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Gutgläubiger Erwerb nach deutschem und belgischem Recht Die Veräußerung eines Pkw durch einen Nichtberechtigten

Die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Eigentum an PKW in Deutschland und Belgien

I. Ausgangssituation

Die praktische Ausgangssituation in den meisten Fällen, mit denen ich befasst bin, ist die, dass eine Person, die einen Pkw erworben hat, mit den Zulassungspapieren bei einem deutschen Straßenverkehrsamt zum Zwecke der Zulassung des Fahrzeugs vorstellig wird. Das Straßenverkehrsamt konsultiert dazu das Schengener Informationssystem (SIS). Wenn das Fahrzeug dort als gestohlen gemeldet ist, verständigt das Straßenverkehrsamt die Polizei, die das Fahrzeug in den meisten Fällen beschlagnahmt. Danach beginnt die rechtliche Auseinandersetzung betreffend die Herausgabe des Fahrzeugs.

Häufig gibt es auch Fälle, in denen die Ausschreibung zur Fahndung im Schengener Informationssystem erst nach Zulassung erfolgt, zum Beispiel, weil es sich um die Veräußerung eines Leasingfahrzeugs handelt und der Leasingnehmer die Leasingraten nach Verkauf des Fahrzeugs noch eine Zeit lang weiter bezahlt. Die Leasinggesellschaft meldet dann das Fahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt als gestohlen (obwohl es sich eigentlich um eine Unterschlagung handelt), nämlich dann, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgibt. In solchen Fällen erfolgt häufig die Beschlagnahme des Fahrzeugs bei Zufallskontrollen, zum Beispiel an der Grenze oder nach Weiterveräußerung.

II. Der rechtliche Rahmen

1. Schuldrecht versus Sachenrecht

Bei dem Erwerb eines Pkw ist zunächst auf der Ebene des jeweiligen nationalen Zivilrechts die schuldrechtliche von der sachenrechtlichen Ebene zu trennen.

Veräußerer und Erwerber schließen unbeachtlich der Frage, ob der Veräußerer berechtigt ist, das Eigentum an dem Fahrzeug übertragen, einen Kaufvertrag. Im deutschen Recht erwirbt der Käufer damit den Anspruch auf Übertragung des Eigentums gemäß § 433 BGB. Die Übertragung selbst muss dann in einem gesonderten Rechtsakt gemäß den §§ 929 fortfolgende BGB erfolgen, was wir in Deutschland als Trennungsprinzip bezeichnen. Dies steht im Gegensatz zu den romanischen Rechtsordnungen, darunter Belgien, wo unmittelbar mit dem Abschluss des Kaufvertrages das Eigentum an dem Gegenstand übergeht, es sei denn, das Eigentum wird bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Dieser Aspekt soll uns hier aber nicht interessieren, da wir uns mit der Veräußerung eines Pkw durch einen Nichtberechtigten befassen. Es liegt dabei auf der Hand, dass der Veräußerer in diesem Falle seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt und daher schadenersatzpflichtig wird. Dieser Aspekt ist aber von untergeordnetem wirtschaftlichen Interesse, denn in den allermeisten Fällen ist der nichtberechtigte Veräußerer ein Krimineller. 

Schadensersatzansprüche sind in aller Regel wirtschaftlich selbst in dem Fall, dass die Ermittlungsbehörden diesen identifizieren, nicht durchsetzbar.

Hier soll es daher um den sachenrechtlichen Aspekt des Erwerbs vom Nichtberechtigten gehen, d. h. die Frage, ob bei der Veräußerung eines Pkw durch eine nichtberechtigte Person der Erwerber wirksam das Eigentum an dem Fahrzeug erwerben oder der ursprüngliche Eigentümer oder die an seine Stelle getretene Versicherung die Herausgabe durchsetzen kann.

2. Internationales Privatrecht

In der Praxis, jedenfalls in meiner, weisen die meisten Fälle einen Auslandsbezug auf, sodass zunächst die Frage des anwendbaren Rechts anhand des Internationalen Privatrechts zu klären ist. Anders als es die Bezeichnung nahelegt handelt es sich hierbei jedoch, soweit das Sachenrecht betroffen ist, nicht um internationales oder supranationales Recht, sondern jeweils um nationales Recht. Richtiger würde man daher von Kollisionsrecht sprechen, d. h. rechtliche Normen eines Staates (sg. Forumsstaat), die bei Berührung eines Sachverhaltes mit mehreren nationalen Rechtsordnungen die Zuweisung des Sachverhaltes an eine nationale Rechtsordnung vornehmen, anhand derer der rechtliche Konflikt gelöst wird. Das Internationale Privatrecht des Vertragsrechts ist in der Rom I-Verordnung, dasjenige des Deliktsrechts in der Rom II-Verordnung abgebildet. Für das Sachenrecht gibt es jedoch weder eine europäische Verordnung noch ein völkerrechtliches Abkommen.

Hier gilt ausnahmslos der Grundsatz der lex rei sitae. Dies bedeutet, dass die Möglichkeit und die Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten dem Sachenrechtsstatut, das heißt dem Belegenheitsrecht der Sache unterliegen. Einfach gesagt: Es ist das Sachenrecht des Staates zur Entscheidung über den Fall berufen, in dem die Sache sich befindet. Der Grundsatz ist im deutschen internationalen Sachenrecht in Art. 43 EGBGB abgebildet, in den Niederlanden in Art. 10:130 -134 Burgerlijk Wetboek [BW], in Belgien in Art. 87 des Code de droit international privé.

Dabei ist zu differenzieren. Gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB ist auf die Frage, nach welchem Recht sich der Herausgabeanspruch bezüglich einer Sache richtet, anhand des Rechts des Staates zu entscheiden, in dem die Sache sich zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs befindet. In den uns interessierenden Fällen ist jedoch vorgelagert die Frage, ob der neue Besitzer der Sache möglicherweise Eigentümer geworden ist. Art. 43 Abs. 2 EGBGB stellt für diese Frage, richtigerweise, auf das Recht des Staates ab, auf dessen Territorium der Erwerbstatbestand, d. h. die Übergabe des Fahrzeugs stattgefunden hat. In Belgien ist dies in Artikel 87, § 1er, 2. Absatz Code de droit international privé entsprechend geregelt, in den Niederlanden in Art. 10:131 Burgerlijk Wetboek [BW]. Dabei gilt ausdrücklich, dass der Erwerbstatbestand, gleich nach welcher Rechtsordnung, endgültig ist und nicht durch ein neues Sachenrechtstatut überlagert oder revidiert wird, wenn die Sache sodann in ein anderes Land gelangt.

Anders als im Vertragsrecht ist im Sachenrecht keine Rechtswahl möglich. Allein das Schweizer Recht lässt eine Rechtswahl zu, die aber in anderen Ländern aufgrund des dort geltenden Grundsatzes der lex rei sitae nicht anerkannt werden dürfte.

Die erfolgreiche Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs oder dessen Abwehr, nicht nur vor Gericht, sondern vor allem gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft, setzt daher häufig voraus, dass die Möglichkeit besteht, auf der Grundlage mehrerer Rechtsordnungen zu argumentieren.

