Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Bauvertragsrecht Österreich Unberechtigter Rücktritt beim Architektenvertrag (Österreich)

In einer jüngst ergangenen Entscheidung des OGH ( 22.04.2022, 4 Ob 9/22k ; www.ris.bka.gv.at/jus ) wurden die Voraussetzungen für den Rücktritt von einem Architektenvertrag behandelt. Auch ohne ein Recht auf Rücktritt ist ein Abbestellen des Werkes durch den Auftraggeber zulässig, allerdings bleibt diesfalls die Pflicht zur Bezahlung des Architektenhonorars unberührt.

Sachverhalt

Die klagende Bauherrin beauftragte den beklagten Architekten 2013 mit der Einreichplanung für den Umbau eines ererbten Einfamilienhauses. Ziel war eine offenere, modernere Gestaltung desselben. Die Baubehörde teilte dem Beklagten nach Vorprüfung seiner Einreichpläne mit, dass Ergänzun­gen und Korrekturen erforderlich seien. Zwar konnten Einwände der Behörde gegen die geschlossene Bauweise im ersten Obergeschoss ausgeräumt werden, jedoch waren andere gravierende Mängel am ein­gereichten Plan, insbesondere eine Überschreitung derzulässigen Ge­bäudehöhe von 5 Metern um 2,1 Me­ter – so gravierend, dass sie ohne eine Abänderung des geplanten Gebäudes, welche sich auf die Erscheinung und Nutzbarkeit auswirken würde, nicht behoben werden könnten. Nach Be­hebung wäre das geplante Gebäude nicht mehr jenes gewesen, dessen Ent­wurf die Klägerin freigegeben hatte. Die Klägerin wäre grundsätzlich auch mit vom ursprünglichen Einreich­planabweichenden Lösungen ein­ verstanden gewesen. Die Klägerin war sehr enttäuscht und ersuchte den Beklagten unmittelbar nach der Baubesprechung mit seinen Arbeiten inne zu halten, weil ihr Vertrauen aufgrund der Planungs­mängel und der nicht in ihrem Inte­resse liegenden Lösungsvorschläge erschüttert gewesen sei. Nach einer Bedenkzeit beendete die Klägerin die Zusammenarbeit endgültig. Die Klä­gerin hatte dem Beklagten bereits € 23.600,00 an Architektenhonorar bezahlt. Mit der der Entscheidung zugrunde liegenden Klage begehrte die Klägerin die Rückzahlung von € 13.600,00 an Werklohn. Sie habe den Vertrag aufgelöst, weil die Ein­reichplanung wegen der Überschrei­tung der zulässigen Gebäudehöhe nicht genehmigungsfähig und da­her unbrauchbar gewesen sei. Für die mangelhafte Leistung des Beklagten seien nur € 10.000,00 angemessen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Rechtliche Ausgangslage

Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Vertragsteil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere gemäß § 918 Abs 1 ABGB unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nach­holung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Das Rücktrittsrecht unter Nachfristsetzung steht also nicht nur bei Leistungsverzug zu, sondern auch bei einem in der Verweigerung der Zuhaltung von vereinbarten we­sentlichen Vertragsbedingungen ge­legenen Vertragsbruch, wenn er mit einer schwereren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertrags­partners einhergeht. Der Rücktritt wird erst nach einer angemessenen Nachfrist wirksam. Die Rücktrittser­klärung und Nachfristsetzung bilden eine Einheit, die dem Schuldner eine letzte Chance zur Vertragserfüllung geben soll. Von der Nachfristsetzung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden. Etwa, wenn der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Leistung nachzuholen oder die Leistung bereits endgültig und ernst­haft verweigert hat.

Entscheidung des OGH

Konkret beim Architektenvertrag be­rechtigt die Erstellung eines man­gelhaften Einreichplans nicht zur Vertragsauflösung, wenn die Mängel verbesserungsfähig sind. Im vorlie­genden Fall gelang der Klägerin der Beweis nicht, dass es dem Beklagten nicht möglich gewesen wäre, die der­ zeit nicht genehmigungsfähigen Pläne doch noch im Sinne des Planungsauf­trages zu verbessern. Es lagen sohin keine derart wichtigen Gründe vor, die zu einer sofortigen Vertragsauf­hebung, das heißt ohne Nachfristset­zung, nach § 918 ABGB berechtigen würden. Der Architekt hat gemäß § 1168 Abs 1 ABGB den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, wenn die Aus­führung des Werks durch Umstände auf Seiten des Bestellers unterbleibt. Dazu gehört grundsätzlich auch die Abbestellung des Werks, sofern diese nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Architekten zurückzuführen ist. Die von der Klägerin begehrte Rück­forderung des Architektenhonorars besteht somit auch nach dem OGH nicht zu Recht.

Ergebnis

Im Ergebnis heißt dies, dass die Rück­trittserklärung des Auftraggebers im Zweifel jedenfalls unter Einräumung einer Nachfrist vorgenommen wer­den sollte. Dem Architekten als Werk­unternehmer sei in Erinnerung ge­rufen, dass sein Werklohnanspruch auch im Falle einer Abbestellung des Werks nach § 1168 Abs 1 ABGB grundsätzlich bestehen bleibt.

Alle Fachbeiträge zeigen

Verkehrsrecht
08.06.2026

Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
08.06.2026

Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

Beitrag lesen
Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen