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Schadensersatz Tucholsky und das OLG

Wer haftet, wenn der Nachbar stürzt?

Von Kurt Tucholsky stammt der zeitlose Ausspruch "Wenn der Deutsche hinfällt, steht er nicht auf, sondern sieht sich um, wer ihm schadensersatzpflichtig ist". Dieser Spruch hat zweifelsohne einen wahren Kern. Derartige Überlegungen stellte jedenfalls auch der Nachbar eines Hauseigentümers an, als er zu Fall kam und sich schwer verletzte. Er konnte zwar nicht mehr alleine aufstehen, gleichwohl wurde ein Schuldiger gesucht.

Was war geschehen?

Der Nachbar suchte den Hauseigentümer auf dessen Bitten hin auf. Hierzu ging der Nachbar bei Dunkelheit über einen nicht beleuchteten Weg, welcher an der Garage vorbei zur Terrassentür führt. Dieser Weg ist zunächst ebenerdig, auf ihm befinden sich Steinplatten. Zur Terrasse hin befindet sich dann eine Stufe, hinter dieser Stufe wiederum ist der Weg gefliest. Der Weg war am Tag des Unfalls nass, teilweise mit Moos, Blättern und Ästen bedeckt. Der Nachbar hatte den Weg zuvor noch nie benutzt. Auf dem Rückweg nach Hause rutschte er auf dem gefliesten Teil des Weges aus und brach sich Scham-, Sitz- und Kreuzbein. Er kam auf die Idee, der Hauseigentümer würde wegen Verletzung der Verkehrsicherungspflicht haften, also verlangte er von dem Eigentümer 20.000 € Schmerzensgeld.

Wie entschied das OLG?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.09.2022, Az. 17 W 17/22) erteilte dem Nachbarn allerdings eine Absage. Zwar sei jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die ein umsichtiger Mensch für ausreichend hält, andere Personen vor Schäden zu bewahren. Es gebe allerdings kein Gebot, jede theoretisch mögliche Gefahr auszuschließen.

So habe der Nachbar grundsätzlich den Zustand des Weges hinnehmen und sich entsprechend verhalten müssen. Da der Nachbar aber erkannte, dass es sich nicht um den Hauptweg zum Wohnhaus handle, sondern nur um einen Weg zum Seiteneingang, welcher nur von einem kleinen Personenkreis genutzt werde, hätte er selbst besondere Vorsicht walten lassen müssen. Dies gelte erst recht, da dieser Weg zum Terrasseneingang nicht beleuchtet und aufgrund der Witterung und des Zustandes erkennbar rutschig gewesen sei. Bei Nässe sowie dann, wenn der Weg zum Beispiel mit Moos und Laub bedeckt sei, müsse man besonders aufmerksam sein.

Letztlich hätte sich der Nachbar daher den Prozess durch zwei Instanzen sparen können. Sinnvoller als zu schauen, wer haften könnte, wäre es gewesen, bereits beim Gehen auf rutschigem Untergrund vorsichtig zu sein. Kurt Tucholsky hätte sich bei Lektüre dieser Entscheidung wahrscheinlich bestätigt gefühlt.

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