Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Schadensersatzrecht aktuell Es genügt, nur die Symptome eines Mangels zu beschreiben

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 04.11.2020 (Az. VII ZR 261/18) erneut seine ständige Rechtsprechung zur sogenannten Symptomtheorie bestätigt. Danach genügt es bei Mängelansprüchen, dass der Besteller die Erscheinungen, die er auf eine vertragswidrige Abweichung zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt (hier bejaht für die behaupteten Mängel „falsches Gefälle der Blechabdeckung "und „unzureichender Überstand der Dachrandverblendung "). Der Besteller ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen.

Insofern liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (rechtliches Gehör) vor, wenn das Gericht die Anforderungen an den Vortrag des Bestellers überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Bauträger auf Beseitigung mehrerer Baumängel in Anspruch genommen. Hinsichtlich eines Mangels wurde vorgetragen, dass das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgaragenzufahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Durchfeuchtungen führe. Das Landgericht in erster Instanz und das OLG München in zweiter Instanz hielten diese Mangelbeschreibung für unzureichend. Das Oberlandesgericht hatte sogar gefordert, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte angeben müssen, welche Art das Gefälle sei und wie das Gefälle richtigerweise hätte sein müssen, was der vertraglich geschuldete Maßstab war und welche konkreten Mängelfolgen sich daraus ergeben.

Der Bundesgerichtshof entschied hierzu, dass die Urteile der Vorinstanzen den Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf rechtliches Gehör verletzen. Der Bundesgerichtshof führte insofern aus, dass beide Instanzen die Anforderungen an die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft „offenkundig überspannt" hatten und es dadurch versäumt hätten, den Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist ein werkvertraglicher Mangelanspruch bereits dann schlüssig dargelegt, wenn die (mit bloßem Auge sichtbaren) Mangelerscheinungen hinreichend deutlich beschrieben werden (sogenannte Symptomtheorie). Die Mängelursachen müssen also nicht benannt werden. Ebenso erübrigen sich Angaben, wie eine fachgerechte Ausführung richtigerweise hätte aussehen müssen.

Alle Fachbeiträge zeigen

Steuerrecht, Erbschaften und Schenkungen, Gesellschaftsrecht
18.05.2026

Schenkung Mitunternehmeranteil nebst Sonder-BV kann zur Steuerfalle werden

Mitunternehmeranteile werden häufig schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen. Diese Übertragung unterliegt zwar der Schenkungsteuer, ist aber häufig nach §§ 13a, 13b ErbStG steuerfrei. Zur Steuerfalle kann es aber kommen, wenn vermeintlich parallel zum Mitunternehmeranteil Sonderbetriebsvermögen übertragen wird. Werden hier die Verträge nicht optimal aufeinander abgestimmt, kann die Steuerbegünstigung für das Sonderbetriebsvermögen schnell entfallen.

Beitrag lesen
Vertragsrecht Vertrag Unterschrift
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung.

Beitrag lesen
handschlag arbeit kündigung vertrag
Arbeitsrecht
04.05.2026

Variable Vergütung in der Elternzeit – was das Urteil für die Praxis bedeutet

Variable Vergütungssysteme sind aus der modernen Arbeitswelt kaum noch wegzudenken. Boni, Zielprämien und leistungsabhängige Gehaltsbestandteile sollen Anreize setzen und Unternehmenserfolg honorieren. Gleichzeitig werfen sie in der Praxis immer wieder rechtliche Fragen auf – insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer zeitweise keine Arbeitsleistung erbringen, etwa während der Elternzeit. Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft hierzu wichtige Klarheit und gibt sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine verlässliche Orientierung.

Beitrag lesen