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Verkehrsrecht Blitzer-App – illegal auch für den Beifahrer?

Die meisten von Ihnen dürften sie aus dem Appstore, von der eigenen Nutzung oder vom Hörensagen kennen – die sogenannte Blitzerapp. Zuletzt war diese Smartphone-Applikation, deren einziger Zweck darin besteht, die Autofahrerinnen- und fahrer vor kommenden Blitzern zu warnen und Hinweise zur erlaubten Geschwindigkeit und Wegstrecke bis zum nächstgelegenen Blitzer zu geben, Gegenstand der medialen Diskussion.

Anlass war, dass ein Fahrer für die Benutzung der App durch die Beifahrerin bestraft worden war. Die geneigte Leserschaft hat die Berichterstattung hierzu sicherlich zur Kenntnis genommen. Aber ganz so war es nicht. Es lohnt sich ein etwas differenzierterer Blick auf die Sache.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 07.02.2023, – 2 ORbs 35 Ss 9/23) hatte entschieden, dass die bußgeldrechtliche Ahndung und die Verhängung eines Punktes in dem Fahreignungsregister in Flensburg zulasten des Fahrers selbst dann gerechtfertigt ist, wenn er selbst die App gar nicht laufen hatte, sondern sie durch einen anderen Fahrzeuginsassen benutzt wurde.

Was war passiert?

Nach den Feststellungen des vorinstanzlichen Amtsgerichts (Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 07.10.2022 – 15a OWi 570 Js 13458/22) fuhr der betroffene Fahrer am 31.01.2022 mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch Heidelberg. Bei der Fahrt hatte er Kenntnis davon, dass auf dem Smartphone seiner Beifahrerin, welches auf der Mittelkonsole abgelegt war, eine Blitzerapp in Betrieb war. Er nutzte diese App also selbst.

Woher wußte das Gericht hiervon?

Nun, die Polizeibeamten hatten genau hingesehen. Während der Kontrolle hatte der Fahrer nämlich dieses Smartphone bewusst zur Seite geschoben. Hieran konnten sie sich bei ihrer Vernehmung als Zeugen im Detail erinnern. Aus diesem offenkundigen Vorgang ließ sich der Rückschluss auf die innere Tatsache – Kenntnis der laufenden App – zwanglos ziehen.

Anderslautende Bekundungen des Betroffenen erschienen demgegenüber unglaubhaft und lebensfremd. Kurzum, das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 100 Euro, was zur Eintragung eines Punktes in das besagte Register führt.

Mit einer Rechtsbeschwerde wehrte sich der Betroffene gegen die Entscheidung des Amtsgericht – ohne Erfolg!

Was sagt das Oberlandesgericht?

Es stellt zunächst fest, dass die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz keine Rechtsfehler aufweise. Damit ist gemeint, dass es völlig in Ordnung sei, wenn den Bekundungen der Polizeibeamten sehr wohl und den Beteuerungen des Betroffenen gerade nicht gefolgt wird

Darüber hinaus vertritt das Gericht die Auffassung, die Verbotsnorm – hier § 23 Abs. 1c S. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) – erfasse auch den Fall der mittelbaren Nutzung der App, was ja , wenn wir ehrlich sein wollen, in Wahrheit eine unmittelbare Nutzung war. Denn wem das Smartphone gehört, dürfte im Ergebnis absolut irrelevant sein.

Die Entscheidung der Vorinstanz sei zurecht erfolgt, die Verurteilung sei nicht zu beanstanden.

Was steht denn genau im Gesetz?

§ 23 Abs. 1c StVO lautet wie folgt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“

Maßgeblich für das Verbotensein ist daher, dass die Autofahrerinnen- und fahrer sich während der Fahrt nicht die Informationen, welche sich aus wessen Blitzerapp auch immer ergeben, zunutze machen dürfen.

Der im Netz von Schlaumeiern vielfach genannte „Beifahrertrick“ dürfte sich durch die Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe erübrigt haben.

Oder etwa doch nicht?

Die Chance der Nichterweislichkeit – das Gericht muss bei der Abwägung der Zeugenaussagen und weiteren Beweismittel am Ende vernünftigen Zweifeln Schweigen gebieten können.

Zu beachten ist, dass es sich bei der vorgenannten Entscheidung wie immer um eine Einzelfallentscheidung handelt. Hier konnten die entsprechenden Feststellungen nach der Beweisaufnehme durch das Amtsgericht getroffen werden, dass sich der betroffene Fahrer die Informationen der Blitzerapp auch tatsächlich zunutze gemacht hat (hier: durch Wegschieben des Smartphones der Beifahrerin in der Mittelkonsole).

Wenn sich eine solche äußere Tatsache mit der Zulässigkeit eines Rückschlusses auf eine innere Tatsache in der Beweisaufnahme jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit findet, kann die Entscheidung auch anders ausfallen.

Grundsätzlich sollte daher für Sie gelten: Wer sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen hält, benötigt keine Blitzerapp. Und sollten Sie doch einmal ordnungsbehördliche Schwierigkeiten haben, lohnt es sich häufig, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, möglichst bevor man ahnungslos verräterische Details preisgibt.

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