ein Unternehmen des Bauhandwerks mit der Erneuerung der Elektroinstallation. Das Unternehmen führt die vertraglichen Leistungen vollständig und beanstandungsfrei aus und legt dem Verbraucher eine korrekte Rechnung vor.

Der Verbraucher bezahlt die Rechnung nicht, sondern widerruft den Vertrag. Begründung: das Unternehmen hatte es versäumt, ihn über das Widerrufsrecht zu unterrichten, das ihm zustand, da der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen worden war. Das Unternehmen verklagt den Verbraucher vor dem zuständigen Landgericht auf Zahlung.

Welche Auffassung vertritt das Landgericht?

Dieses ist zwar der Auffassung, dass ein Verbraucher nach den deutschen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher 2011/83/EU erlassen wurden, nicht verpflichtet ist, Dienstleistungen zu bezahlen, die vor Ablauf der Widerrufsfrist (die sich bei einem solchen Versäumnis um ein Jahr verlängert) erbracht wurden, wenn der Unternehmer ihn nicht über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Es legt den Fall jedoch dem EuGH zur Klärung der Frage vor, ob die Richtlinie jeglichen Anspruch auf „Wertersatz“ auch dann ausschließt, wenn der Verbraucher den Vertrag erst nach Erbringung der vollständigen Dienstleistung widerruft und dadurch einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil erlangt.

Antwort des EuGH

Diese Frage hat die 8. Kammer des EuGH nun mit Urteil vom 17.5.2023 dahingehend beantwortet,

„dass ein Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit ist, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags erbracht wurden, wenn der betreffende Unternehmer ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrages ausgeübt hat“.

Praxishinweis

Unternehmen des Bauhandwerks sollten daher ihr Vertragsmanagement unverzüglich anwaltlich überprüfen lassen und gegebenenfalls so überarbeiten lassen, dass derartige Risiken durch rechtssichere Textbausteine und Verfahrensweisen vermieden werden.

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