3. Gerichtsstände

An dieser Stelle kommt auch die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit ins Spiel. Die gerichtliche Zuständigkeit ist, weder im Schuld-, Delikts- noch Sachenrecht, abhängig von dem anwendbaren Recht. Sie ist vielmehr, EU-weit, in der Brüssel Ia-Verordnung und im Verhältnis zur Schweiz und den EWR-Staaten im Lugano II-Abkommen geregelt. Gemäß Art. 4 Brüssel Ia-VO ist der allgemeine Gerichtsstand dort belegen, wo die beklagte Partei ihren Sitz hat. Daneben gibt es den Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Dieser bezeichnet den Ort, an dem die streitgegenständliche Verpflichtung zu erfüllen ist. Wenn es um die Herausgabe einer Sache oder von Zulassungsdokumenten geht, ist dieser Ort ebenfalls der Sitz der beklagten Partei (und nicht des Lieferortes, weil der ehemalige Eigentümer in den hier interessierenden Fällen nicht Vertragspartner war und sich daher selbst nicht zur Lieferung an einen bestimmten Ort verpflichtete, der vertragsrechtlich maßgeblich wäre), sodass die Gerichtsstände der Art. 4 und 7 der Brüssel Ia-Verordnung an dieser Stelle identisch sind (für das LuganoII-Abkommen gilt dies entsprechend). Das bedeutet, dass für die Herausgabe eines in Deutschland beschlagnahmten und sodann an den französischen Versicherer herausgegebenen Pkw ein Rechtsstreit am Sitz des Versicherers in Frankreich zu führen ist. Wenn jedoch die Übergabe des Fahrzeugs in Deutschland stattgefunden hat, muss vor dem französischen Gericht bezüglich des in Deutschland stattgefunden Erwerbstatbestandes auf der Grundlage deutschen Sachenrechts vorgetragen werden. Dies ist naturgemäß schwierig und, wenn Rechtsgutachten einzuholen sind, teuer und langwierig. Dem Wert eines Pkw tut es auch nicht gut, wenn die Herausgabe erst nach 2-3 Jahren bewirkt werden kann.

Daher ist man gut beraten, unmittelbar bei Beschlagnahme des Fahrzeugs zu agieren und entweder die Herausgabe zu verhindern, wenn man auf Seiten des Erwerbers tätig ist, oder genau diese zu bewirken, wenn man auf Seiten des Versicherers oder des (ehemaligen) Eigentümers tätig ist. Polizei und Staatsanwaltschaft folgen in aller Regel gut begründeten rechtlichen Ausführungen, allzumal wenn diese belegen, dass zum Beispiel in einem deutsch-belgischen Sachverhalt gutgläubiger Erwerb sowohl nach deutschem wie aber auch nach belgischem Recht vorliegt.

III. Der gutgläubige Erwerb von Eigentum

1. Vorbemerkung

Gutglaubenserwerb bedeutet den Erwerb von Eigentum bei der Veräußerung einer Sache von einer hierzu nicht berechtigten Person an einen gutgläubigen Erwerber.

Zum besseren Verständnis muss man sich vor Augen halten, dass der Gutglaubenserwerb ein Privileg darstellt. Die Funktion des gutgläubigen Erwerbs ist der Schutz der Verkehrssicherheit. Gutglaubenserwerb fußt in den hier betroffen Rechtsordnungen auf der gesetzlichen Vermutung, dass jemand, der eine Sache besitzt, Besitz definiert als die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft, auch Eigentümer der Sache ist. Ausgehend von dieser Vermutung kann daher der Erwerber einer Sache von der Rechtsordnung erwarten, dass diese ihn schützt, wenn sich die gesetzliche Vermutung als widerlegt herausstellt, jedenfalls soweit der ursprünglich Berechtigte an den tatbestandlichen Voraussetzungen, die zu der Vermutung führen, d. h. Überlassung des Besitzes an einen anderen, mitgewirkt hat.

Der Gutglaubenserwerb löst daher einen Konflikt zwischen dem in allen entwickelten Rechtsordnungen verankerten Schutz des Eigentums und dem Interesse an Transaktionsschutz. Da der Gutglaubensschutz zum Verlust von Eigentum führen kann, daher in die auch staatlich geschützte Eigentumsposition eingreift, bedarf es einer Rechtfertigung für den Eingriff in das Eigentum des ursprünglich Berechtigten. Diese Rechtfertigung ist die Gutgläubigkeit des Erwerbers, an die daher in aller Regel hohe Anforderungen zu stellen sind.

Nachstehend sollen die vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten des gutgläubigen Erwerbs bzw. gesetzliche Ausschlusstatbestände dargelegt werden. Gutgläubigkeit als Rechtsbegriff setzt dabei die Einhaltung bestimmter Sorgfaltsanforderungen voraus.

2. Der Gutglaubenserwerb im deutschen Recht

Im deutschen Recht setzt der Erwerb des Eigentums gemäß § 929 BGB voraus, dass die Sache von dem Veräußerer an den Erwerber übergeben wird und beide sich darüber einig sind, dass der Besitzübergang, verstanden als Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft (§ 854 Abs. 1 BGB), die Übertragung des Eigentums bewirken soll. Auf die Besonderheiten der Übertragung durch Vermittlung von Besitzkonstituten (§§ 930 und 931 BGB) etc. soll hier nicht weiter eingegangen werden.

2.1. Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932 BGB)

  • 929 BGB setzt jedoch voraus, dass der Veräußerer zur Übertragung des Eigentums berechtigt ist, entweder, weil er Eigentümer ist oder weil er von dem Eigentümer hierzu ermächtigt wurde. Ist dies nicht der Fall, erlaubt § 932 BGB, die fehlende Berechtigung zur Veräußerung durch den guten Glauben hieran, gestützt auf die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB, wonach der Besitzer auch Eigentümer einer beweglichen Sache ist, zu ersetzen.

Gemäß § 929 Abs. 2 BGB ist der Erwerber dann nicht in gutem Glauben, wenn ihm positiv bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Die grobe Fahrlässigkeit ist in diesem Falle die Verletzung der Sorgfaltspflichten bei dem Erwerb eines Pkw vom Nichtberechtigten, wofür die Rechtsprechung Kriterien entwickelt hat. Dabei wird unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 01.03.2013, Az. V ZR 92/12).

2.2. Kein gutgläubiger Erwerb bei Diebstahl und Abhandenkommen

Allerdings ist im deutschen Recht die Vorschrift des § 935 BGB zu beachten. Diese Vorschrift stellt eine Erwerbssperre dar. Auch bei Vorliegen von Gutgläubigkeit ist der Erwerb von Eigentum an einer beweglichen Sache dann nicht möglich, wenn diese bewegliche Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren ging oder sonst abhandenkam. Die Erwerbssperre des § 935 BGB ist daher absolut. Wenn die Sache gestohlen war, kann auch im Falle der Gutgläubigkeit kein Eigentum erworben werden, wenn die Sache in Deutschland an den Erwerber übergeben wurde. Das gilt auch bei Weiterveräußerung einer ursprünglich gestohlenen Sache.

2.2.1 Abgrenzung Diebstahl/Abhandenkommen und Unterschlagung

Man muss daher bei der Frage des gutgläubigen Erwerbs von Eigentum an PKWs in der Praxis unterscheiden zwischen gestohlenen/abhandengekommenen und unterschlagenen Pkws. Diebstahl ist im deutschen Recht in § 242 StGB definiert. Es ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht unbedingt eigenen Gewahrsams. Ausschlaggebend ist der unfreiwillige Besitzverlust, der den Diebstahl von der Unterschlagung unterscheidet. Bei der Unterschlagung, § 246 StGB, überträgt der Eigentümer freiwillig den Besitz an der Sache an einen Dritten, der sich oder einem anderen sodann durch Wechsel des Besitzwillens die Sache zueignet. Dies sind in der Praxis die Tatbestände der Vermietung eines PKW, des Leasings oder, was häufig vorkommt, von Probefahrten. In all diesen Fällen privilegiert das Gesetz den gutgläubigen Erwerber, weil der ursprüngliche Eigentümer durch Übertragung der Sachherrschaft die gesetzliche Vermutung, der Besitzer sei Eigentümer der Sache (§ 1006 BGB), zu verantworten hat. Dies ist selbstredend nicht der Fall, wenn der Besitz unfreiwillig verloren gegangen ist.

