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Transparenz und Datenschutz Das sog. „UBO-Register“ (niederländisches Transparenzregister) ist aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vorübergehend nicht einzusehen!

Der Europäische Gerichtshof hat am 22. November 2022 in einem Urteil entschieden, dass das sog. „UBO-Register“ gegen den Datenschutz verstößt. Infolgedessen ist dieses Register vorübergehend nicht mehr einsehbar. 

Allgemeines

Das UBO-Register ist das Ergebnis einer europäischen Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten der EU implementiert werden muss. Die Vorschriften zum UBO-Register ergeben sich folglich aus der europäischen Gesetzgebung.

Das Urteil

Der EuGH geht auf die Frage ein, ob die Richtlinie gegen die von der EU anerkannten Grundrechte des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten verstößt. Dazu entscheidet er, dass ein Verstoß gegen diese Rechte zu rechtfertigen ist, da die Richtlinie ein Ziel von öffentlichem Interesse verfolgt. Der Zugang zu Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten kann zur Umsetzung dieses Ziels beitragen.

Der EuGH sieht jedoch Schwierigkeiten darin, dass jeder auf dieses Register zugreifen kann. Es gibt keine Beschränkungen dafür, wer die Informationen aus dem UBO-Register anfordern kann. Nach Ansicht des EuGH ist diese Vorschrift deshalb unzureichend substantiiert und unwirksam. 

Ergebnis: Die Einführung des UBO-Registers ist im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse zu rechtfertigen, allerdings stellt die allgemeine Zugänglichkeit einen erheblichen Verstoß gegen das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten dar. 

Wie geht es jetzt in den Niederlanden weiter?

Die niederländische Finanzministerin Kaag hat die Kamer van Koophandel (niederländische Handelskammer) aufgefordert, die Bereitstellung von Informationen aus dem UBO-Register bis auf Weiteres auszusetzen. Das bedeutet, dass die im UBO-Register registrierten Informationen vorübergehend nicht von jedermann eingesehen werden können. Wie lange diese Situation andauern wird, ist noch nicht bekannt. 

Allerdings ergeht noch der ausdrückliche Hinweis auf die Pflicht zur Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten: Diese Pflicht entfällt mit dem veröffentlichten Urteil nicht!

Ergebnis

Die im UBO-Register eingetragenen Informationen können bis auf Weiteres nicht abgerufen werden. Die Pflicht zur Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten entfällt dadurch nicht, die betreffende Gesellschaft ist weiterhin dafür verantwortlich. Die Zukunft wird zeigen, ob und wie die Informationen weiterhin öffentlich zugänglich sein werden. Wir werden Sie natürlich über die Entwicklungen auf dem Laufenden halten. 

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