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Mangelgewährleistung „Oldtimer-Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ - Ist dies vertraglich vereinbart, haftet der Verkäufer dafür trotz des Gewährleistungsausschlusses

Oldtimer-Liebhaber P fand auf einer Online-Plattform ein passendes Angebot: einen 40 Jahre alten Mercedes-Benz 380 SL, Erstzulassung 1981, Laufleistung rund 150.000 km, Kaufpreis 25.000 Euro. Der private Anbieter schrieb in der Anzeige unter anderem, Heizung und Lüftung des Autos seien „top“ und die „Klimaanlage funktioniere einwandfrei“. Dann folgte der Satz: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.“

Das Geschäft kam zustande, P kaufte den Oldtimer. Im Kaufvertrag wiederholte der Verkäufer die Angaben zu Heizung und Klimaanlage und schloss erneut die Gewährleistung für Sachmängel des Fahrzeugs aus. Trotzdem forderte Herr P vom Verkäufer Schadenersatz, als er zwei Monate nach dem Kauf bemerkte, dass die Klimaanlage defekt war. Für die Reparatur des Kompressors musste er immerhin 1.750 Euro ausgeben.

Während P mit seiner Zahlungsklage bei den Vorinstanzen gescheitert war, stellte sich der Bundesgerichtshof auf seine Seite (VIII ZR 161/23). Der Verkäufer müsse die Reparaturkosten ersetzen, so die Bundesrichter. Hier sei einerseits ein umfassender Ausschluss der Gewährleistung und zugleich andererseits eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart worden.

In so einem Fall gelte der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für andere Mängel – ansonsten wäre eine Beschaffenheitsvereinbarung für Käufer ohne jeden Sinn und Wert.

Allein das hohe Alter des Gebrauchtwagens rechtfertige es jedenfalls nicht, die vertragliche Beschaffenheitszusage als unverbindlich einzustufen. Natürlich unterliege auch das Fahrzeugbauteil Klimaanlage dem Verschleiß durch Gebrauch und Alter. Wenn aber vertraglich zugesichert werde, dass die Klimaanlage funktioniere, müsse der Verkäufer dafür auch geradestehen. Von diesem Versprechen könne er sich nicht nachträglich lösen, indem er schlicht auf die bekannte Verschleißanfälligkeit von Klimaanlagen verweise.

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2024 – VIII ZR 161/23

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