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Internationales Erbrecht Das Europäische Nachlasszeugnis

Das Europäische Nachlasszeugnis wurde 2012 eingeführt und ist auf Todesfälle, die nach dem 17.08.2015 eingetreten sind, anzuwenden. Es erleichtert erheblich die Abwicklung internationaler Erbfälle. Das Europäische Nachlasszeugnis stellt einen Erbnachweis dar, der in allen Mitgliedsstaaten, in welchen die Europäische Erbrechtsverordnung gilt, anerkannt ist. Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine Rechtswahl hinsichtlich des anzuwendenden Erbrechtes nicht getroffen, ist das Erbrecht anzuwenden, das in dem Land gilt, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Nachlassgerichte dieses Landes sind dann international für die Nachlassregelung zuständig. Antragsberechtigt sind Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter.

Abweichend gegenüber dem deutschen Erbschein steht das Antragsrecht einem Nachlassgläubiger nicht zu. Der Antrag kann bei Gericht oder vor einem Notar gestellt werden. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich wiederum nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Die Wahl des Notars ist dagegen frei. Das Europäische Nachlasszeugnis kann nur verwendet werden für beigetretene Mitgliedsstaaten, nicht für Dänemark, Großbritannien und Irland. Für internationale Erbfälle kann neben dem Europäischen Nachlasszeugnis auch weiterhin der deutsche Erbschein beantragt werden.

Das Europäische Nachlasszeugnis ist sechs Monate lang gültig, wobei die Gültigkeitsdauer verlängert werden kann. Dreiviertel der Kosten des deutschen Erbscheins werden auf ein beantragtes Europäisches Nachlasszeugnis angerechnet. Mit einem deutschen Erbschein kann nur die Erbenstellung nachgewiesen werden; mit einem Europäischen Nachlasszeugnis kann nicht nur die Stellung als Erbe, sondern auch die Stellung als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter rechtssicher nachgewiesen werden.

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Verkehrsrecht
08.06.2026

Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

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Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
08.06.2026

Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

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Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

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