Schadensersatzrecht aktuell Es genügt, nur die Symptome eines Mangels zu beschreiben
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 04.11.2020 (Az. VII ZR 261/18) erneut seine ständige Rechtsprechung zur sogenannten Symptomtheorie bestätigt. Danach genügt es bei Mängelansprüchen, dass der Besteller die Erscheinungen, die er auf eine vertragswidrige Abweichung zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt (hier bejaht für die behaupteten Mängel „falsches Gefälle der Blechabdeckung "und „unzureichender Überstand der Dachrandverblendung "). Der Besteller ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen.
Insofern liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (rechtliches Gehör) vor, wenn das Gericht die Anforderungen an den Vortrag des Bestellers überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Bauträger auf Beseitigung mehrerer Baumängel in Anspruch genommen. Hinsichtlich eines Mangels wurde vorgetragen, dass das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgaragenzufahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Durchfeuchtungen führe. Das Landgericht in erster Instanz und das OLG München in zweiter Instanz hielten diese Mangelbeschreibung für unzureichend. Das Oberlandesgericht hatte sogar gefordert, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte angeben müssen, welche Art das Gefälle sei und wie das Gefälle richtigerweise hätte sein müssen, was der vertraglich geschuldete Maßstab war und welche konkreten Mängelfolgen sich daraus ergeben.
Der Bundesgerichtshof entschied hierzu, dass die Urteile der Vorinstanzen den Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf rechtliches Gehör verletzen. Der Bundesgerichtshof führte insofern aus, dass beide Instanzen die Anforderungen an die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft „offenkundig überspannt" hatten und es dadurch versäumt hätten, den Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist ein werkvertraglicher Mangelanspruch bereits dann schlüssig dargelegt, wenn die (mit bloßem Auge sichtbaren) Mangelerscheinungen hinreichend deutlich beschrieben werden (sogenannte Symptomtheorie). Die Mängelursachen müssen also nicht benannt werden. Ebenso erübrigen sich Angaben, wie eine fachgerechte Ausführung richtigerweise hätte aussehen müssen.