Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Internationales Erbrecht Das Europäische Nachlasszeugnis

Das Europäische Nachlasszeugnis wurde 2012 eingeführt und ist auf Todesfälle, die nach dem 17.08.2015 eingetreten sind, anzuwenden. Es erleichtert erheblich die Abwicklung internationaler Erbfälle. Das Europäische Nachlasszeugnis stellt einen Erbnachweis dar, der in allen Mitgliedsstaaten, in welchen die Europäische Erbrechtsverordnung gilt, anerkannt ist. Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine Rechtswahl hinsichtlich des anzuwendenden Erbrechtes nicht getroffen, ist das Erbrecht anzuwenden, das in dem Land gilt, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Nachlassgerichte dieses Landes sind dann international für die Nachlassregelung zuständig. Antragsberechtigt sind Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter.

Abweichend gegenüber dem deutschen Erbschein steht das Antragsrecht einem Nachlassgläubiger nicht zu. Der Antrag kann bei Gericht oder vor einem Notar gestellt werden. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich wiederum nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Die Wahl des Notars ist dagegen frei. Das Europäische Nachlasszeugnis kann nur verwendet werden für beigetretene Mitgliedsstaaten, nicht für Dänemark, Großbritannien und Irland. Für internationale Erbfälle kann neben dem Europäischen Nachlasszeugnis auch weiterhin der deutsche Erbschein beantragt werden.

Das Europäische Nachlasszeugnis ist sechs Monate lang gültig, wobei die Gültigkeitsdauer verlängert werden kann. Dreiviertel der Kosten des deutschen Erbscheins werden auf ein beantragtes Europäisches Nachlasszeugnis angerechnet. Mit einem deutschen Erbschein kann nur die Erbenstellung nachgewiesen werden; mit einem Europäischen Nachlasszeugnis kann nicht nur die Stellung als Erbe, sondern auch die Stellung als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter rechtssicher nachgewiesen werden.

Alle Fachbeiträge zeigen

Experte-Gutachten-Sachverständiger-Bau-Werk
Werkvertragsrecht, Insolvenzrecht
06.02.2026

Mangelhafte Werkleistung und Insolvenz: Wann wird Werklohn trotz Mängeln fällig?

Ein Handwerksbetrieb deckt das Dach eines Hauses, doch nach Abschluss der Arbeiten bemängelt der Auftraggeber die Ausführung, gravierende Fehler sind unübersehbar. Kurz darauf wird über das Vermögen des Handwerkers das Insolvenzverfahren eröffnet.

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht, Baurecht
02.02.2026

Gemeinschaftseigentum „blind“ abgenommen – Abnahme bleibt trotz fehlender Abnahmereife wirksam

Die Abnahme markiert im Bau- und Bauträgerrecht einen zentralen rechtlichen Wendepunkt. Mit ihr werden Vergütungsansprüche fällig, die Beweislast kehrt sich um und Gewährleistungsfristen beginnen zu laufen. Umso konfliktträchtiger sind Fälle, in denen Erwerber eine Abnahme erklären, ohne die Bauleistungen tatsächlich überprüft zu haben. Mit Beschluss vom 2. Juni 2025 (8 U 29/24) hat das Oberlandesgericht Braunschweig klargestellt, dass eine ausdrücklich erklärte Abnahme auch dann wirksam bleibt, wenn das Gemeinschaftseigentum objektiv noch nicht abnahmereif war und die Erwerber dieses nicht besichtigt haben.

Beitrag lesen
nachbar-haus-wohnung
Mietrecht
02.02.2026

Eigenbedarf für Hamburg-Besuche – Zweitwohnung für Familie und Kultur rechtfertigt Kündigung

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen, beschäftigt die Rechtsprechung seit Jahren. Besonders umstritten sind Fälle, in denen die Wohnung nicht als Hauptwohnsitz, sondern lediglich als Zweitwohnung genutzt werden soll. Mit Urteil vom 10. Juni 2025 (311 S 4/25) hat das Landgericht Hamburg klargestellt, dass auch eine solche Nutzung einen berechtigten Eigenbedarf begründen kann, wenn sie nachvollziehbar, lebensnah und ernsthaft beabsichtigt ist.

Beitrag lesen