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Vertragsstörungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie BGH entscheidet: Keine Beitragspflicht während der coronabedingten Schließung von Fitnessstudios

Zum Thema Vertragsstörungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist eine weitere wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen. Gegenstand des Urteils des BGH vom 04.05.2022 (Az. XII ZR 64/21) war die Frage, ob ein Fitnessstudio zur Rückzahlung von Monatsbeiträgen verpflichtet ist, die während der Zeit der pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios per Lastschriftverfahren eingezogen wurde.

Der BGH hat entschieden, dass ein Mitgliedsbeitrag für die Monate, in denen das Fitnessstudio auf Grund der Anordnung von behördlichen Maßnahmen geschlossen war, nicht geschuldet ist. Auch sei die vereinbarte Vertragslaufzeit nicht um die Monate zu verlängern, in denen eine Nutzung des Fitnessstudios nicht möglich war. Der Betreiber des Fitnessstudios konnte daher dem Nutzer keine „Gutschrift über Trainingszeiten“ erteilen, sondern musste die für den Zeitraum der Schließung erhaltenen Mitgliedsbeiträge zurückerstatten.

Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Erbringung der vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Betreiber des Fitnessstudios rechtlich unmöglich geworden ist – auch wenn die Schließung nur vorübergehend erfolgt ist. Denn der Vertragszweck sei gerade auf eine regelmäßige und durchgehende Nutzungsmöglichkeit der sportlichen Einrichtung ausgerichtet. Die geschuldete Leistung sei daher wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar.

Keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB

Der Fitnessbetreiber konnte ein Recht auf Vertragsverlängerung auch nicht auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB stützen.  Grundsätzlich kann eine solche Anpassung vorzunehmen sein, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags zählen, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag in Vorhersehung dieser Änderung so nicht geschlossen hätte.  

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass spezialgesetzliche Regelungen vorrangig anzuwenden sind. Der Gesetzgeber hatte hier mit Art. 240 § 5 EGBGB eine solche Spezialvorschrift zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie geschaffen. Diese am 20.05.2020 in Kraft getretene Vorschrift sieht zu Gunsten der Betreiber von Freizeiteinrichtungen grundsätzlich eine Gutscheinlösung bei einer pandemiebedingten Schließung vor. Eine Anpassung des Vertrags über § 313 BGB scheidet damit nach dem Urteil des BGH aus.

Zu beachten ist, dass der Wert des Gutschein nach Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB an den Inhaber auszuzahlen ist, wenn dieser den Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst hat. Geht die Laufzeit des Fitnessvertrags über diesen Zeitraum hinaus, kommt also die Gutscheinlösung per se nicht in Betracht.

Fazit:

Damit ist klar, dass Nutzer ihre während des Zeitraums der Schließung geleisteten Mitgliedsbeiträge vom Betreiber der Sporteinrichtung zurückfordern können. Wurde ein Gutschein über Trainingszeiten erteilt und dieser bis zum heutigen Tag noch nicht eingelöst, kann ebenfalls eine Auszahlung des Betrags verlangt werden. Die Rückzahlungsansprüche unterliegen der Regelverjährungsfrist von drei Jahre; die Verjährungsfrist beginnt am 01.01.2022.

Die Vorschriften des Art. 240 EGBGB treten übrigens am 30.09.2022 außer Kraft. Sollte es daher nach diesem Zeitpunkt erneut zu Schließungen kommen, wird die Rechtslage möglicher Weise anders zu beurteilen sein.

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