Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Schadensersatz Tucholsky und das OLG

Wer haftet, wenn der Nachbar stürzt?

Von Kurt Tucholsky stammt der zeitlose Ausspruch "Wenn der Deutsche hinfällt, steht er nicht auf, sondern sieht sich um, wer ihm schadensersatzpflichtig ist". Dieser Spruch hat zweifelsohne einen wahren Kern. Derartige Überlegungen stellte jedenfalls auch der Nachbar eines Hauseigentümers an, als er zu Fall kam und sich schwer verletzte. Er konnte zwar nicht mehr alleine aufstehen, gleichwohl wurde ein Schuldiger gesucht.

Was war geschehen?

Der Nachbar suchte den Hauseigentümer auf dessen Bitten hin auf. Hierzu ging der Nachbar bei Dunkelheit über einen nicht beleuchteten Weg, welcher an der Garage vorbei zur Terrassentür führt. Dieser Weg ist zunächst ebenerdig, auf ihm befinden sich Steinplatten. Zur Terrasse hin befindet sich dann eine Stufe, hinter dieser Stufe wiederum ist der Weg gefliest. Der Weg war am Tag des Unfalls nass, teilweise mit Moos, Blättern und Ästen bedeckt. Der Nachbar hatte den Weg zuvor noch nie benutzt. Auf dem Rückweg nach Hause rutschte er auf dem gefliesten Teil des Weges aus und brach sich Scham-, Sitz- und Kreuzbein. Er kam auf die Idee, der Hauseigentümer würde wegen Verletzung der Verkehrsicherungspflicht haften, also verlangte er von dem Eigentümer 20.000 € Schmerzensgeld.

Wie entschied das OLG?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.09.2022, Az. 17 W 17/22) erteilte dem Nachbarn allerdings eine Absage. Zwar sei jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die ein umsichtiger Mensch für ausreichend hält, andere Personen vor Schäden zu bewahren. Es gebe allerdings kein Gebot, jede theoretisch mögliche Gefahr auszuschließen.

So habe der Nachbar grundsätzlich den Zustand des Weges hinnehmen und sich entsprechend verhalten müssen. Da der Nachbar aber erkannte, dass es sich nicht um den Hauptweg zum Wohnhaus handle, sondern nur um einen Weg zum Seiteneingang, welcher nur von einem kleinen Personenkreis genutzt werde, hätte er selbst besondere Vorsicht walten lassen müssen. Dies gelte erst recht, da dieser Weg zum Terrasseneingang nicht beleuchtet und aufgrund der Witterung und des Zustandes erkennbar rutschig gewesen sei. Bei Nässe sowie dann, wenn der Weg zum Beispiel mit Moos und Laub bedeckt sei, müsse man besonders aufmerksam sein.

Letztlich hätte sich der Nachbar daher den Prozess durch zwei Instanzen sparen können. Sinnvoller als zu schauen, wer haften könnte, wäre es gewesen, bereits beim Gehen auf rutschigem Untergrund vorsichtig zu sein. Kurt Tucholsky hätte sich bei Lektüre dieser Entscheidung wahrscheinlich bestätigt gefühlt.

Alle Fachbeiträge zeigen

IT-Recht, Arbeitsrecht, Compliance
17.07.2026

KI-Technologie im Personalwesen (HR)

Dieser Beitrag befasst sich mit den Anforderungen an KI-Systeme, die im Personalwesen eingesetzt werden, sowie mit den Verpflichtungen für Anbieter und Nutzer, die solche Systeme gemäß der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) beantragen. Die KI-Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz, bei dem fünf Risikokategorien definiert werden und gleichzeitig zwischen KI-Systemen und KI-Modellen unterschieden wird. Aufgrund dieses Ansatzes bezieht sich die Einstufung des Risikos von KI-Systemen in erster Linie auf deren (möglichen) Zweck und/oder Wirkung.

Beitrag lesen
Internationales Arbeitsrecht
17.07.2026

Koalitionsvertrag: große Veränderungen für die soziale Sicherheit und die Arbeitsunfähigkeit (NLD)

Der aktuelle niederländische Koalitionsvertrag enthält neben dem Gesetz für Selbstständige auch eine Reihe von Plänen, die tiefgreifende Änderungen im System der Arbeitsunfähigkeit und der sozialen Sicherheit mit sich bringen. Diese Vorhaben haben weitreichende Folgen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Wir haben einige wichtige Punkte für Sie zusammengefasst.

Beitrag lesen
Medizin
Medizinrecht, Sozialrecht
16.07.2026

Off-label-Use und Nikolaus-Beschluss: Zwei Wege zur Kostenerstattung durch die Krankenkasse

Wer an einer Krebserkrankung leidet und ein Medikament benötigt, das für seine konkrete Situation nicht zugelassen ist, steht vor einer Frage, die über Gesundheit und Geld gleichermaßen entscheidet: Zahlt die gesetzliche Krankenkasse? Die Antwort hängt davon ab, auf welche rechtliche Grundlage sich der Versicherte stützen kann.

Beitrag lesen