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Scheinbeschäftigung Der ziemlich misslungene Ehegatten-Klüngel

Im vergangenen Oktober hatte das Bundesarbeitsgericht über einen interessanten Fall aus Krefeld zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Ehemann ist Gesellschafter- Geschäftsführer eines Unternehmens. Er hat die Idee, seine Ehefrau als Beraterin einzustellen. Das verursacht Betriebskosten, mindert dadurch die Steuerlast und – vor allem – mehrt den Anspruch der Ehefrau aus den Sozialversicherungssystemen. Sie erwirbt Rentenanwartschaften, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, ist gesetzlich krankenversichert mit der Folge der kostenfreien Familienversicherung für die Kinder, die nicht teuer privat krankenversichert werden müssen, ein bunter Strauß von Vorteilen also. Die beiden vereinbaren ein monatliches Salär von knapp 4.000 Euro, wobei Einigkeit insoweit besteht, als die Ehefrau die vertraglich vereinbarten Beraterleistungen tatsächlich nicht erbringen muss.

Der Ehemann verkauft das Unternehmen. Der Erwerber kündigt der Ehefrau. Er stellt die Zahlungen an sie mit sofortiger Wirkung ein. Die Ehefrau ist empört, denn die Kündigungsfrist beträgt sieben Monate, und die sollen gefälligst bezahlt werden.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht tritt dem Erwerber zur Seite und weist die Ehefrau mit ihrer Klage ab, wie im Übrigen bereits das Arbeitsgericht Krefeld und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in den Vorinstanzen auch.

Die Annahme, dass hier zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Eheleute vorliegen, die zum Vertragsschluss geführt haben mit der Folge, dass dieser Vertrag auch erfüllt werden muss, ist tief gedacht, aber Kappes. Denn wenn die Parteien des Arbeitsvertrages nicht wollen, dass der Arbeitnehmer überhaupt eine Arbeit zu verrichten hat, beabsichtigen sie nicht, den Eintritt der rechtlichen Verpflichtungen und Folgen der von ihnen abgegebenen Willenserklärungen herbeizuführen, wonach die eine Seite arbeiten und die andere Seite hierfür bezahlen soll. Deshalb liegt hier ein Scheingeschäft vor. Hierzu regelt eine seit über 120 Jahren in Deutschland geltende Vorschrift: „Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.“

Wenn ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wird es so behandelt, als sei es nie abgeschlossen worden. Der Erwerber des Unternehmens fragt sich nun höchstwahrscheinlich, ob er nicht die in der Vergangenheit gezahlten Gehälter kondizieren, das heißt zurückverlangen kann. Doch dies ist ein anderer Fall, der weitere spannende Rechtsfragen aufwirft.

Fazit

Die Versorgung nahestehender Personen mit Arbeitsverträgen des eigenen Unternehmens hat Grenzen, die man kennen sollte.

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