2.2.2. Probefahrt

Dass im Falle des Leasings und der Vermietung ein freiwilliger Übergang des Besitzes stattgefunden hat, ist durch jahrzehntelange Rechtsprechung abgesichert. Lange Zeit bestand jedoch ein Streit darüber, ob dies auch bei Probefahrten galt. Ein Teil der Rechtsprechung war der Auffassung, dass der Inhaber des Autohauses während der Probefahrt noch mittelbarer Besitzer mit Besitzwillen bliebe, sodass die Sache als abhandengekommen galt, wenn der Probefahrer das Fahrzeug nicht zurückgab. Die Autohäuser erhielten hierzu Rückendeckung vor allem vom OLG Köln und vom OLG Frankfurt/M., die beide die Ansicht vertraten, dass dem Händler in diesem Falle das herausgegebene Fahrzeug abhandengekommen sei, so dass ein gutgläubiger Erwerb seitens eines Dritten ausgeschlossen war. Dies hatte zwei maßgebliche Vorteile. Zum einen trat die Erwerbssperre des § 935 BGB ein, zum anderen musste die Kaskoversicherung, soweit vorhanden, Ersatz leisten. Dieser Sichtweise erteilte der BGH allerdings eine klärende Absage (vgl. Urteil vom 18.09.2020, Az. V ZR 8/19; ebenso LG München I, Urteil vom 07.05.2013, Az. 20 O 20182/10).

Im Falle einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines vermeintlichen Kaufinteressenten gilt seit dem deutschen Recht:

Überlässt ein Autohändler einem vermeintlichen Kaufinteressenten ein Fahrzeug samt Schlüssel zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer, überträgt er diesem die tatsächliche Sachherrschaft über die Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug und gibt seinen Besitz daher freiwillig auf. Da der vermeintliche Kaufinteressent während der Probefahrt beliebig auf das Fahrzeug einwirken kann, während dem Autohändler schon wegen der räumlichen Distanz jede Kontrolle über das Fahrzeug fehlt, handelt es sich nicht nur um eine „flüchtige“ Sachherrschaft des vermeintlichen Kaufinteressenten.

Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Fahrzeug unternimmt, ist daher entgegen der Auffassung des OLG Köln und des OLG Frankfurt nicht bloßer Besitzdiener des Verkäufers, weil die zu befolgenden Weisungen des Autohändlers ihre Grundlage lediglich in der Probefahrtvereinbarung haben und nicht in einem nach außen erkennbaren sozialen Abhängigkeitsverhältnis, das dem Autohändler zumindest faktisch die Möglichkeit einräumt, seinen Willen gegenüber dem Besitzdiener durchzusetzen.

Das Erstellen von Kopien der Ausweisdokumente und die Angabe einer Mobilfunknummer des vermeintlichen Kaufinteressenten verhindern weder einen Besitzverlust des Autohändlers noch schützen sie ihn vor einem gutgläubigen Erwerb des unterschlagenen Fahrzeugs durch einen Dritten. Hierdurch wird dem Autohändler während der Probefahrt keine faktische Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug eingeräumt.

Auch wenn das Fahrzeug mit roten Kennzeichen versehen ist, übt der angebliche Kaufinteressent während der vermeintlichen Probefahrt die unmittelbare Sachherrschaft über das Fahrzeug aus. Die Verwendung roter Kennzeichen begründet daher ebenfalls keine bloße Besitzlockerung oder Besitzdienerschaft.

2.2.3. Trickdiebstahl

Schwierig wird die Abgrenzung in Fällen des sog. Trickdiebstahls. Beim Trickdiebstahl wird die Wegnahme durch eine Täuschung verschleiert, so dass sie für den Berechtigten als solche nicht zu erkennen ist.

Beispiel: Ein Autohändler übergibt einem vermeintlichen Kaufinteressenten einen Fahrzeugschlüssel zwecks bloßer Besichtigung des Fahrzeugs, der dann aber die Gelegenheit nutzt, um das Fahrzeug zu entwenden.

In diesem Falle gibt der Autohändler seinen Besitz nicht freiwillig auf, obwohl es für die Besitzverhältnisse an einem Kraftfahrzeug nach der Verkehrsanschauung in der Regel darauf ankommt, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Fahrzeugschlüssel ausübt. Die Übergabe eines Schlüssels bewirkt aber nur dann auch einen Besitzübergang, wenn der Autohändler die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat. Ist dies nicht der Fall, wird der Autohändler Opfer eines Trickdiebstahls, so dass ein gutgläubiger Erwerb an dem gestohlenen Fahrzeug ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2020, Az. V ZR 8/19).

Ob dies auch in den Fällen gilt, in denen der Trickbetrüger durch eine manipulierte Software die online Übertragung des Kaufpreises simuliert und dadurch die Herausgabe des Fahrzeugs erlangt, ist streitig, mit dem BGH aber richtigerweise zu verneinen: Denn eine Besitzaufgabe ist auch dann nicht unfreiwillig, wenn sie durch Täuschung bestimmt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1953 – IV ZR 181/52, juris Rn. 22, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 10, 81; MüKoBGB/Oechsler, 8. Aufl., § 935 Rn. 7; Staudinger/Wiegand, BGB [2017], § 935 Rn. 11; Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl., § 935 Rn. 5).

3. Gutgläubiger Erwerb nach belgischem Recht

3.1. Rechtslage bis zum 31. August 2021

Gemäß Artikel 2279, Satz 1 Code Civil gilt zunächst dieselbe Vermutung wie in § 1006 BGB: Bei beweglichen Gütern gilt der Besitz als Rechtstitel. Dies begründet die Vermutung dafür, dass der Besitzer einer Sache auch deren Eigentümer ist. Aufgrund der Vermutung muss der (ehemalige) Eigentümer in vollem Umfang Beweis für sein Eigentum antreten.

Auf der Grundlage von Artikel 2279 des Ancien Code Civil kann derjenige, der eine Sache verloren hat oder dem sie gestohlen worden ist, die Herausgabe der Sache während drei Jahren vom Tag des Verlustes oder des Diebstahls an von demjenigen verlangen, in dessen Händen er sie findet. Bereits nach drei Jahren tritt daher die Verjährung des Herausgabeanspruchs ein, es sei denn, der Besitzer der Sache ist selbst der Dieb. Im belgischen Recht gibt es daher keine absolute Sperre wie die des § 935 BGB, wonach an gestohlenen und abhandengekommenen Sachen kein Eigentumserwerb möglich ist.

Zudem gab es die Regelung des Artikel 2280 Ancien Code Civil: Hat der gegenwärtige Besitzer der gestohlenen oder verloren gegangenen Sache diese auf einem Markt oder bei einem öffentlichen Verkauf oder von einem Kaufmann, der derartige Sachen verkauft, gekauft, kann der ursprüngliche Eigentümer die Sache nur gegen Erstattung des Preises, den sie den neuen Besitzer gekostet hat, zurückfordern. Aber mit Händler ist nicht jeder Händler gemeint. Der Kiesplatzhändler oder der Kauf bei einem fliegenden Händler auf einem nur temporär stattfindenden Automarkt begründet nach der Rechtsprechung keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand.

Dies bedeutet regelmäßig, dass bei einem Fahrzeug, das bei einem ordentlichen Händler gekauft wurde, der Herausgabeanspruch nur durchsetzbar ist, wenn der Eigentümer dem Besitzer den Kaufpreis erstattet. Das ist jedoch häufig wirtschaftlich nicht interessant, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich an Wert verloren hat.

Aber auch in Belgien gilt, dass guter Glaube an die Verfügungsberechtigung notwendig ist.

3.2. Rechtslage ab dem 01. September 2021

Belgien unternimmt gerade eine grundlegende Reform des Zivilgesetzbuches. Die obenstehenden Vorschriften des Zivilgesetzbuches sind nunmehr solche des sogenannten Ancien Code civil. Am 01. September 2021 ist das 3. Buch des (neuen) Code civil in Kraft getreten. Gegenstand des 3. Buches ist das Sachenrecht.

Die Vorschriften der Art. 2280 fortfolgende des Ancien Code civil sind außer Kraft gesetzt worden. Auf sämtliche Sachverhalte ab dem 01. September 2021 ist daher das neue Gesetzbuch anwendbar, auf sämtliche Altfälle hingegen die Vorschriften des ehemaligen Zivilgesetzbuches. Daraus folgt, dass wir uns noch einige Zeit mit den Vorschriften des ehemaligen Zivilgesetzbuches beschäftigen müssen, weil sich die Frage des gutgläubigen Erwerbs bei einem Erwerbsvorgang vor dem 1. September 2021 nach dem alten Recht richten.

Soweit das Thema dieser Ausarbeitung betroffen ist, hat sich materiellrechtlich jedoch nichts geändert, mit Ausnahme allerdings des Art. 2280 Ancien Code civil, was die Versicherungsbranche erfreuen wird.

Der gute Glauben ist nunmehr in Art. 1.9. Code civil definiert. Der gute Glaube wird vermutet. Eine Person ist bösgläubig, wenn sie die Tatsachen oder Rechtsakte kennt, die dem guten Glauben entgegenstehen, oder wenn sie diese angesichts der konkreten Umstände hätte kennen müssen.

Die Ersitzung ist in Art. 3.27. Code civil geregelt. Von Ersitzung spricht man bei dem sogenannten ungestörten und friedlichen Besitz während einer ununterbrochenen Zeitdauer von 10 Jahren im Falle der Gutgläubigkeit, von 30 Jahren im Falle der Bösgläubigkeit.

Art. 3.28. Code civil erlaubt die unmittelbare Erlangung von Eigentum bei beweglichen Gütern, wenn der neue Besitzer eine bewegliche Sache entgeltlich erwirbt und bezüglich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers guten Glaubens ist. Wie nach altem Recht verjährt der Herausgabeanspruch desjenigen, dem eine Sache gestohlen wurde, nach 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Verlustes.

Gemäß Art. 3.29. Code civil kann der gutgläubige Besitzer die Nutzungen und Früchte, die er aus der Sache gezogen hat, behalten. Allerdings ist die Vorschrift des Art. 2280 Abs. 2 des Ancien Code civil entfallen, wonach der gutgläubige Besitzer einer gestohlenen Sache, die dieser bei einem Händler erworben hat, Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises hat, wenn der Eigentümer die Herausgabe innerhalb des Dreijahreszeitraums ab Diebstahl verlangt.

4. Guter Glaube im Einzelnen

Guter Glaube liegt vor, wenn der Erwerber des Pkw die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Bösgläubigkeit liegt vor, wenn dies nicht der Fall ist, wobei in der Praxis der Fall der positiven Kenntnis von der fehlenden Verfügungsberechtigung eher selten ist, während die grobe Fahrlässigkeit, also das außer Acht zu lassen, was jedem einleuchtet, häufig vorkommt.

Dabei ist das zu beachten, was man vielleicht, angelehnt an das Markenrecht, mit der Schaukeltheorie bezeichnen könnte. Bei dem Erwerb eines Fahrzeugs im oder aus dem Ausland werden höhere Ansprüche an die Sorgfalt gestellt als bei dem Erwerb eines inländischen Fahrzeugs, weil die Rechtsprechung davon ausgeht, dass aufgrund der Unkenntnis vieler Käufer von den Gegebenheiten im Ausland hier ein höheres Potenzial für Missbrauch besteht.

Der Käufer muss sich vergewissern, dass er nach dem Inhalt der vorgelegten ausländischen Kfz-Papiere – unbelastetes – Eigentum an dem Fahrzeug erwerben kann. Hierzu muss er notfalls die Hilfe eines sprachkundigen und mit den im Zulassungsstaat geltenden Regeln vertrauten Fachmanns in Anspruch nehmen, oder jedenfalls leicht zugängliche Nachforschungen im Internet anstellen.

Bei dem Kauf eines Pkw von Privaten sind ebenfalls höhere Sorgfaltsanforderungen zu gewärtigen als bei dem Erwerb eines Fahrzeugs von einem etablierten Händler.

Zuletzt gilt, dass bei Auffälligkeiten oder Merkwürdigkeiten, die typische Indizien für die Veräußerung eines Pkw von einem Nichtberechtigten sind, erhöhte Pflichten, diesen nachzugehen, bestehen.

5. Fahrzeugdokumente

Unabdingbare Voraussetzung für den gutgläubige Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs vom Nichtberechtigten ist die Überprüfung der Fahrzeugpapiere.

5.1. Fahrzeugdokumente in Deutschland

In Deutschland gibt es die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II. Die Zulassungsbescheinigung Teil I, früher als Kfz-Schein bezeichnet, ist die Bescheinigung, die in dem Kfz mitgeführt werden muss. Diese Bescheinigung weist den Halter aus, der mit dem Fahrer nicht identisch sein muss. Soweit Halter und Fahrer nicht identisch sind, belegt der Kfz-Schein die Berechtigung zum Führen des Kfz, weil man davon ausgeht, dass der Berechtigte dem Fahrer den Kfz-Schein überlassen hat.

Der Teil II, früher Kfz-Brief, weist ebenfalls den Halter aus. Es handelt sich hierbei nicht um einen Eigentumsnachweis, wie sich bereits aus dem Hinweis unter Punkt C) 4c auf der ZB II ergibt: „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen“. Der Eigentümer des Fahrzeugs muss nicht notwendigerweise in der ZB II eingetragen sein. Das Eigentum an der ZB II wird vielmehr umgekehrt aus dem Eigentum am Fahrzeug abgeleitet. Derjenige, der Eigentümer des Fahrzeugs ist, wird automatisch auch Eigentümer der ZB II (§ 952 BGB analog).

Die ZB II vermittelt aber den Rechtsschein der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug. Dies folgt aus der Erkenntnis, dass in aller Regel der Eigentümer des Fahrzeugs und derjenige, der in der ZB II eingetragen ist und sie in Händen hält, identisch sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2005, Az. VIII ZR 82/03; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 21.01.2008, Az. 25 U 220/04; OVG Saarlouis, Urteil vom 28.08.2015, Az. 1 A 5/15). Da in der Praxis, jedenfalls in Deutschland, die ZB II für den Fall, dass es sich um ein geleastes, gemietetes, finanziertes oder sicherungsübereignetes Fahrzeug handelt, bei dem Leasinggeber, Vermieter bzw. Sicherungsnehmer verbleibt, resultiert aus dem Umstand, dass die ZB II nicht vorgelegt werden kann, ein Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Veräußerers. Diesem Zweifel muss dann nachgegangen werden.

Legt der Verkäufer dem Käufer keine ZB II vor, spricht dies – zumindest beim Gebraucht­wagenkauf – in der Regel gegen das Eigentum oder die Verfügungsberechtigung des Verkäufers. Dann scheidet ein gutgläubiger Erwerb des Erwerbers jedenfalls wegen grob fahrlässiger Unkenntnis von der fehlenden Verfügungsberechtigung des Verkäufers aus.

Bei dem Neuwagenkauf gilt Vorstehendes nicht uneingeschränkt. Kfz-Hersteller und Importeure behalten sich gegenüber den von ihnen autorisierten Vertragshändlern regelmäßig das Eigentum an den von diesen vertriebenen Neufahrzeugen bis zur vollständigen Weiterleitung des ihnen geschuldeten Kaufpreises vor, sodass der Verkäufer zum Zeitpunkt der Veräußerung noch keinen Kfz-Brief hat. Angesichts dieser Ausgangssituation können Privatpersonen beim Neuwagenkauf im regulären Geschäftsverkehr nach der Rechtsprechung des BGH auch ohne Vorlage der ZB II in aller Regel darauf vertrauen, dass ein autorisierter Vertragshändler berechtigt ist, ihnen das Neufahrzeug gegen vollständige Bezahlung zu überlassen. Leitet der Vertragshändler den erhaltenen Kaufpreis nicht vereinbarungsgemäß an den Hersteller weiter und liegen im Einzelfall keinerlei Anhaltspunkte vor, die ausnahmsweise auf eine Bösgläubigkeit des Käufers schließen lassen, kann der Käufer daher gutgläubig Eigentum an dem Neufahrzeug erwerben (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 09.02.2005, Az. VIII ZR 82/03).

Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs sind gemäß dem Grundsatzurteil des BGH vom 01.03.2013, Az. V ZR 92/12 zusammengefasst:

Der Käufer muss sich die Original-Zulassungsbescheinigungen vorlegen lassen, um die Berechtigung des Verkäufers überprüfen zu können. Wer einen Gebrauchtwagen kauft – egal ob vom Händler oder von einer Privatperson –, ohne sich die ZB I und II vorlegen zu lassen, handelt schon allein aus diesem Grunde grob fahrlässig (siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2014, Az. 8 U 114/13). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es sich bei dem Verkäufer um einen überregional bekannten Autohändler mit großem Geschäftsbetrieb handelt, der dem Käufer gegenüber erklärt hat, dass sich die ZB II des Gebrauchtwagens noch bei der Bank befindet, die ZB II dem Käufer aber unverzüglich übersandt würde (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2006, Az. VIII ZR 184/05). Beim Verkauf unter Kfz-Händlern gelten keine geringeren Anforderungen, selbst wenn zwischen den Händlern eine langjährige, vertrauensvolle Geschäftsbeziehung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1996, Az. II ZR 222/95). Die Pflicht, sich die ZB II vorlegen zu lassen, gilt nach der vorgenannten BGH-Rechtsprechung auch für Leasingrückläufer. Eine Ausnahme von dem o.g. Grundsatz gilt nach Ansicht des AG Neuss für den Erwerb eines vom Leasingnehmer genutzten Leasingfahrzeugs nach Ablauf des Leasingvertrages von dem mit der Leasingfirma eng zusammenarbeitenden Vertragshändler.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einsichtnahme in die ZB II ist nach Ansicht des OLG Braunschweig nicht der Abschluss des Kaufvertrages, sondern die Übergabe des Fahrzeugs. Das heißt, der Kaufvertrag kann auch ohne Vorlage der ZB II abgeschlossen werden, sofern die Einsichtnahme spätestens vor der Übergabe des Fahrzeugs stattgefunden hat (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.01.2019, Az. 9 U 32/18).

Entscheidend ist, dass der Verkäufer im Besitz der ZB II ist. Nicht erforderlich ist, dass der Verkäufer als zuletzt eingetragener Halter in der ZB II vermerkt ist (vgl. z.B. LG Mönchengladbach, Urteil vom 29.08.2005, Az. 2 O 36/05). Denn wenn die Absicht besteht, das Fahrzeug unverzüglich weiter zu veräußern, würde die Eintragung eines neuen Halters zu einer vermeidbaren Wertminderung führen. Dies ist auch zu beachten, wenn Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen, zum Beispiel eines Freiberuflers, veräußert werden. Häufig werden die Fahrzeuge vor der Veräußerung ins Privatvermögen übernommen, allzumal bereits, um jedenfalls in Deutschland zu vermeiden, wenigstens ein Jahr Gewährleistung zu gewähren. Denn Fahrzeuge im Betriebsvermögen eines Freiberuflers oder einer GmbH sind Fahrzeuge eines Unternehmens, sodass bei dem Verkauf an eine Privatperson ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Dies ist dann eine plausible Erklärung dafür, dass der Veräußerer nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragen ist, wenn und soweit der Erwerber sich dann durch Einsichtnahme in das Handelsregister oder das Partnerschaftsgesellschaftregister darüber vergewissert, dass der Veräußerer tatsächlich Gesellschafter der veräußernden Entität ist.

Die Vorlage einer Blanko-ZB II, die keinen Halter ausweist, ist nicht ausreichend, da eine solche keine Aussagekraft für die Frage nach der Berechtigung des Verkäufers zum Verkauf des Fahrzeugs hat. Der Käufer kann nicht darauf vertrauen, dass die Behörde, die die ZB II ausgestellt hat, die Eigentumsverhältnisse geprüft hat. Daher muss der Käufer weitere Nachforschungen anstellen (vgl. OLG Jena, Urteil vom 13.05.2009, Az. 4 U 265/08).

Die Vorlage einer entwerteten ZB II ist nicht ausreichend, da aus entwerteten Papieren gerade nicht auf eine Verfügungsbefugnis des Verkäufers geschlossen werden kann. Auch in diesem Falle sind weitere Nachforschungen erforderlich (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 17.07.2009, Az. 7 O 68/09).

Die Vorlage von Fotokopien ist nicht ausreichend (vgl. v.g. Urteil des LG Wiesbaden).

5.2. Fahrzeugdokumente in Belgien

In Belgien gibt es seit September 2013 zwei Zulassungsdokumente, nämlich wie in Deutschland die Zulassungsbescheinigung I (Certificat d´immatriculation partie I – kentekenbewijs deel I), die im Fahrzeug mitzuführen ist, und die Zulassungsbescheinigung II (Certificat d´immatriculation partie II – kentekenbewijs deel II), die im Dokument mit dem Symbol eines Hauses gekennzeichnet, und eben dort aufzubewahren ist.

Belgien hat insoweit das deutsche System übernommen, weil es zuvor nur ein Dokument gab, sodass es nicht möglich war, die Veräußerungsbefugnis durch Vorlage auch der Zulassungsbescheinigung II zu überprüfen.

Das neue System ist eigentlich dafür gedacht, in dem Falle, dass das Fahrzeug ein Leasing- oder Mietfahrzeug ist oder von einer Bank finanziert wird, die unberechtigte Veräußerung zu verhindern, weil in aller Regel der Sicherungsnehmer über dieses Dokument verfügt. In der Praxis kommt es aber sehr häufig vor, dass, aus hier völlig unerklärlichen Gründen, der Sicherungsnehmer dem Halter des Fahrzeugs beide Dokumente aushändigt.

Für zum Beispiel einen deutschen Käufer ist damit bei Überprüfung der Papiere der Nachweis geführt, dass der Veräußerer zum Verkauf berechtigt ist.

Die Rechtsprechung ging in Belgien für die Zeit bis September 2013 davon aus, dass es aufgrund des mit der Existenz nur einer Zulassungsbescheinigung verbunden Risikos der unberechtigten Veräußerung notwendig ist, sich auch die Ankaufsrechnung des Fahrzeugs vorlegen zu lassen. Denn wenn die Ankaufsrechnung auf den eingetragenen Halter und den Veräußerer lautet, ist ausgeschlossen, dass es sich zum Beispiel um ein Leasingsfahrzeug handelt. Denn dann wäre die Rechnung ja an den Leasinggeber ausgestellt worden. In Deutschland ist es jedoch völlig unüblich, sich die Ankaufsrechnung vorlegen zu lassen, allzumal bei der Veräußerung eines zum Wiederverkauf bestimmten Fahrzeugs. Denn der Veräußerer möchte ungern seine Verkaufsmarge offenlegen. Die belgische Rechtsprechung ging bis 2013 davon aus, dass der Erwerber, der ein gebrauchtes, in Belgien zugelassenes Kraftfahrzeug kauft, in der Regel nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwirbt, wenn er es unterlässt, sich eine Original-Ankaufsrechnung des Verkäufers vorlegen zu lassen und er auch keine anderen Erkenntnisse über das Eigentum des Verkäufers hat (OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2010 – Az.: 6 U 473/10). Das Problem liegt darin, dass die meisten in Datenbanken und Fachbüchern ausgewiesenen Präzedenzurteile, wie auch das vorgenannte Urteil des OLG Koblenz, zum belgischen Recht noch der alten Rechtslage Rechnung tragen und häufig ungeprüft von Richtern auch auf Neufälle übertragen werden. Eine Pflicht, sich den vorherigen Kaufvertrag vorzeigen zu lassen, den der Verkäufer beim Erwerb des Fahrzeugs abgeschlossen hat, besteht in Deutschland jedenfalls nicht für private Käufer: Eine Vorlage des vorherigen Kaufvertrages ist auch bei neuwertigen Fahrzeugen unüblich (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 U 170/10).

In Belgien muss zudem ein Fahrzeug bei einer Veräußerung seit dem 01. Dezember 2016 mit einem Car-Pass ausgestattet sein, wenn der Käufer eine Privatperson ist. In diesem Car-Pass sind sämtliche Wartungen und Reparaturen für das Fahrzeug verzeichnet und dieses Dokument muss bei einer Veräußerung vorgelegt werden. Problem ist nur, dass viele Deutsche dies nicht wissen. Dies machen sich Betrüger zunutze. Ansonsten stellt diese gesetzliche Verpflichtung zudem einen guten Schutz z.B. gegen Kilometermanipulationen dar, der einen Erwerb in Belgien interessant machen kann. Auch erlaubt der Car-Pass Nachfragen bei den Werkstätten. Zuletzt besteht die Verpflichtung, ein gebrauchtes KFZ bei Veräußerung dem belgischen TÜV (Autosécurité) vorzuführen und das Fahrzeug unter Vorlage des TÜV-Berichts zu veräußern. Auch dies bietet Schutz vor Veräußerung eines unterschlagenen oder gestohlenen Fahrzeugs. Denn wenn dies zur Fahndung ausgeschrieben wird, würde dies bei der Autosécurité auffallen.

In Belgien dürfen Barzahlungen nur bis zu einer Grenze von 3.500,00 Euro erfolgen. Dies weiß der deutsche Käufer in der Regel nicht. Die belgischen Gerichte setzen die Kenntnis aber als selbstverständlich voraus bzw. gehen davon aus, eine entsprechende Regel existiere auch in Deutschland. Sie schließen daher leicht auf Bösgläubigkeit im Falle eines Verstoßes hiergegen. Daher sollte der Kaufpreis überwiesen oder besser mit bankbestätigtem Scheck bezahlt werden, allzumal, wenn der Kaufpreis mehr als 10.000 € beträgt. Denn dann besteht eine EU-weite Verpflichtung, diesen Betrag bei Grenzübertretung dem Zoll anzuzeigen, was dann auch der deutsche Käufer wissen müsste.

6. Überprüfung der Identität des Veräußerers

Zur Überprüfung der Identität des Verkäufers mit dem eingetragenen Halter sollte sich der Käufer ein Ausweisdokument des Verkäufers vorlegen lassen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2010, Az. 5 U 883/10). Zu empfehlen ist vor allem die Anfertigung einer Kopie oder einer Fotografie mittels Smartphone zum Nachweis, dass das Ausweisdokument vorgelegt und geprüft wurde.

Bei dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs von Privaten dürfte die Vorlage des Ausweises unabdingbar sein. Sind der Verkäufer und der in der Original-ZB II eingetragene Halter nicht identisch, besteht für den Käufer in der Regel Anlass zu weitergehenden Nachforschungen hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Verkäufers (vgl. z.B. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.01.2019, Az. 9 U 32/18), zum Beispiel Nachweis der Verfügungsberechtigung durch Vorlage einer Vollmacht und des Personalausweises der in den Zulassungsbescheinigungen eingetragenen Person, der Vorlage eines Handelsregisterauszugs zur Identifizierung der Vertretungsmacht einer Person bei der Veräußerung durch Unternehmen, Erbschein im Falle der Veräußerung von Fahrzeugen einer verstorbenen Person etc.

Ist der Verkäufer eines Gebrauchtwagens eine Privatperson, die nicht als Halter in der ZB II eingetragen ist, muss sich für den Käufer der – eine Nachforschungspflicht auslösende – Verdacht aufdrängen, dass der Verkäufer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könnte. Das gilt nicht, wenn der Verkäufer ein Kfz-Händler ist, der das gebrauchte Fahrzeug im Rahmen seines Geschäftsbetriebs veräußert und dem Erwerber die ZB II sowie alle sonstigen Unterlagen übergibt. Es ist nicht außergewöhnlich, dass ein Kfz-Händler im Rahmen seines Geschäftsbetriebs einen Gebrauchtwagen veräußert, ohne dass er zuvor in der ZB II als Halter eingetragen wurde (vgl. z.B. v.g. Beschluss des OLG Braunschweig).

Wichtig ist die Überprüfung des Personalausweises auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass Privatfahrzeuge nur am jeweiligen Wohnsitz zugelassen sein können. Die, jedenfalls im deutschen Personalausweis, ausgewiesen Adresse (im belgischen Personalausweis ist zum Beispiel keine Adresse ausgewiesen, aber zumindest die ausstellende Gemeinde des Wohnortes), muss daher mit der Adresse der Zulassung übereinstimmen. Der Fall eines gescheiterten gutgläubigen Erwerbs betraf als Beispiel die Veräußerung eines angeblich in Köln zugelassenen Fahrzeugs unter Vorlage eines (gefälschten) belgischen Personalausweises. Dass dies nicht möglich ist, hätte auch dem privaten Erwerber auffallen müssen, jedenfalls können.

Ist der Käufer ein Kfz-Händler, muss er die vorgelegte ZB II gewissenhaft prüfen (OLG Braunschweig, Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 U 170/10).

Ist der Käufer eine Privatperson, also eine im Kfz-Handel unerfahrene Person, die die ZB II nur beim Erwerb eines Fahrzeugs kurzfristig in den Händen hält, trifft sie der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nur, wenn die Fälschung augenscheinlich und auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. z.B. Urteil des OLG Braunschweig, sowie dessen Beschluss vom 02.01.2019, Az. 9 U 32/18).

Von einer Privatperson kann nach Ansicht eines Teils der Rechtsprechung nicht verlangt werden, dass sie die ZB II umfassend und detailliert untersucht, nachdem sie sich zuvor das für eine solche Untersuchung nötige Fachwissen angeeignet hat. Deshalb können dem Erwerber – nicht offensichtliche – Fälschungsmerkmale, deren Existenz erst durch eine Auskunft der Bundesdruckerei oder durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden müsste, nicht zum Nachteil gereichen.

An dieser Offensichtlichkeit fehlt es nach Ansicht des OLG Braunschweig selbst dann (vgl. v.g. Urteil),

  • wenn die auf (gestohlenem) Originalpapier gedruckte ZB II Schreibfehler aufweist (diese sind nach der Rechtsprechung nicht unüblich),
  • der Vornahme des Halters fehlt,
  • die Unterschrift des Verantwortlichen des Herstellers fehlt,
  • der Dienststempel keine umlaufende Schrift aufweist,
  • das Siegel aus einem anderen Dokument ausgeschnitten und aufgeklebt wurde (wobei dies nur auffällt, wenn man mit einem Finger gezielt über das mittig angebrachte Siegel streicht) und
  • die Unterschrift gefälscht wurde.

Dass bei einem Vergleich der Original-ZB II mit der Fälschung die vorstehend genannten Unterschiede auffallen würden, ändere nichts an der fehlenden Offensichtlichkeit für den privaten Käufer (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 U 170/10).

Allerdings ist es Privileg des Tatrichters, also des erstinstanzlichen Richters, den Sachverhalt zu prüfen. Der gutgläubige Erwerb ist ein normativer Rechtsbegriff, sodass dem Richter ein Auslegungs- und Ermessensspielraum zusteht. Ob daher bei Fehlen der Eintragung des Vornamens oder einer nicht existierenden Straße etc. tatsächlich guter Glaube vorliegt, wäre für mich eher zweifelhaft. Mittlerweile bekannt sein sollte, dass es international organisierte Banden gibt, die häufig in Straßenverkehrsämter einbrechen, dort Blankoformulare entwenden und diese dann mit den Daten eines gestohlenen oder unterschlagenen Pkw und einer Person, die sich durch einen gefälschten Personalausweis ausweist, versehen. Auf den ersten Blick ist daher die gefälschte Urkunde nicht als solche erkenntlich. Häufig weicht jedoch z.B. die kleine silberne Vignette des zuständigen Kreises von dem Zulassungsort ab, so zum Beispiel in meiner Praxis Dokumente, die offensichtlich aus dem Erzgebirge stammten, bei einem angeblich in Köln zugelassenen Fahrzeug.

Kfz-Händler müssen die in der ZB II angegebene Fahrgestellnummer mit der des Fahrzeugs vergleichen (vgl. o.g. Beschluss des KG Berlin). Ob eine Pflicht des privaten Käufers zum Abgleich der in der ZB II angegebenen Nummer mit der in Zeile 16 der ZB I eingetragenen Nummer besteht, ist streitig (pro OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2014, Az. 11 U 14/14, contra OLG Braunschweig, Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 U 170/10). Ich persönlich bin allerdings der Auffassung, dass auch ein privater Käufer überprüfen muss, ob die Fahrgestellnummer in den Zulassungsbescheinigungen auch diejenige des Fahrzeugs ist, allzumal diese auch mittlerweile leicht erkennbar an der Windschutzscheibe einsehbar ist. Dies ist aus meiner Sicht auch überwiegend Tendenz der Rechtsprechung.

Als zumutbare Nachforschungsmöglichkeiten kommen gemäß der Rechtsprechung z.B. in Betracht die Nachfrage beim zuletzt eingetragenen Halter oder die Rückfrage bei der Polizei dazu, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet worden ist. Letzteres ist aber nicht immer zielführend, da es häufig vorkommt, dass Fahrzeuge aus einem laufenden Leasingvertrag veräußert werden, sodass zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs noch kein Fahndungsgesuch vorliegt. Ist ein Fahrzeug gestohlen oder unterschlagen worden, erfolgt in aller Regel über die mit der Fahndung befassten Polizeibehörden eine Eintragung in das sogenannte Schengener Informationssystem (SIS). Dies ist bekanntlich ein Informationssystem für die Sicherheitsbehörden der Schengen-Länder und dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung in der EU. Zugriffsberechtigt sind nur Behörden. Allerdings gibt es privat betriebene Websites, wie z.B. „diebstahlradar.de“, „vin-info.com“, „fahrzeug-id-entifizierungsnummern-check.de“, „stolencars24.eu“, um nur einige zu nennen und ohne im Einzelnen deren Zuverlässigkeit geprüft zu haben. Dort können auch Privatpersonen recherchieren, ob das Fahrzeug als gestohlen/unterschlagen gemeldet ist.

7. Verdachtsmomente

Selbst wenn aber die Überprüfung der Zulassungsbescheinigungen, der Abgleich zwischen Identität des Halters und der durch Personalausweis ausgewiesenen Personen sowie ein Abgleich der Fahrgestellnummer mit den Eintragungen in den Zulassungsbescheinigungen keine Besonderheiten ergaben, ist der Käufer, soweit die Frage der Gutgläubigkeit betroffen ist, noch immer nicht auf der sicheren Seite.

Denn es können andere Verdachtsmomente aufkommen, die Anlass zu Misstrauen sein und die, wenn vielleicht nicht einzeln, so doch in einer Gesamtbetrachtung, den guten Glauben infrage stellen können. Je nach Gewicht oder Bedeutung können bereits einzelne Verdachtsmomente ausreichend sein.

7.1. Verkaufssituation, insbes. Straßenverkauf

Der Straßenverkauf gebietet im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines entwendeten Fahrzeugs mindert. Ein Straßenverkauf als solcher führt aber nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2013, Az. V ZR 92/12; siehe auch Ziffer 3.2.2). Man muss dabei aber wissen, dass der Verkauf eines Pkw abseits des Wohnortes oder des Geschäftssitzes des Verkäufers typisches Anzeichen für einen möglichen Betrug darstellt. Denn natürlich möchte der nichtberechtigte Veräußerer nicht, dass der Käufer weiß, wo der Veräußerer wohnt, bzw. dieser möchte nicht, dass der Käufer leicht feststellen kann, dass er an der angegebenen Adresse gar nicht wohnt. Deshalb sollte der Verkauf an einem anderen Ort, auf Raststätten, bei Bahnhöfen, an ungewöhnlichen Orten Anlass zur weiteren Nachforschung sein (vgl. OLG München, Urteil vom 16.01.2019, Az. 20 U 1732/18). In der Praxis wird hierbei häufig behauptet, der Veräußerer sei auf einem Montageeinsatz, die Ehefrau oder Familienangehörige seien zurzeit in einer anderen Stadt im Krankenhaus etc. In diesem Fall hindert nichts daran, den Kaufvertrag abzuschließen, die Bezahlung und Übergabe des Fahrzeugs jedoch auf einen späteren Zeitpunkt am Wohnsitz des Verkäufers aufzuschieben.

Problematisch ist die Veräußerung vor einem Wohnblock. Denn dann solchen Fall mag zwar die in den Fahrzeugpapieren eingetragen Adresse diejenige des Wohnblocks sein, aber die Überprüfung, ob der Veräußerer dort tatsächlich wohnt, ist naturgemäß schwierig. Meinen Mandanten empfehle ich, darauf zu bestehen, die Vertragsdokumente dann in der Wohnung des Veräußerers auszufertigen. Ist er hierzu nicht bereit, sollte man von dem Kauf absehen.

Davon unabhängig erstaunt mich immer wieder die Arglosigkeit vieler Menschen. Denn wenn diese sich zum Kauf eines Fahrzeugs zu einem teilweise hohen 5-stelligen Preis verabreden, wissen die Verkäufer dies, der Kaufinteressent weiß aber nicht, auf wen er dort trifft. Das gleiche gilt auch für den Veräußerer. Denn auch dieser weiß nicht, ob eingeweihte Dritte ihm seinen Erlös nicht umgehend wieder abnehmen. Trotzdem trifft man sich an Bahnhöfen oder Autobahnraststätten, wo erfahrungsgemäß sehr wenig Schutz vor kriminellen Machenschaften besteht.

7.2. Fehlende Dokumente und Schlüssel

Anlass zu Argwohn und somit zu weiteren Nachforschungen besteht für den Käufer insbesondere dann, wenn der Verkäufer zwar die ZB II vorlegen, sonst aber keine Dokumente (ZB I, Bordbuch, Wartungsheft und COC-Bescheinigung) präsentieren und dem Käufer auch nicht sämtliche Schlüssel übergeben kann. Denn dies sind typische Begleiterscheinungen der Veräußerung gestohlener und unterschlagener Fahrzeuge. Das COC-Dokument (EWR-Übereinstimmungsbescheinigung) ist zwar nur ein der „Allgemeinen Betriebserlaubnis“ vergleichbares EU-einheitliches Dokument, in dem der Hersteller die technischen Daten des dazugehörigen Fahrzeugs erfasst und bestätigt, dass das Fahrzeug einem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht. Es ist daher weder einer ZB II vergleichbar noch lässt sich aus ihm eine Eigentumsvermutung oder Verfügungsberechtigung ableiten. Daher ist es kein Dokument, mit dem ein gutgläubiger Erwerb begründet werden kann (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 17.07.2009, Az. 7 O 68/09). Seine Abwesenheit kann jedoch ein Verdachtsmoment darstellen.

Nicht abschließend geklärt ist, ob selbst bei Vorlage von zwei Schlüsseln eine Verpflichtung, jedenfalls des privaten Käufers, besteht, beide auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Ich hatte bereits mehrere Fälle, wo die Käufer zwar zwei Schlüssel erhielten, der zweite Schlüssel jedoch gar nicht zu dem Fahrzeug gehörte. Das Versprechen, den Zweitschlüssel oder Fahrzeugdokumente nachzureichen, ist ebenfalls typisches Merkmal des Verkaufsbetruges und kann daher leicht den guten Glauben zerstören.

Der Verdacht fehlender Verfügungsberechtigung verstärkt sich, wenn die Eintragungen im Kaufvertragsformular gravierende Rechtschreibfehler aufweisen und dies mit der sozialen oder beruflichen Situation des Verkäufers nicht im Einklang steht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2010, Az. 5 U 883/10 – Veräußerer war angeblicher Polizist).

7.3. Niedriger Preis

Ein ungewöhnlich niedriger Preis oder großzügiger Preisnachlass sind ebenfalls Verdachtsmomente, die gegen guten Glauben sprechen können. Erforderlich ist dabei aber ein aus Sicht des Käufers eklatantes Missverhältnis zwischen dem Wert des Fahrzeugs und dem vereinbarten Kaufpreis. Ob allerdings von einem privaten Käufer eines Gebrauchtwagens eine umfassende Marktrecherche erwartet werden kann, ist streitig (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 U 170/10 sowie dessen Beschluss vom 02.01.2019, Az. 9 U 32/18). Angesichts des Umstandes aber, dass die meisten Käufer über mobile.de oder AutoScout24.de in Kontakt zu den Käufern kommen, würde ich dies allerdings eher bejahen. Denn der Markt ist mittlerweile sehr transparent, allzumal die Plattformen auch äußerst günstige Preise bereits als solche ausweisen. Ein sehr günstiger Preis ohne plausibles Argument sollte daher Anlass zur weiteren Überprüfung sein.

Handelt es sich bei dem Verkäufer (angeblich) um einen Kfz-Händler, sollte bei einem besonders niedrigen Kaufpreis auf jeden Fall Anlass für Argwohn bestehen. Kfz-Händler können den Wert eines Fahrzeugs regelmäßig gut einschätzen und handeln im Allgemeinen mit Gewinnerzielungsabsicht.

Private Verkäufer verfügen nicht unbedingt über die gleiche Marktkenntnis wie gewerbliche Autohändler. Bei ihnen kann ein zügiger Verkauf zu einem niedrigen Preis außerdem durch persönliche Interessen motiviert sein (z.B. als Notverkauf zur Deckung von Beerdigungskosten oder wegen einer anstehenden Scheidung etc.). Aber genau dies sollte auch hinterfragt werden, dahingehend, ob hier eine plausible Notsituation oder ein Unfallschaden vorliegt. In vielen Fällen gereicht das scheinbare Verhandlungsgeschick des Käufers diesem nicht zum Vorteil, wenn das Gericht späterhin fehlenden guten Glauben aufgrund des außergewöhnlich geringen Kaufpreises annimmt. In der Praxis ist aber gerade dieser niedrige Preis geeignet, den Käufer davon abzuhalten, begründeten Verdachtsmomenten nachzugehen, weil er meint, gerade ein Schnäppchen zu machen. Da er nicht will, dass ein anderer ihm zuvorkommt, bevorzugt er ein schnelles Geschäft, aber unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt.

IV. Rechtsfolgen des Erwerbs eines Fahrzeugs vom Nichtberechtigten

Wird an einem Fahrzeug gutgläubig Eigentum erworben, steht dem ursprünglichen Eigentümer kein Herausgabeanspruch gegen den Erwerber zu.

Der Erwerber kann vom ursprünglichen Eigentümer die Herausgabe der Original-Zulassungsbescheinigungen, nicht jedoch die Herausgabe der Zweitschlüssel verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2020, Az. V ZR 8/19).

Als Eigentümer des Fahrzeugs hat der Erwerber zudem Anspruch auf Eintragung in die ZB II.

Problem der SIS-Ausschreibung

In der Praxis ist problematisch, dass die Eintragungen im SIS immer auf Diebstahl lauten. Die Fahrzeuge werden ausnahmslos, auch im Falle der Unterschlagung bei Leasingfahrzeugen, als gestohlen gemeldet. Die Ermittlungsbehörden in Deutschland müssen daher aufgrund von § 935 BGB davon ausgehen, dass ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums nicht möglich ist, was die Tendenz befördert, die Fahrzeuge an den ursprünglichen Eigentümer herauszugeben.

Daher ist es von besonderer Bedeutung, unverzüglich darzulegen, dass im konkreten Fall, falls zutreffend, ein Unterschlagungstatbestand greift. Hierzu ist Akteneinsicht anzufordern. Wenn die Sachlage diesbezüglich unklar ist, ist den Ermittlungsbehörden aufzugeben, vor Herausgabe des Pkw von der das Fahndungsersuchen verantwortenden Behörde Auskunft darüber zu verlangen, ob der Straftatbestand des Diebstahls tatsächlich vorlag oder es sich um eine Unterschlagung handelte.

Selbst wenn die Hürde genommen ist, ist es häufig sehr schwierig, zum Beispiel eine italienische oder spanische Behörde selbst bei Nachweis eines gutgläubigen Erwerbes zur Löschung des SIS-Eintrages zu veranlassen. Solange der SIS-Eintrag besteht, ist das Fahrzeug faktisch erst einmal ein Haufen Metall. Hier kann ggf. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Abhilfe zur Zulassung im Inland geschaffen werden. Jedenfalls aber wird wohl der Wiederverkauf zunächst so gut wie unmöglich sein und man wird auch nicht unproblematisch über die Grenze fahren können. Da das SIS-Register ein internes Informationssystem der Polizeibehörden ist, ist fraglich, ob der Antrag auf Löschung gegenüber der ausländischen Behörde individualrechtlich durchsetzbar ist.

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