Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Verbrauchervertrag Alleingesellschafter: Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht für Verbraucher gilt nicht für den Bürgen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. 

Eine Bank hatte einer GmbH ein Kredit in Höhe von 300.000 EUR gewährt. Der alleinige Gesellschafter der GmbH hatte am Tag des Kreditvertrags auch eine Bürgschaftserklärung über 170.000 EUR unterzeichnet. Dabei hatte ihn die Bank bei der Vertragsunterzeichnung in den Geschäftsräumen der GmbH nicht über ein vermeintliches Widerrufsrecht informiert. Die GmbH wurde später zahlungsunfähig. Nun verlangte die Bank, den noch offenen Kredit zurückzuzahlen und vom Alleingesellschafter, seine Bürgschaft einzulösen.

Die wesentliche Frage war: Stellte das Unterzeichnen des Bürgschaftsvertrags ein Verbrauchergeschäft dar? Falls ja, hätte der Alleingesellschafter die Bürgschaft noch widerrufen können, da er nicht innerhalb von 14 Tagen über sein Rücktrittsrecht informiert worden war. Doch der BGH sagte „Nein“. Ein Verbrauchervertrag sei stets „eine entgeltliche Leistung des Unternehmers“. Hieran fehle es bei einer Bürgschaft. Diese sei unentgeltlich. Auch, dass der Bürge in einer Haustürsituation handelte, spielte hier keine Rolle, um ein Widerrufsrecht auszuüben.

BGH-Urteil vom 22.9.2020, XI ZR 219/19

Alle Fachbeiträge zeigen

Verbraucherrecht, Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht
23.09.2026

Widerrufsrecht bei Streaming-Abos

EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Streaming-Diensten

Beitrag lesen
Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht, Verbraucherrecht
23.09.2026

Autokauf: Beweislastumkehr bei Mängeln

Auch wenn für einen Fahrzeugbrand mehrere Ursachen denkbar sind, kann die gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers greifen

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen